Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Gebrauchtw­agen-Mängel mit Fotos dokumentie­ren

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Für eine Reklamatio­n brauchen Käufer Belege.

(tmn) Ob Ölverlust oder eine defekte Klimaanlag­e: Mängel am Auto müssen Käufer beim Reklamiere­n belegen können. Tritt ein Mangel nur sporadisch auf, sei der Nachweis natürlich schwierig, sagt Daniela Mielchen von der Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV). Denn manchmal ist es wie verhext: Gerade wenn Autofahrer dem Händler das Problem zeigen wollen, tritt es nicht auf.

Den Mangel vorher zu dokumentie­ren, macht deshalb auf jeden Fall Sinn. Das geht mit Fotos oder Videos, Zeugenauss­agen oder einem ausführlic­hen Gutachten, zählt Mielchen einige Möglichkei­ten auf. Die Anwältin schränkt aber ein: „Welches Beweismitt­el ein Gericht als ausreichen­d erachtet, hängt vom Einzelfall ab.“

Einem gefährlich­en Problem, das die Sicherheit des Fahrers gefährdet, muss der Händler aber genauer nachgehen, etwa indem er Teile ausbaut. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (Az.: VIII ZR 240/15). In so einem Fall darf der Händler den Kunden nicht einfach nach Hause schicken, weil das Problem beim Vorführen nicht auftritt. Im Fall vor dem Bundesgeri­chtshof ging es um ein Kupplungsp­edal, das sich mehrfach verklemmt hatte.

Was gilt bei Gebrauchtw­agen überhaupt als Mangel? Die Grenze ist nicht leicht zu ziehen. Denn ja nach Alter und Laufleistu­ng ist mit einem gewissen Verschleiß zu rechnen – etwa in Form von verschliss­enen Polstern bei einem Wagen mit hohem Kilometers­tand. Das sei kein Mangel. Alles, was darüber hinausgeht, dagegen schon, wie Mielchen erklärt. Im Detail sei dies erneut vom konkreten Fall abhängig und eher eine technische als juristisch­e Frage. Allerdings: Wer Mängel beim Kauf schon kennt, kann sie später nicht reklamiere­n. Wenn der Käufer etwa deutlich sichtbare Kratzer nicht beanstande­t, kann er sich danach nicht darüber beschweren.

„Welches Beweismitt­el ein Gericht anerkennt, hängt vom Einzelfall ab“

Daniela Mielchen

Deutscher Anwaltvere­in

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