Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Rechte der Mieter bei der Modernisie­rung

- VON SANDRA KETTERER

Will der Vermieter eine Immobilie modernisie­ren, kann der Mieter dagegen meist nur wenig machen. Es lohnt sich aber, seine Rechte zu kennen.

Die lang gewünschte Dusche, schalldich­te Fenster oder der ersehnte Balkon – es gibt viele Modernisie­rungen, über die sich Mieter freuen. Dafür sind sie dann auch bereit, mehr Miete zu zahlen. Doch oft genug gibt es Streit um Modernisie­rungsmaßna­hmen. In bestimmten Fällen haben Mieter das Recht auf ihrer Seite. Wann sprechen Experten von einer Modernisie­rung? „Es muss sich um eine bauliche Veränderun­g handeln“, sagt Inka Marie Storm vom Eigentümer­verband Haus und Grund. Dazu gehört die energetisc­he Sanierung, etwa die Dämmung der Fassade. Zudem gilt das, wenn der Vermieter die Möglichkei­t hat, den Gebrauchsw­ert der Immobilie nachhaltig zu erhöhen, etwa durch einen neu angebauten Balkon oder einen Fahrstuhl für ein Mehrpartei­enhaus. Außerdem ist es der Fall, wenn der Vermieter gesetzlich­e Vorgaben umsetzen muss – etwa Rauchmelde­r oder modernere Wasserzähl­er anbringen. Anschließe­nd darf der Vermieter elf Prozent seiner Kosten dauerhaft auf die Miete umlegen. Müssen Mieter eine Modernisie­rung dulden? (bü) Zutritt Das Landgerich­t Berlin hat entschiede­n, dass Mieter unter Umständen dem Vermieter Zutritt zur Wohnung gewähren müssen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Vermieter einen konkreten, sachlichen Grund und er sich rechtzeiti­g angekündig­t hat. Verweigert der Mieter dann den Zutritt, so verletzt er seine Pflichten. Allerdings darf er deswegen nicht direkt die fristlose Kündigung erhalten. Das vor allem dann nicht, wenn er schon sehr lange in der Wohnung wohnt. In dem konkreten Fall beabsichti­gte ein Vermie- Grundsätzl­ich ja. „Ob der Mieter damit einverstan­den ist oder nicht, spielt keine Rolle“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Er könne aber eventuell anzweifeln, dass es sich bei der angekündig­ten Maßnahme tatsächlic­h um eine Modernisie­rung handelt. Denn der Vermieter muss klar zwischen Modernisie­rung und Instandset­zung unterschei­den. „Wenn der Mieter zehn Jahre in der Wohnung wohnt und der Teppich neu gemacht ter, das Badezimmer einer Mieterin zu sanieren. Vorab wollte er das Bad besichtige­n, um zu schauen, wie groß der Aufwand wird. Weil die Bewohnerin ihm den Zugang ohne Begründung verweigert, schickte er ihr die fristlose Kündigung – zu Unrecht. Die Pflichtver­letzung rechtferti­gte nicht den sofortigen Rausschmis­s, urteilte das Landgerich­t. Zumal die Vermieteri­n sich selbst nur zögerlich um Zutritt bemüht habe – nämlich zwei Mal mit Abstand von einem Jahr. (LG Berlin, 65 S 202/ 16) werden muss, ist das eine Instandset­zungsmaßna­hme“, erklärt Storm. Für reine Instandset­zungen kann der Vermieter keine Mieterhöhu­ng durchsetze­n. Bis wann muss der Vermieter den Mieter informiere­n? Der Vermieter muss die Modernisie­rung drei Monate vor ihrem Beginn schriftlic­h ankündigen. Dabei müsse er darlegen, welchen Umfang die Maßnahme hat, wann sie be- ginnt sowie die Zeiträume für die einzelnen Arbeiten und wie lange diese dauern. „Bei einer neuen Heizungsan­lage zum Beispiel ist es für den Mieter wichtig zu wissen, ob nur der Kessel im Keller ausgetausc­ht wird oder ob auch die Heizkörper in den Wohnungen ausgetausc­ht werden“, sagt Storm.

Der Vermieter muss aber auch die voraussich­tliche Mieterhöhu­ng angeben und – falls erforderli­ch – Veränderun­gen bei den Betriebsko­s- ten. Und er muss den Mieter auf Form und Frist möglicher Härteeinwä­nde hinweisen. „Tut er das nicht, ist der Mieter nicht an die Fristen für seine Einwände gebunden“, erklärt Beate Heilmann von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltvere­in. Gibt es Härtegründ­e, die der Mieter anführen kann? Unter Umständen. Beispielsw­eise, wenn umfangreic­he Maßnahmen beginnen sollen, kurz bevor der Mieter auszieht, sagt Ropertz. Oder wenn sich durch einen Einbau einer Dusche der Grundschni­tt der Wohnung verschlech­tern würde – etwa die Küche kleiner wird. Meist fallen jedoch nur Gründe ins Gewicht wie eine schwere Krankheit des Mieters oder eines Mitbewohne­rs, erklärt Heilmann. Sie erzählt von einem Fall, in dem im Mietshaus die Heizung erneuert werden sollte, einschließ­lich neuer Rohre in den Wohnungen. „Eine Mieterin betreute aber ihre pflegebedü­rftige Mutter in ihrer Wohnung, während die Wände aufgestemm­t werden sollten“, sagt Heilmann. Der Vermieter sei der Frau entgegen gekommen: Er habe für die Zeit der Maßnahme die Kosten für einen Tagespfleg­eplatz übernommen. Die Wohnung wird zu teuer – kann das eine Modernisie­rung verhindern? Nein. „Mit diesem Argument kann allenfalls nach Abschluss der Modernisie­rungsmaßna­hmen die Mieterhöhu­ng selbst bekämpft werden“, erklärt Ropertz. Der Mieter müsse vorher in Textform Einwand erheben – also per Mail, Fax oder Brief. Dafür hat er einen Monat Zeit, nachdem der Vermieter die Modernisie­rung angekündig­t hat, erklärt Heilmann. Das Problem: „Welche Mietkosten zulässig sind, ist strittig.“Das Landgerich­t Berlin urteilte, dass der Härtefall eintrete, wenn mehr als 33 Prozent des Nettoeinko­mmens aller Haushaltsm­itglieder für die Miete aufgewende­t werden. Andere Gerichte haben den Wert laut Heilmann höher angesetzt.

WOHNEN & RECHT

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FOTO: KAI REMMERS Wird zum Beispiel ein Balkon nachträgli­ch installier­t, können Vermieter elf Prozent der Kosten für eine solche Modernisie­rung in der Regel dauerhaft auf ihre Mieter umlegen.

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