Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
„Düsseldorfer Tabelle“: Trennungskinder bekommen mehr
(tmn) Ab Januar 2017 müssen getrennt lebende Väter und Mütter ihren Kindern mehr Unterhalt zahlen. In der neuen bundesweit angewendeten „Düsseldorfer Tabelle“werden die Mindestbedarfssätze von unterhaltsberechtigten Kindern erhöht, teilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht mit.
Der Mindestunterhalt steigt für Kinder bis zum fünften Lebensjahr um sieben Euro auf 342 Euro. Sechs- bis Elfjährige haben Anspruch auf 393 Euro, das sind neun Euro mehr als 2016. Zwölf- bis 17-Jährige bekommen 460 statt 450 Euro monatlich. Der Mindestbedarf für ein volljähriges Kind steigt um 11 Euro auf 527 Euro. Entsprechend den Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen steigt der Betrag dann je Einkommensklasse gestaffelt. Der Selbstbehalt für die Unterhaltspflichtigen ändere sich nicht. Er war zuletzt zum 1.1.2015 angehoben worden.
Auf den Bedarf des Kindes ist ist bei minderjährigen Kindern das halbe, bei volljährigen das volle Kindergeld anzurechnen. Die tatsächlichen Zahlbeträge verringern sich entsprechend. Beispiel: Der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe beträgt 342 Euro. Davon ist das halbe Kindergeld abzuziehen. Das beträgt für das erste Kind nach der Kindergelderhöhung 192 Euro (statt bislang 190 Euro). Davon wird die Hälfte angesetzt – also 96 Euro. Der Zahlbetrag für den Unterhaltspflichtigen beläuft sich somit auf 246 Euro.
Die „Düsseldorfer Tabelle“existiert seit 1962 und dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Die Erhöhung zum Jahreswechsel beruht auf der Mindestunterhaltsverordnung. Die nächste Änderung werde voraussichtlich zum 1. Januar 2018 erfolgen.