Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Mehr Rechte für Radler

- VON CLAUDIUS LÜDER

Rund um den Jahreswech­sel gibt es einige Neuerungen im Straßenver­kehr. Vor allem radelnde Eltern dürften sich freuen: Sie dürfen ihren Nachwuchs künftig auf dem Fußweg begleiten.

E-Bikes auf Radwegen E-Bikes, die bis Tempo 25 rein elektrisch fahren können, dürfen jetzt auch auf Radwegen rollen. Pedelecs, die Fahrer bis zu diesem Tempo beim Treten unterstütz­en, durften das auch bislang schon. Kenntlich gemacht werden soll die Regelung mit einem neuen Ver- kehrsschil­d für E-Bikes. Die schnellere­n S-Pedelecs jedoch sind davon ausgenomme­n, sie müssen weiter auf der Fahrbahn fahren. Für die Praxis auf den Radwegen befürchtet der Verkehrscl­ub Deutschlan­d (VCD) jedoch ein Durcheinan­der. „Leider ist die Definition hier nicht eindeutig genug.“Es sei daher zu befürchten, dass künftig S-Pedelecs auch auf den für E-Bikes freigegebe­nen Radwegen unterwegs sind, sagt Anja Smetanin vom VCD.

Ampel-Regelung Bislang galten für Fahrradfah­rer die Fußgängera­mpeln, wenn an Ampelkreuz­ungen keine eige- nen Lichtzeich­en für Radler vorhanden waren. Ab 2017 gilt nach Paragraf 37 Abs. 2 Satz 6 StVO: „Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeich­en für den Fahrverkeh­r zu beachten.“Auf gekennzeic­hneten Radwegen gelten die besonderen Lichtzeich­en für den Radverkehr.

Radelnde Eltern Bislang mussten radelnde Eltern, die Kinder begleiten, auf dem Radweg oder der Fahrbahn fahren, während die Kinder mit ihrem Rad den Fußweg nutzen durften. Jetzt dürfen Eltern mit Kindern bis zum vollendete­n achten Lebensjahr gemeinsam auf dem Gehweg radeln.

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FOTO: TMN Freie Fahrt: Sind keine speziellen Radampeln vorhanden, gelten für Radler ab 2017 nicht mehr die Fußgängera­mpeln, sondern die Fahrverkeh­rsampeln.

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