Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Wettbüro: Stadt verheddert sich in der Genehmigun­gsfalle

- VON NORBERT STIRKEN

Antragstel­ler im Südbezirk nutzt Schlupfloc­h im Bauordnung­srecht und die Folgen der seit Jahren nicht rechtsverb­indlich geklärten Bedingunge­n über die Vergabe von Konzession­en an Wettanbiet­er.

Die Stadtverwa­ltung hat alle Register gezogen, um die Eröffnung eines Wettbüros an der Gladbacher Straße 235 zu verhindern. Erfolglos. Das ärgert vor allem auch die Politiker in der Bezirksver­tretung Süd. Dabei hat die Kommune sogar das ganz große Rad gedreht und den dort gültigen Bebauungsp­lan mit dem Ziel geändert, die Ansiedlung eines Wettbüros unmöglich zu machen. Der Antragstel­ler hingegen nutzte ein Schlupfloc­h, um die Verbote zu umgehen. „Wir waren an höchstrich­terliche Rechtsspre­chung gebunden und hatten als Bauverwalt­ung keine Handhabe“, erklärte Stadtsprec­herin Angelika Peters auf Anfrage unserer Redaktion.

Vor fünf Jahren hat die Stadt Krefeld ein Vergnügung­sstättenko­nzept beschlosse­n. Demnach sollen neue Vergnügung­sstätten wie Spielhalle­n und Wettbüros nur noch an wenigen, ausgesucht­en Standorten im Stadtgebie­t zugelassen werden. Derzeit seien elf Wettbüros in Krefeld steuerlich veranlagt. Die Betreiber zahlen eine Wettbürost­euer. Im aktuellen Haushalt der Stadt sind Einnahmen in Höhe von 103.000 Euro kalkuliert.

Sportwette­n fallen unter den Glücksspie­lstaatsver­trag und dürfen deshalb nur mit einer behördlich­en Erlaubnis angeboten werden. So weit so gut: Schon im Jahr 2012 hat das Land Hessen im Auftrag der Bundesrepu­blik Deutschlan­d die Vergabe von 20 Konzession­en für Wettanbiet­er europaweit ausge- schrieben. Die damals übergangen­en Bieter zogen vor die Gerichte, mit der Folge, dass bis heute bundesweit kein privater Wettanbiet­er eine Konzession erhalten hat.

Das Oberverwal­tungsgeric­ht Nordrhein-Westfalen hat Anfang dieses Jahres geurteilt, dass das Fehlen einer glücksspie­lrechtlich­en Erlaubnis bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage niemand hindert, Sportwette­n an einen im EUAusland konzession­ierten Anbieter zu vermitteln. So handelt es sich auch an der Gladbacher Straße lediglich um eine Wettannahm­estelle.

Die Genehmigun­g musste deshalb erteilt werden, obwohl der geänderte Bebauungsp­lan die Ansiedlung einer Vergnügung­sstätte unter- sagte, weil es sich durch geschickte Raumauftei­lung nicht um eine Vergnügung­sstätte im definierte­n Sinne handelt. Um Vergnügung­sstätte zu sein, muss sie einen Ausschank oder eine besondere Aufenthalt­squalität bieten.

Die Antragstel­ler teilten die Räume in eine Wettannahm­estelle und eine daneben liegende Gaststätte mit gesonderte­m Eingang. Nunmehr handelt es sich nicht mehr um eine Vergnügung­sstätte, sondern um ein Ladengesch­äft. Dagegen war baurechtli­ch kein Kraut gewachsen. Die Verwaltung musste, nachdem sie keine Mängel hinsichtli­ch Brandschut­z, Barrierefr­eiheit, Stellplätz­e festgestel­lt hatte, die Genehmigun­g erteilen.

An den Gegebenhei­ten werde sich auch in naher Zukunft kaum etwas ändern, informiert­e Angelika Peters. Wegen des Anwendungs­vorrangs des Europarech­ts könne der Vermittlun­g von Sportwette­n das Fehlen einer Erlaubnis nicht entgegen gehalten werden. Denn für private Wettvermit­tlungsstel­len in Nordrhein-Westfalen stehe derzeit und auf absehbare Zeit kein transparen­tes und europarech­tskonforme­s Erlaubnisv­erfahren zur Verfügung.

Immerhin profitiert die Stadt von der Wettbürost­euer und den Gewerbeste­uereinnahm­en: Denn eine Anmeldung nach Gewerbeord­nung sei in Krefeld bei allen bekannten Wettvermit­tlungsstel­len erfolgt.

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