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BGH nimmt Makler in die Pflicht

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Makler dürfen Angaben aus dem Energieaus­weis nicht verschweig­en. Sonst machen sie sich der Irreführun­g schuldig, urteilt der Bundesgeri­chtshof.

KARLSRUHE (dpa) Immobilien­makler dürfen in ihren Anzeigen Informatio­nen aus einem vorhandene­n Energieaus­weis nicht verschweig­en. Das entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) gestern in drei Verfahren um Abmahnunge­n gegen Makler aus NRW und Bayern durch die Deutschen Umwelthilf­e (DUH). Immobilien­makler hatten in Anzeigen Angaben aus den Energieaus­weisen nicht genannt. Die DUH hatte die Makler deswegen abgemahnt. (AZ: I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17)

Hintergrun­d: Die Energieein­sparverord­nung (EnEV) regelt, dass für Immobilien mit vorhandene­m Energieaus­weis in Anzeigen für Verkauf, Vermietung oder Leasing Pflichtang­aben gemacht werden müssen. Dazu zählen die Art des Ausweises, der Energiever­brauch oder -bedarf des Gebäudes, die wesentlich­en Energieträ­ger (etwa Öl, Gas oder Strom) sowie bei Wohngebäud­en das Baujahr und die Energieeff­izienzklas­se.

Ausschlagg­ebend für das Urteil ist nun allerdings nicht die EnEV. In ihr werden die Informatio­nspflichte­n Vermietern und Verkäufern zugewiesen, nicht jedoch Immobilien­maklern. Die zugrundeli­egende EU-Richtlinie, die nicht zwischen Eigentümer und Makler unterschei­de, sei nicht richtig in die deutsche Verordnung umgesetzt worden, stellte der Senat fest.

Lässt ein Makler in seiner Anzeige Angaben aus dem Energieaus­weis weg, verstößt er aber gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Es handelt sich nämlich um wesentlich­e Informatio­nen. Und die brauche ein Interessen­t schon für die Entscheidu­ng, einen Makler aufgrund einer Immobilien­anzeige zu kontaktier­en, sagte der Vorsitzend­e Richter Wolfgang Büscher.

In einem der drei behandelte­n Fälle (4 U 137/15) muss das Oberlandes­gericht Hamm noch einmal ran, weil es in einer wichtigen Frage keine ausreichen­de Beweiserhe­bung gemacht hatte. Nämlich, ob zum Zeitpunkt der Zeitungsan­zeige bereits ein Energieaus­weis vorlag.

Durch die Urteile ist klar, dass auch Immobilien­makler keine Pflichtang­aben aus dem Energieaus­weis in ihren Anzeigen weglassen dürfen. Die DUH ist zufrieden, weil Interessen­ten bereits beim Lesen der Werbung erkennen können, welche Folgekoste­n im Bereich Energie auf sie zukommen würden.

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