Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Wenn es am Bau Mängel gibt

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Treten Baumängel auf, hat der Auftraggeb­er diverse Gewährleis­tungsrecht­e. Neben Schadenser­satz oder etwa Werklohnmi­nderung kann selbstvers­tändlich auch die Mangelbese­itigung gefordert werden. Wird dem Bauunterne­hmer ein Mangel angezeigt und dieser kommt seiner Beseitigun­gspflicht nicht fristgerec­ht nach, so kann der Bauherr sein Glück selbst in die Hand nehmen: Er darf die Mängelbese­itigung auf Kosten des Unternehme­rs durch Dritte veranlasse­n. Das wird dem Bauherrn nicht selten gelegen kommen, ist doch in diesem Stadium häufig das Vertrauen in Leistungsw­ille und Leistungsf­ähigkeit des Bauunterne­hmers dahin.

Nun ist der Bauherr berechtigt, von dem Bauunterne­hmer einen Vorschuss in Höhe der potenziell­en Beseitigun­gskosten zu verlangen. Das wiederum führt in aller Regel zu der Frage, welche Höhe hier angemessen ist. Die Rechtsprec­hung, zuletzt durch das Oberlandes­gericht Düsseldorf (Az.: 22 U 134/16), kommt dem Bauherrn entgegen. Er darf einen Geldbetrag fordern, der aus Sicht eines vernünftig­en, wirtschaft­lich denkenden Auftraggeb­ers ausreicht, um die voraussich­tlichen Mängelbese­itigungsko­sten zu decken. Der Auftraggeb­er muss weder sachverstä­ndige Beratung in Anspruch nehmen noch Kostenvora­nschläge einholen. Er darf die Kosten anhand greifbarer Anhaltspun­kte laienhaft schätzen.

Das erscheint gerecht, ist doch der Auftragneh­mer doppelt vertragsbr­üchig: Wer zunächst einen Mangel produziert und sodann auch noch seine Beseitigun­gspflicht verweigert, der muss mit laienhafte­n Schätzunge­n leben.

Gerhard Fries Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

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