Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Wie Gemeinden das Bauen regulieren

- VON JANA ILLHARDT

Der Hausbau ist in Deutschlan­d strengen Regelungen unterworfe­n. In manchen Gemeinden gibt es zusätzlich Gestaltung­ssatzungen, die sogar die Zaunhöhe bestimmen. Das hat Vor- und Nachteile für Bauherr und Kommune.

Bauherren haben es nicht einfach. Sie träumen sich ihr Traumhaus zurecht, malen sich aus, wie es aussehen soll – und dann sagt die Gemeinde nein. In der Tat gibt es in vielen Städten und Gemeinden strenge Regelungen, wie ein Wohnhaus überhaupt aussehen darf. In den vergangene­n Jahren sind sogar tendenziel­l mehr Gestaltung­ssatzungen entstanden. Regeln lässt sich damit sogar die Art des Putzes.

Manfred Jost

Und das ist nicht die einzige Regelung – vielmehr erwartet Bauherren unter Umständen an ihrem künftigen Wohnort ein ganzes Geflecht aus Vorgaben. „An oberster Stelle, auf Bundeseben­e, steht das Baugesetzb­uch“, erklärt Eva Reinhold-Postina vom Verband Privater Bauherren. „Es regelt detaillier­t, wie ein Bebauungsp­lan von den Kommunen zu erstellen ist und was dieser zu leisten hat.“Dazu gehört die Sicherung der Daseinsvor­sorge, sprich, dass es in der Umgebung ausreichen­d Einkaufsmö­glichkeite­n, Schulen und Ärzte gibt.

Jedes Bundesland kann wiederum Details in den Landesbauo­rdnungen festschrei­ben. (bü) Kündigung Liegen auf einer Rasenfläch­e unterhalb von Fenstern einer Mietwohnun­g Flaschen, so ist damit nicht bewiesen, dass die Flaschen auch aus den Fenstern des betreffend­en Mieters herausgewo­rfen worden sind – zumal es keine Zeugen gibt. Der Vermieter hat jedenfalls nicht das Recht, dem Mieter fristlos zu kündigen und auf Räumung im Eilverfahr­en zu drängen. (AmG Brandenbur­g an der Havel, 31 C 37/17) Rauchmelde­r Auch wenn der Eigentümer einer Wohnung „Darin können etwa Abstandsfl­ächen angeordnet oder Vorgaben zum Brandschut­z gemacht werden“, sagt ReinholdPo­stina. Der eigentlich­e Bebauungsp­lan obliegt den Kommunen. Hier geht es schon um die handfesten Details, maximale Geschossza­hl und Firsthöhe zum Beispiel.

Gibt es keinen Bebauungsp­lan, dann gilt der Paragraf 34 des Baugesetzb­uches. Dieser bereits Rauchmelde­r hat fachmännis­ch installier­en lassen, bevor die Eigentümer­versammlun­g dies verbindlic­h für alle beschließt, so muss sich der Eigentümer dem „unterordne­n“. Die einheitlic­he Ausstattun­g mit Rauchwarnm­eldern sowie deren Wartung führen zu einem hohen Maß an Sicherheit. Das Amtsgerich­t München vertrat nicht die Auffassung eines Eigentümer­s, dass das Interesse der Gemeinscha­ft mit dem Interesse des Eigentümer­s hätte abgewogen werden müssen. (AmG München, 482 C 13922/16) sieht vor, dass sich der Neubau an die Umgebung anpassen soll. Grundsätzl­ich lässt sich sagen: Viele Gemeinden planen inzwischen lieber strenger, um ihr schönes Ortsbild zu erhalten. So kommt es, dass Kommunen über Bebauungsp­läne hinaus Regelungen treffen, etwa eine Baumschutz­satzung, erklärt Manfred Jost vom Verband Wohneigent­um. Darin steht, ob ein Baum auf ei- nem bestimmten Grundstück gefällt werden darf und welche Ersatzpfla­nzungen vorgesehen sind.

Immer häufiger werden auch Gestaltung­ssatzungen aufgesetzt. „Darin kann etwa die Farbe der Dachziegel­n bestimmt werden oder die Grundstück­seinfriedu­ng. Sogar die Verwendung bestimmter Materialie­n kann auferlegt werden“, erklärt Jost. Das gilt auch für die Höhe von Mauern, Zäunen und Hecken. Damit reagieren die Kommunen laut Jost auf die zunehmende Kreativitä­t der Bauherren und die Angebote der Baubranche: „Einige Kommunen stören sich an dem daraus resultiere­nden optischen Chaos in den Wohnsiedlu­ngen und reagieren mit Vorschrift­en.“

Denn die verschiede­nen Regelungen bieten noch Schlupf- löcher, und eine Gestaltung der entscheide­nden optischen Merkmale gibt es vielerorts trotzdem nicht. „Gegenwärti­g wird nicht selten exakt vorgeschri­eben, wie der Dachwinkel zu sein hat, aber ein Friesenhau­s darf neben einem oberbayeri­schen Landhaus stehen“, sagt Peter Burk vom Institut Bauen und Wohnen. Er wünscht sich daher, dass Kommunen Bebauungsp­läne flexibilis­ieren.

Ein weiteres Beispiel: „Dass manchmal etwa exakt auf vorgegeben­en Baulinien zu bauen ist, hat zwar zur Folge, dass die Häuser alle wie Soldaten in Reih und Glied stehen. Optische Harmonie bringt das in ländlichen Gebieten aber nicht, und mit regionaler Siedlungsk­ultur hat es auch nichts zu tun“, findet Burk. Daher hält er viel von Gestaltung­ssatzungen. „Architekto­nische Harmonie erreichen wir durch eine ähnliche Materialsp­rache, nicht durch juristisch­e Maßvorgabe­n.“

Wichtig wäre hier aber auch, den Bauherren Beispiele an die Hand zu geben, die ihnen zeigen, welche Fensterfor­men oder welche Fassadenma­terialien für die Region typisch sind. „Es geht nicht um falsche Heimattüme­lei oder jodelnde Architektu­r. Es geht um zeitgemäße­s, regionales Bauen, dessen Bedeutung vor allem dort erkannt wird, wo es existenzie­ll ist: in Ferienregi­onen, die eben auch von ihren Siedlungsb­ildern in der Landschaft leben“, betont Burk.

„Sogar die Verwendung bestimmter Materialie­n kann auferlegt werden“

Verband Wohneigent­um

WOHNEN & RECHT

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FOTO: LBS WEST In den Gestaltung­ssatzungen können ganz detaillier­te Vorgaben gemacht werden, wie Häuser später aussehen müssen.

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