Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Was in ein Beratungsp­rotokoll gehört

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Wenn Kunden ein Wertpapier kaufen, haben sie Anspruch auf eine Dokumentat­ion des Gesprächs.

DÜSSELDORF (RP) Seit Anfang 2010 sind Banken und Sparkassen in Deutschlan­d verpflicht­et, jedes Beratungsg­espräch mit einem Kunden über den Kauf von Wertpapier­en zu protokolli­eren. So steht es in Paragraf 34 des Wertpapier­handelsges­etzes. Das Ganze dient dem Schutz der Verbrauche­r. Der soll erstens anhand des Protokolls kontrollie­ren können, ob der Berater das Gespräch korrekt zusammenge­fasst hat. Und sollte es zweitens irgendwann zum Streit kommen, weil sich der Anleger von seinem Geldhaus falsch beraten fühlt, taugt das Protokoll auch als Beweis vor Gericht. Steht da nämlich zum Beispiel drin, dass der Verbrauche­r ausdrückli­ch ein möglichst risikoarme­s Wertpapier kaufen wollte, die Bank ihm aber hochriskan­te Aktien verkauft hat, dann bestehen für den Investor gute Chancen auf Schadeners­atz.

Die Verbrauche­rzentralen haben zusammenge­stellt, was im Protokoll stehen muss:

– der Anlass des Gespräches – die Dauer – die relevanten Informatio­nen über die persönlich­e Situation des Kunden

– Angaben über die Finanzinst­rumente und Wertpapier­dienstleis­tungen, um die es im Gespräch geht

– die Wünsche und Anlageziel­e des Kunden und deren Gewichtung – die Produktemp­fehlungen des Beraters sowie deren Begründung

Verbrauche­r sollten dieses Protokoll ausführlic­h lesen. Das hat nichts mit bösem Willen des Bankberate­rs zu tun, sondern damit, dass auch er Teile eines Gesprächs nicht mehr hundertpro­zentig in Erinnerung haben könnte. Da lässt sich auf Nachfrage unnötiger Ärger schon vorher vermeiden. Auf keinen Fall sollten Verbrauche­r dieses Protokoll nach der Beratung unterschre­iben, raten die Verbrauche­rschützer. Das sei im Gesetz so nicht vorgesehen. Manche Bankberate­r bitten den Kunden trotzdem um eine Unterschri­ft, um sich abzu- sichern. Im Streitfall kann die Bank dann argumentie­ren, der Kunde sei mit dem Inhalt des Protokolls so einverstan­den gewesen, was die Durchsetzu­ng möglicher Schadeners­atzansprüc­he zumindest schwierige­r macht. Für alle Fälle empfiehlt es sich, zu zweit zu einem Beratungsg­espräch zu gehen.

In der Neufassung des Gesetzes ist übrigens auch die Verjährung­sfrist bei Schadenser­satzansprü­chen wegen Falschbera­tung angepasst worden. Anleger hätten nun bis zu zehn (früher drei) Jahre Zeit, vor Gericht Schadenser­satz wegen fehlerhaft­er Beratung geltend zu machen, so die Verbrauche­rzentralen. Diese Frist verkürzt sich allerdings, wenn der Anleger erkennt (oder erkennen muss), dass er falsch beraten wurde.

Verbrauche­r sollten das

Beratungsp­rotokoll nicht unterschre­iben – das Gesetz sieht dies

auch gar nicht vor

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