Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
Exotische Mitbewohner im Haus
Haustier ist nicht gleich Haustier. Während Mieter Kleintiere wie Hamster oder Fische auch ohne Erlaubnis des Mieters halten dürfen, sieht es bei Hunden, Katzen, Schlangen und großen Vögeln schon ganz anders aus.
Spinnen, Echsen oder Frösche sind für einige Menschen aufregende Haustiere. Wer sich als Mieter für einen exotischen tierischen Mitbewohner entscheidet, sollte sich im Vorfeld genau informieren, ob er das gewünschte Tier halten darf. Das deutsche Mietrecht ist hier nicht immer eindeutig, nicht selten muss bei Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Mieter der Einzelfall genau betrachtet werden. Harmlose Kleintiere sind immer erlaubt. Im Mietrecht wird generell zwischen Kleintieren und anderen Tieren unterschieden. Bei Kleintieren handelt es sich um tierische Mitbewohner, die überwiegend in Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden. Ihnen wird unterstellt, dass sie die anderen Hausbewohner nicht belästigen und keine Beschädigungen in der Mietwohnung verursachen. Laut Mietrecht dürfen diese Kleintiere daher immer gehalten werden, eine Erlaubnis des Vermieters ist nicht notwendig – unabhängig davon, was im Mietvertrag steht. Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel. So wurden bereits Frettchen aufgrund ihres Geruchs verboten, auch Ratten bekamen in einigen Fällen schon Hausverbot. Die Haltung von Ziervögeln kann ebenfalls problematisch werden. Rufen Sittiche zu laut und zu oft, kann der Vermieter sie verbieten. Laut Gesetz zählen einige Arten von vornherein nicht zu den Kleintieren. Hier handelt es sich beispielsweise um einige Papageienarten, die auch lautstark rufen können, giftige Schlangen oder Vogelspinnen, die eine Gefahr darstellen können. Für ihre Haltung benötigen Mieter eine Erlaubnis des Vermieters. Es gibt eine rechtliche Grauzone bei Terrarientieren. Ist im Mietvertrag die Klausel „Haustiere erlaubt“zu finden, sind damit neben den ohnehin zustimmungsfreien Kleintieren auch größere, ungefährliche Tiere wie Hunde oder Katzen gemeint. Der Zusatz ist jedoch kein Freifahrtschein für die Haltung von Würgeschlangen oder Giftfröschen. „Bei der Haltung Mieter sollten sich die Erlaubdes Landesstraf- und Verordvon Terrarientieren ist die nis zur Exotenhaltung einhonungsgesetzes. Rechtsprechung nicht eindeulen. Solange die gewünschten Hat der Vermieter sein Einvertig“, sagt Ulrich Ropertz vom Terrarientiere nicht giftig sind, ständnis erteilt, kann er es nicht Deutschen Mieterbund in Bersollte es kein Problem sein, die willkürlich ohne Begründung lin. Daher rät der Experte, den Zustimmung des Vermieters zu verweigern oder im Nachhinein Vermieter zu informieren, beserhalten. Laut Angaben des Inwiderrufen. „Außer, wenn sich ser noch direkt bei ihm die Erdustrieverbands HeimtierbeSicherheitsrisiken oder Gefährlaubnis für das Terrarien-Heimdarf kann der Vermieter die Haldungen der Mitbewohner ergetier einzuholen. tung eines Terrarientiers auch ben, zum Beispiel, wenn die Tie
Die Ursache für die rechtliche nicht pauschal verbieten. re wiederholt ausreißen und sie Grauzone ist, dass es unter TerAnders sieht es zum Beispiel bei regelmäßig in der Wohnanlage rarientieren auch giftige und giftigen Skorpionen, Pfeilgiftfröoder sogar in Nachbarwohnunpotenziell gefährliche Arten schen, Würgeschlangen oder gen gefunden werden“, erklärt gibt. „Einerseits sind bei SchlanVogelspinnen aus. Sie zählen Ulrich Ropertz. Heimlich sollte gen- oder Vogelspinnenhaltung laut Mietrecht nicht zu den zuman ein Terrarientier nicht halin Terrarien weder Schäden in stimmungsfreien Kleintieren. ten. „Tierhaltung trotz Verbots der Wohnung noch BeeinträchHier brauchen Terrarien-Freunoder auch ohne Erlaubnis des tigungen oder Gefahren für die de eindeutig eine Erlaubnis. Vermieters stellt grundsätzlich Nachbarn zu befürchten. AndeDoch damit nicht genug, für die eine Verletzung des Mietvertrarerseits sind die Tiere potenziell Haltung bestimmter Tierarten ges dar. Der Vermieter kann abgefährlich“, erklärt Mieterbenötigen die Mieter auch eine mahnen, unter Umständen soschützer Ropertz. Halteerlaubnis nach Vorschrift gar kündigen.“