Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Was sich für die Mieter ändert

- VON SABINE MEUTER

Wird eine Wohnung verkauft, sind viele oft verunsiche­rt. Steht nun eine Mieterhöhu­ng an, oder eine kostspieli­ge Sanierung? Meist ist das jedoch nicht der Fall.

Wenn ein Eigentümer­wechsel bei einem Mietshaus ansteht, dann löst das bei den Mietern nicht selten Unbehagen aus. Doch die Befürchtun­g, dass der Wechsel negative Auswirkung­en auf das bestehende Mietverhäl­tnis hat, ist in vielen Fällen unbegründe­t. Denn grundsätzl­ich gilt der im Bürgerlich­en Gesetzbuch (Paragraph 566) verankerte Grundsatz: Kauf bricht Miete nicht. Mit anderen Worten: Das Mietverhäl­tnis besteht unveränder­t fort, der Erwerber des Gebäudes tritt einfach an die Stelle des Vermieters.

Das heißt also: „Für den Mieter ändert sich außer der Person des Vertragspa­rtners nichts – sofern Vermieter und Veräußerer identisch sind“, erklärt die Juristin Annett EngelLindn­er vom Immobilien­verband Deutschlan­d (IVD). Mit der Eintragung ins Grundbuch wird der Erwerber des Hauses Eigentümer und damit Vermieter – nun kann er Mietforder­ungen stellen. „Der bisherige Vermieter kann aber auch erklären, dass die Mietzahlun­gen schon vor Eintragung ins

Annett Engel-Lindner (bü) Schlüsseld­ienst Ruft eine Wohnungsei­gentümerin einen Schlüsseld­ienst, so bekommt sie den überteuert­en – von Mitarbeite­rn des Dienstes vor Ort aggressiv eingeforde­rten – Rechnungsb­etrag erstattet, wenn sie die Summe (hier 420 Euro) direkt bar bezahlt. Zwar sei ein Vertrag über das Türöffnen geschlosse­n worden. Allerdings versagte das Amtsgerich­t Essen-Steele dem Anbieter die Vergütung, weil er „auf missbillig­ende Weise“zustande gekommen sei. Es stellte sich heraus, dass der Frau verschwieg­en wurde, dass es sich um ei- Grundbuch an den Erwerber zu zahlen sind.“

Es gibt aber auch Fälle, in denen sich Verkäufer und Erwerber nicht einig sind, an wen die Miete zu zahlen ist. „In solchen Fällen sollte die Miete bei der Hinterlegu­ngsstelle des Amtsgerich­ts hinterlegt werden“, rät Rolf Janßen vom Mieterschu­tzverein Frankfurt.

Der Erwerber der Immobilie ist zur Rückzahlun­g der Kaution verpflicht­et – „und zwar unabhängig davon, ob er die Kaution auch tatsächlic­h vom Verkäufer erhalten hat“, so Janßen. Diese Regelung gilt bei Eigentümer­wechseln seit dem 1. September 2001. Zur Sicherheit des Mieters haftet laut Janßen auch der Verkäufer. Bei den Mietverträ­gen bleibt alles wie gehabt: „Neue Mietverträ­ge müssen nicht ausgehande­lt werden, der neue Eigentümer muss die Mietverhäl­tnisse unveränder­t fortführen“, betont Alexander Wiech vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Den Mietvertra­g kündigen ist nicht ohne weiteres möglich. „Der Mieter hat gegenüber dem neuen Eigentümer den gesetzlich­en Kündigungs­schutz“, sagt Janßen. Der neue Eigentümer muss einen triftigen Kündigungs­grund haben – etwa Eigenbedar­f.

Erfolgt der Wechsel während des Abrechnung­szeitraums, dann muss grundsätzl­ich der neue Eigentümer über die Nebenkoste­n abrechnen, „auch wenn er nicht alle Vorauszah-

„Für Mieter ändert sich außer der Person des Vertragspa­rtners nichts“

Immobilien­verband Deutschlan­d

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nen 24-Stunden-Schlüsseln­otdienst handelte, obwohl sie am Telefon mitgeteilt hatte, keine Eile zu haben. Außerdem hatte sie nur einen Kostenvora­nschlag angefragt, den die Mitarbeite­r des Notdienste­s erst nach dem Öffnen der Tür abgeben konnten – dann wurde auch erst der Preis im Vertrag eingetrage­n. Und der Wohnungsin­haberin wurde vorgemacht, dass sie mit der Unterschri­ft nur ihren Status als Eigentümer­in der Wohnung bestätigte. Deshalb mussten die Kosten erstattet werden. (AmG Essen- Steele, 17 C 61/15)

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