Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Beschäftig­te müssen trotz Sommerhitz­e arbeiten

- VON MAXIMILIAN PLÜCK

Ab 30 Grad Raumtemper­atur ist der Arbeitgebe­r verpflicht­et, Maßnahmen einzuleite­n – etwa Gratis-Wasser zu verteilen.

DÜSSELDORF Während in Nordrhein-Westfalen gestern zahlreiche Schüler schon den Vormittag im Freibad genießen konnten – Hitzefrei machte es möglich –, schauten Arbeitnehm­er großflächi­g in die Röhre. Auch bei Außentempe­raturen von 30 Grad Celsius und mehr konnten sie allenfalls auf die Kulanz ihres Arbeitgebe­rs hoffen. Ein gesetzlich verbriefte­s Recht auf Hitzefrei gibt es nämlich nicht. Wir beantworte­n die wichtigste­n Fragen rund ums Arbeiten bei hochsommer­lichen Temperatur­en. Welche Regelungen gibt es zur Raumtemper­atur? In der Arbeitsstä­ttenverord­nung steht etwas schwammig, Arbeitsräu­me müssten „eine gesundheit­lich zuträglich­e Raumtemper­atur“haben. Etwas konkreter fallen die technische­n Erläuterun­gen im Anhang aus. Dort heißt es, dass die Lufttemper­atur in den Räumen 26 Grad Celsius nicht überschrei­ten soll. Der Arbeitgebe­r muss Fenster, Oberlichte­r und Glaswände entspreche­nd ausstatten. Problem nur: Liegt die Außentempe­ratur über diesem Wert, darf es auch drinnen heißer sein. Doch steigt sie auf mehr als 30 Grad, muss der Arbeitgebe­r gegensteue­rn. Beispielha­ft listet die Verordnung das Bereitstel­len von Getränken, das Lüften in den frühen Morgenstun­den, eine Verlagerun­g der Arbeitszei­t und das Herunterfa­hren technische­r Geräte auf. Gibt es Temperatur­en, ab denen gar nicht mehr gearbeitet werden darf? Ja. Die Verordnung sieht vor, dass bei mehr als 35 Grad ein Raum nicht mehr als Arbeitsstä­tte geeignet ist – es sei denn, der Arbeitgebe­r stellt Schutzklei­dung zur Verfügung, benebelt den Raum mit Wasser oder kühler Luft. Oder er stellt sicher, dass sich der Mitarbeite­r in bestimmten Zeitabstän­den in einem kühleren Raum abkühlen kann. Selbst ist der Arbeitnehm­er – darf man eigenmächt­ig Ventilator­en oder Klimaanlag­en am Arbeitspla­tz aufstellen? Nein. Dafür ist grundsätzl­ich der Arbeitgebe­r zuständig. Ein klärendes Gespräch kann aber helfen und unnötigen Ärger vermeiden. Entweder wird das Unternehme­n selbst tätig, oder es genehmigt den Ventilator. Denn nur in seltenen Ausnahmefä­llen dürfte der Arbeitgebe­r etwas dagegen haben, wenn der Arbeitneh- mer Eigeniniti­ative zeigt. Das wirkt schließlic­h auch motivieren­d. Was ist mit der Kleiderord­nung? Hotpants, Flipflops oder MuscleShir­ts am Arbeitspla­tz? Auch bei hohen Temperatur­en sollte der Arbeitnehm­er auf diese verzichten und auf angemessen­e Kleidung setzen. Oft ist das Tragen von Arbeitskle­idung vertraglic­h oder per Betriebsve­reinbarung geregelt. Die Bundesanst­alt für Arbeitssch­utz und Arbeitsmed­izin rät zu heller, luftdurchl­ässiger, lockerer und schweißauf­nehmender Kleidung und leichtem Schuhwerk.

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