EU stärkt Rechte bei Onlineverträgen
Pseudo-rabatte bei Internetkäufen sind künftig verboten, personalisierte Preise werden kennzeichnungspflichtig
Wenn Händler plötzlich einen Rabatt in Höhe der Mehrwertsteuer gewähren oder ihre Preise plakativ senken, ist Vorsicht angesagt. Denn häufig genug kommt es vor, dass die Geschäfte die Preise zuvor einfach entsprechend angehoben haben. Zumindest im Internethandel sind solche Pseudo-rabatte künftig verboten. Das sieht eine kürzlich unter der Bezeichnung „New Deal for Consumers“in Kraft getretene Eu-richtline vor. In Zukunft müssen Shops bei solchen Nachlässen und Sonderpreisen als Referenzwert den niedrigsten Preis der vergangenen 30
Tage angeben.
Außerdem muss bei der Suche nach Angeboten auf einem Onlinemarktplatz oder einem Preisvergleich klar ersichtlich sein, auf welchen Kriterien die dargestellte Reihenfolge beruht. Bei der Hotelsuche können dies beispielsweise der Preis, die Entfernung, Verbraucherbewertungen oder eine Kombination verschiedener Kriterien sein. Auch bezahlte Werbung oder Platzierungen aufgrund einer Provisionszahlung sind zu kennzeichnen. Grundsätzlich dürfen Onlinehändler ihre Preise für bestimmte Verbraucher oder Verbrauchergruppen auf der Grundlage von Kundenprofilen personalisieren, sie müssen sie jedoch jedes Mal darauf aufmerksam machen. Ferner haben die Shops darüber zu informieren, ob sie etwaige Kundenbewertungen auf ihre Echtheit hin überprüft haben und diese von echten Usern stammen. Aktuell lassen sich bezahlte Rezensionen sogenannter „Bewertungsdienstleister“kaum von echten unterscheiden.
Die Eu-richtlinie muss von den Mitgliedsstaaten innerhalb von zwei Jahren in jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden, damit sie gültig wird. Weitere Details zu den Inhalten der Verordnung finden Sie unter www.pcwelt.de/gcyihj.