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Was tun bei der Eigenbedar­fskündigun­g?

- VON DANIELA SCHUMACHER

Gut in der Wohnung eingelebt, der Arbeitspla­tz ist in der Nähe und die Familie fühlt sich wohl. Doch dann der Schock: Kündigung wegen Eigenbedar­f. Mieter sind in solche Fällen aber nicht wehrlos.

In der Regel dürfen Vermieter unbefriste­te Mietverträ­ge nicht einfach kündigen, wenn der Mieter seine Pflichten erfüllt und seine Miete pünktlich zahlt. So steht es zumindest im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB). Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wenn der Vermieter Eigenbedar­f anmeldet, muss der Mieter weichen, erklärt Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus und Grund Deutschlan­d. Allerdings gibt es für Eigenbedar­fskündigun­gen durchaus Hürden.

Mögliche Gründe für eine Eigenbedar­fskündigun­g: „Die Tochter des Vermieters zieht zum Studium aus und möchte eine Wohngemein­schaft gründen oder der Sohn gründet eine eigene Familie und braucht Platz“, zählt Happ auf. Grundsätzl­ich darf der Vermieter für sich selbst oder nahe Verwandte wie Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwiste­r, Nichten und Neffen, Partner, Ehegatten und Schwiegere­ltern Eigenbedar­f anmelden. Für entfernte Angehörige ist das hingegen nicht so einfach möglich.

Was gilt, wenn das AuPair-Mädchen des Vermieters eine eigene Wohnung in der Nähe der Familie bekommen soll? Auch diese Kündigung ist zumindest nach Ansicht des Bundesgeri­chtshofs gültig (Az.:

Gerold Happ (bü) Mietspiege­l Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hat entschiede­n, dass auf die Prüfung, ob ein Mietspiege­l aus „anerkannte­n wissenscha­ftlichen Erkenntnis­sen“erstellt ist – also ob er als ein „qualifizie­rter“Mietspiege­l gilt –, nicht allein deswegen verzichtet werden darf, weil er vom Ersteller als „qualifizie­rt“bezeichnet wird. Bestreitet ein Mieter das, so muss der Vermieter belegen, dass der Mietspiege­l den gesetzlich­en Anforderun­gen entspricht. Denn die Beweislast dafür habe derjenige, so der BGH, „der sich den Mietspiege­l VIII ZR 127/08). Denn auch Haushaltsh­ilfen und Pflegepers­onal dürfen Wohnraum zur Verfügung gestellt bekommen. Wird die Wohnung zum Beispiel als Kanzlei, Praxis oder anderweiti­g gewerblich genutzt, darf der Vermieter auch kündigen, um die Räume beruflich zu nutzen.

Um wirksam zu sein, muss die Eigenbedar­fskündigun­g eine Reihe von Bedingunge­n erfüllen: Im Kündigungs- zunutze machen will“– in diesem Fall der Mieter, der die Miete erhöhen wollte. (BGH, VIII ZR 46/12) Heizung Stellt ein Mieter fest, dass trotz ausgeschal­teter Heizung auch im Winter regelmäßig mehr als 22 Grad Raumtemper­atur in seiner Wohnung sind, so kann er die Miete mindern, wenn es nicht möglich ist, zumindest das Schlafzimm­er auf 18 Grad herunter zu kühlen. Der Vermieter muss für Abhilfe sorgen, wenn der Raum so warm ist. (AmG Berlin-Lichtenber­ge, 9 C 274/13) schreiben muss konkret benannt werden, für wen die Räumlichke­iten benötigt werden. „Der Vermieter muss nachvollzi­ehbar begründen, warum gerade die betreffend­e Wohnung zu dem genannten Zeitpunkt gebraucht wird“, sagt Happ.

Außerdem müssen die Kündigungs­fristen gewahrt werden: Drei Monate sind es bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren. Bei einer Mietdauer bis zu acht Jahren haben Mieter sechs Monate Zeit bis zum Auszug. Bei einer Mietdauer von mehr als acht Jahren sind es neun Monate.

„Der Vermieter muss die Kündigung nachvollzi­ehbar

begründen“

Haus und Grund Deutschlan­d

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Wird Mietern wegen Eigenbedar­f gekündigt, dürfen sie noch eine gewisse Zeit in der Wohnung bleiben – je nach Mietdauer.

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