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Fallstricke bei der Beurteilung
Jeder Beschäftigte hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Doch Vorsicht: Hinter positiven Formulierungen kann sich verklausulierte Kritik verstecken.
Wer zum ersten Mal ein Arbeitszeugnis erhält, ist in der Regel verunsichert. Meist klingt der Text ziemlich gut. Aber fast jeder weiß auch: Arbeitszeugnisse sind häufig sehr verklausuliert. Ist das Zeugnis im Ergebnis also richtig gut – oder eher nicht? Hier ein paar Tipps, worauf Arbeitnehmer achten sollten: Länge Zeugnisse unter einer Seite Länge sind von der Wirkung her eher negativ, sagt Karrierecoach Walter Feichtner. Sie legen nahe, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht besonders wertgeschätzt hat. Das gilt besonders, wenn jemand länger, also nicht nur ein paar Monate, in der Firma beschäftigt war. Eineinviertel Seiten oder anderthalb Seiten sollten es schon sein. Mehr als zweieinhalb oder drei Seiten sind aber ebenfalls eher negativ, weil das Zeugnis dann häufig zu detailliert ist. Formalien Gleich zu Beginn sollte der Arbeitgeber die Art des Zeugnisses benennen: Ist es ein End- oder ein Zwischenzeugnis? Außerdem muss das Dokument auf Firmenpapier ausgedruckt und die Rechtschreibung korrekt sein. Flüchtigkeitsfehler im Arbeitszeugnis lassen ebenfalls den Rückschluss zu, dass der Arbeitnehmer nicht geschätzt wurde. Aufbau Wichtig ist, dass das Zeugnis vollständig ist und alle Zeugnisbestandteile enthalten sind. Klingt der Text erst einmal positiv, es fehlt aber beispielsweise die Bewertung des Verhaltens, ist das Zeugnis insgesamt nicht mehr besonders gut, erklärt Karrierecoach Thorsten Knobbe. Doch was gehört alles in ein Zeugnis? Im (bü) Vorruhestand Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Mitarbeiter, der sich im Vorruhestand befindet, es hinzunehmen hat, wenn der Arbeitgeber fordert, während dieser Zeit keiner weiteren Tätigkeit nachzugehen. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der mit seinem Arbeitgeber vereinbart hatte, keine Tätigkeit auszuüben, die über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht. Tut er es, so bekommt er das Vorruhestandsgeld nicht mehr. Später fühlte er sich unangemessen benachteiligt und ging gegen die Klausel vor – vergeblich. Die Vereinbarung stehe im Einklang mit der Gesetzeslage. (LAG Köln, 7 Sa 584/12) Festanstellung Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der nach zahlreichen Verlängerungen befristeter Arbeitsverhältnisse mehr als 14 Jahre lang im selben Betrieb auf demselben Platz arbeitete und nun meinte, dass er Anspruch auf einen festen Arbeitsplatz in der Firma habe. Hat er aber nicht. Denn die einzelnen Befristungen bezogen sich darauf, dass eine Mitarbeiterin mehrfach Mutterschutz (hier wegen der Geburt von drei Kindern), Erziehungsurlaub und Elternzeit sowie im Anschluss daran Sonderurlaub in An- ersten Absatz müssen der Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Arbeitnehmers stehen – sowie die Dauer der Beschäftigung, erläutert Feichtner. Außerdem gibt der Arbeitgeber dort an: Welche Funktion hat derjenige in der Firma übernommen? Waren es verschiedene Aufgaben- oder Verantwortungsbereiche, sollten diese hier aufgelistet sein.
