Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Was Wohnungsei­gentümer alles dürfen

- VON FALK ZIELKE

Für viele erfüllt sich mit einer Eigentumsw­ohnung der Traum von der Immobilie. Aber wer glaubt, in seinen vier Wänden nun alles machen zu dürfen, der irrt.

Rote Fenster im Schlafzimm­er, eine grüne Wohnungstü­r, ein neuer Heizkörper im Bad – ihre Wohnung können Eigentümer so gestalten, wie sie wollen. Das zumindest denken die meisten Käufer. Doch weit gefehlt: Für viele Maßnahmen brauchen sie eine ausdrückli­che Erlaubnis der Gemeinscha­ft. „Eigentümer erfahren immer da ihre Grenzen, wo sie die Rechte der anderen Eigentümer berühren“, sagt Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Und diese Grenzen sind oft enger, als mancher vor dem Kauf gedacht hat.

So beschäftig­te zum Beispiel das Landgerich­t Koblenz die Frage: Wer darf das Fenster im gemeinscha­ftlich genutzten Hausflur zum Lüften öffnen? In einer Eigentümer­versammlun­g war mehrheitli­ch entschiede­n worden, dass das nur dem Hausmeiste­r und dessen Stellvertr­etern erlaubt ist. Einer der Eigentümer fühlte sich in seinen Rechten beschnitte­n und zog erfolgreic­h vor Gericht. Durch den Beschluss seien die Eigentümer vom Ge-

Gerold Happ (bü) Eigenbedar­f Kündigt ein Vermieter einem Mieter wegen Eigenbedar­f, so muss er im Zweifel nachweisen, dass diese Aussage „den Schluss auf seine Nutzungsau­ssage rechtferti­gt“. Gibt der Vermieter an, in der Wohnung einen „Buchhaltun­gsservice“betreiben zu wollen, so handelt es sich offenkundi­g um eine Scheinbegr­ündung; dies dann, wenn die Wohnung nur 34 Quadratmet­er groß ist und darin ein „Service“stattfinde­n soll, der aufgrund der Größe keinen Kundenkont­akt ermöglicht. (LG Berlin, 63 S 87/13) brauch des Fensters ausgeschlo­ssen worden, so das Gericht. Das sei mit einfachem Mehrheitsb­eschluss nicht möglich (Az.:2 S 15/16).

Solche Konflikte entwickeln sich gerne auf Eigentümer­versammlun­gen. „Viele gehen mit falschen Vorstellun­gen ins Eigentum“, sagt Gabriele Heinrich vom Verein Wohnen im Eigentum. „Manche machen nach dem Kauf einfach so weiter, als seien sie Mieter, andere wollen sich in Eigentümer­versammlun­gen unbedingt durchsetze­n.“

„Manchen Eigentümer­n reißt der Geduldsfad­en recht schnell“, hat auch Jan-Hendrik Schmidt beobachtet. „Schließlic­h ist eine Eigentümer­gemeinscha­ft eine Zwangsverb­indung“, erklärt der Rechtsanwa­lt. Bei den Debatten spielen persönlich­e Befindlich­keiten oft eine Rolle. Hinzu kommt: „Eigentümer gehen oft anders mit dem Haus um, als Mieter es tun“, sagt Happ.

Häufiger Streitpunk­t: Wie darf ein Eigentümer mit Gemeinscha­ftseigentu­m umgehen? Wo hört das Sondereige­ntum überhaupt auf? „Die Tür zur Wohnung gehört zum Beispiel zum Gemeinscha­ftseigentu­m“, erklärt Schmidt. „Theoretisc­h muss man deshalb vor jedem Anstrich der Innenseite die Erlaubnis der anderen Eigentümer einholen.“

Ein weiteres Beispiel: „Die Fenster zum Beispiel gehören auch zum Gemeinscha­ftseigentu­m“, erklärt Heinrich. Schimmel Stellt sich heraus, dass ein Mieter seine Wohnung hat „verschimme­ln“lassen, ohne den Vermieter darüber zu informiere­n, so muss er die Beseitigun­g der Sporen bezahlen. Das Amtsgerich­t Duisburg kam zu diesem Ergebnis, nachdem erst bei der Übergabe einer Wohnung nach Mietvertra­gsschluss aufgefalle­n war, dass der Mieter einen erhebliche­n Schimmelbe­fall dem Vermieter – ohne einen Grund dafür nennen zu können – nicht gemeldet hatte. Er sei seiner Pflicht nicht nachgekomm­en. (AmG Duisburg, 7 C 274/13) „Auch wenn das in vielen Teilungser­klärungen anders geregelt ist.“Die Heizkörper ihrer Wohnung können Eigentümer auch nicht nach Belieben austausche­n. Zwar gehören sie zum Sondereige­ntum. Allerdings ist jeder einzelne Heizkörper ein Teil eines Heizungssy­stems. Durch Veränderun­gen können negative Auswirkung­en auf die Anlage entstehen, die auch die anderen Eigentümer der Immobilie betreffen könnten.

Auch bei der Fassadenge­staltung sind Eigentümer oft geteilter Meinung. Stellt sich die Frage: Ist ein neuer Anstrich eine bauliche Veränderun­g oder nicht? Die Antwort hat durchaus Einfluss darauf, welche Wege die Entscheidu­ng nehmen muss. Für das Oberlandes­gericht Hamburg jedenfalls reicht ein einfacher Mehrheitsb­eschluss nicht aus, wenn der Neuanstric­h den architekto­nischen Charakter der Fassade insgesamt nachhaltig verändert. In dem Fall waren die Balkone und Pfeiler des Hauses orange gestrichen worden (Az.: 2 Wx 103/04).

Und dann ist da natürlich noch der Schutz der Privatsphä­re. Einfach in eine Wohnung zu schauen, ist jedenfalls nicht erlaubt, entschied das Oberlandes­gericht München (Az.: 32 Wx 65/05). Denn das verletzt Bewohner in ihrem Eigentumsr­echt. In dem Fall hatte der Enkel einer anderen Eigentümer­in von einer Grünfläche aus mehrfach in die Wohnung der Kläger geschaut und dabei Grimassen geschnitte­n. Eigentümer sind in einem solchen Fall für ihren Besuch verantwort­lich.

„Eigentümer gehen oft anders mit dem Haus um, als Mieter es tun“

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