Im nächsten Absatz folgt eine kurze Beschreibung des Unternehmens. Sie darf nur bei ganz großen Firmen fehlen, bei denen jedem Leser klar ist, was dieses Unternehmen spruch genommen hatte. Die Arbeitsverträge mit dem „Vertreter“wurden jeweils anlässlich der aufgezeigten Fehlzeiten der Arbeitnehmerin geschlossen. Und ihre Laufzeit entsprach in allen Fällen der Dauer ihrer Verhinderung. (BAG, 7 AZR 310/13) Gastronomie Die sogenannte Gastro-Ampel, die von der Verbraucherzentrale betrieben wird und vor schlechten Restaurants warnt oder gute benennt, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf unzulässig. Die Warnfunktion der Ampel mit den Farben Grün, Gelb und Rot könne nicht konkreten Tatsachen zugeordnet werden. In vier Fällen konnten sich betroffene Gastwirte mit der Ansicht durchsetzen, dass die Stadt (hier ging es um Duisburg), in der die Gastronomen arbeiten, die Ergebnisse aus der Lebensmittelüberwachung nicht an die Verbraucherschützer weitergeben dürfen. „Der Verbraucher wird vor einem Betrieb gewarnt, weiß aber gar nicht, warum“, begründete das Gericht seine Entscheidung. Denn auch andere Faktoren wie zum Beispiel bauliche Mängel oder formale Fehler des Gastwirtes fließen in die Bewertung ein, ohne dass der Kunde das einsehen könne. (VwG Düsseldorf, 26 K 4876/13) macht beziehungsweise produziert. Aufgaben Als dritter Absatz kommen dann die Aufgaben, die der Arbeitnehmer übernommen hat. Viele Bewerber beachten diesen Part nicht genug, sagt Karriereberaterin Svenja Hofert. Eine Länge von einer halben bis einer ganzen Seite ist hier angemessen. Je ausführlicher die Angaben sind, desto eher können Personaler erkennen, ob man auf die ausgeschriebene Stelle passt. Die Angaben sind am besten stichpunktartig aufgelistet. Das erhöht die Lesbarkeit. Sonderprojekte sollten genannt sein. Mitarbeiter prüfen am besten nach, ob die Beschreibung der Aufgaben für Dritte verständlich ist. „Die Gefahr ist groß, dass da Firmenkauderwelsch steht“, sagt Svenja Hofert. Das kann zum Beispiel sein, dass Abteilungen mit ihrem Namen benannt werden, aber unklar ist, was die Abteilung macht. Bewertung Im darauffolgenden Absatz geht es dann um die Beurteilung der Leistung und des Erfolgs, sagt Feichtner. Hier sollten mindestens vier oder fünf Sätze stehen, sonst sieht es ebenfalls schnell so aus, als ob es Probleme gab. Dort sollte etwas zum Thema Arbeitsbereitschaft und Arbeitsbelastung stehen, zu den Fachkenntnissen, die man schon hatte und die man weiterentwickelt hat sowie zu den Weiterbildungen, die vom Unternehmen angeboten und erfolgreich absolviert wurden.
Wichtig ist schließlich eine zusammenfassende Beurteilung. Die Formulierung „stets zur vollsten Zufriedenheit“sowie „Wir waren mit seinen Leistungen in jeder Hinsicht außerordentlich zufrieden“gleicht der Schulnote Eins, sagt Feichtner. Die Note Zwei bedeuten Formulierungen wie „zur vollsten Zufriedenheit“oder „stets zur vollen Zufriedenheit“. Die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“steht für die Schulnote zwei bis drei. Steht dort nur „zur Zufriedenheit“, deutet das schon darauf hin, dass der Arbeitgeber eher unzufrieden war. Sozialverhalten Danach folgt eine Bewertung des Sozialverhaltens. Hier ist wichtig, dass die Reihenfolge eingehalten wird, erklärt Knobbe. Es gilt der Grundsatz: Erst kommt der Vorgesetzte, dann folgen die Kollegen und dann gegebenenfalls die Kunden. Kommen die Vorgesetzten in der Mitte oder hinten, ist das oft ein Zeichen, dass etwas nicht in Ordnung war. Sehr positiv ist eine Formulierung wie: „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets vorbildlich und einwandfrei.“ Schlusssatz Das Arbeitszeugnis endet mit dem Schlussabsatz. Dort sollte zunächst einmal der Grund des Ausscheidens festgehalten sein. Im Idealfall steht dort, dass man das Ende selbst herbeigeführt hat und man sich beruflich neu orientieren will, erläutert Feichtner. Gut ist auch, wenn der Arbeitgeber dem Berufstätigen anschließend für die Zusammenarbeit dankt – und er bedauert, dass er einen hervorragenden Mitarbeiter verliert. Ganz zum Schluss kommen die Wünsche für die Zukunft. Hier betont man, dass man für die Zukunft „weiterhin viel Erfolg“wünscht. Fehlt das „weiterhin“oder steht dort nur „Wir wünschen ihm alles Gute“, kann das bedeuten: Wir sind froh, dass wir ihn los sind.
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