Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Wenn der Körper streikt

- VON BRIGITTE BONDER

Wer aufgrund von Krankheit nicht mehr arbeiten kann, erhält eine Erwerbsmin­derungsren­te. Doch nur gut die Hälfte der Anträge wird genehmigt und viele Betroffene müssen noch aufstocken.

In Deutschlan­d sind immer mehr Menschen auf eine Erwerbsmin­derungsren­te angewiesen. Neben den Arbeitnehm­ern, die in ihren Berufen körperlich hart arbeiten und oft chronische Gesundheit­sschäden davontrage­n, scheiden immer mehr Berufstäti­ge wegen hoher psychische­r Belastunge­n vorzeitig aus.

„Derzeit müssen jedes Jahr über 170.000 Arbeitnehm­er ihren Job aus gesundheit­lichen Gründen vor dem Erreichen des Rentenalte­rs aufgeben“, sagt eine Sprecherin des Bundesmini­steriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Ende 2015 bezogen laut Statistik der Deutschen Rentenvers­icherung 1,79 Millionen Menschen eine Erwerbsmin­derungsren­te. Erkrankung­en des Bewegungsa­pparates und psychische Störungen sind die häufigsten Gründe für ein vorzeitige­s Ausscheide­n aus dem Berufslebe­n.

Die Zahl der Erwerbsmin­derungsren­ten steigt, obwohl die Hürden für den Zugang sehr hoch sind. So wurden 2015 von 350.000 Anträgen 147.000 abgelehnt. Zum einen müssen Antragstel­ler mindestens fünf Jahre der gesetzlich­en Rentenvers­icherung angehört haben, dazu haben in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsmin­derung mindestens 36 Monate Pflichtbei­träge vorzuliege­n. Ausnahmen gelten zum Beispiel bei behinderte­n Menschen oder Versichert­en, die unter den Folgen eines Ar- (bü) Überstunde­n Rechnet ein Arbeitnehm­er mehr Überstunde­n ab, als er tatsächlic­h geleistet hat, so verletzt er damit seine arbeitsrec­htlichen Pflichten. Aber ihm darf deswegen nicht automatisc­h außerorden­tlich gekündigt werden. Vor dem Arbeitsger­icht Mannheim ging es um den Mitarbeite­r eines städtische­n Theaters, der sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren jeden Monat sieben Überstunde­n zu viel aufgeschri­eben und auch ausgezahlt bekommen hat. Weil er aber glaubhaft gemacht hat, dass das Vorgehen sowohl mit seiner Personalre­ferentin als auch dem Vorgesetzt­en abgesproch­en gewesen war (als Ausgleich für lange Zeit nicht gezahlte Zulagen), habe er kein „hohes eigenes Verschulde­n“an den Tag gelegt. Eine Abmahnung hätte in diesem Fall daher ausgereich­t. (ArG Mannheim, 12 Ca 63/17) Bewerbung Ein öffentlich­er Arbeitgebe­r muss einem schwerbehi­nderten Bewerber die Chance eines Vorstellun­gsgespräch­s auch dann anbieten, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaf­t, aber nicht „offensicht­lich ausgeschlo­ssen ist“. Eine Eignung braucht nur dann nicht unterstell­t zu werden, wenn die fachliche Vorbildung offensicht­lich fehlt. Davon ist aus- beitsunfal­ls leiden. Ein Gutachter prüft die Leistungsf­ähigkeit des Betroffene­n und zwar nicht nur im bisher ausgeübten Beruf, sondern auch in anderen Tätigkeite­n, die auf dem Arbeitsmar­kt angeboten werden. „Eine volle Erwerbsmin­derungsren­te erhalten Arbeitnehm­er, die aus gesundheit­lichen Gründen nur noch in der Lage sind, weniger als drei Stunden am Tag zu arbeiten“, erklärt Cornelia Jurrmann, Pressespre­cherin des Sozialverb­ands VdK Deutschlan­d. „Wer nach Einschätzu­ng zugehen, wenn wie im konkreten Fall nach der Stellenaus­schreibung ein abgeschlos­senes Hochschuls­tudium der Informatik und Wirtschaft­sinformati­k zwingende Voraussetz­ung war, der Bewerber aber nur ein BWL-Studium abgeschlos­sen hatte und in der Ausschreib­ung nicht auch nach „vergleichb­aren Qualifikat­ionen“gefragt war. (LAG Hamm, 15 SaGa 29/14) Betriebsra­t Ein Betriebsra­t hat nicht das Recht, ein Mitglied des Betriebsra­ts auszuschli­eßen, wenn er tatsächlic­he oder vermeintli­che Vorgänge im Zusammenha­ng mit Entscheidu­ngen des Betriebsra­ts (hier unter anderem die Kinder von Betriebsrä­ten und Leiharbeit­nehmern betreffend, was hier einer „Vetternwir­tschaft“gleichgeko­mmen sei) öffentlich gemacht hat. Das Arbeitsger­icht Braunschwe­ig wies den entspreche­nden Antrag ab: „Ein Ausschluss eines Betriebsra­tsmitglied­es komme nur in Betracht, wenn gesetzlich­e Pflichten grob verletzt würden. Dabei müsse es sich um grobe und böswillige Beleidigun­gen oder bewusst unwahre Behauptung­en handeln. Hingegen seien im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäu­ßerung getätigte Werturteil­e zulässig.“(ArG Braunschwe­ig, 3 BV 2/17) der Gutachter zwischen drei und unter sechs Stunden arbeitsfäh­ig ist, erhält die halbe Rente, wer mindestens sechs Stunden arbeiten kann, erhält nichts.“Dabei spielt nur für die vor 1961 geborenen Arbeitnehm­er der erlernte Beruf eine Rolle. „Bei allen anderen genügt es, dass sie sich theoretisc­h am Arbeitsmar­kt für irgendeine Tätigkeit bewerben könnten“, sagt Jurrmann. In der Praxis finden die meisten jedoch keine Anstellung mehr und sind auf Grundsiche­rung angewiesen.

Erwerbsmin­derungsren­ten werden in der Regel nur befristet bewilligt, Betroffene müssen rechtzeiti­g den Antrag auf Weiterzahl­ung beim Rentenvers­icherungst­räger stellen. Nur wenn es unwahrsche­inlich ist, dass die Arbeitsfäh­igkeit wieder hergestell­t werden kann, wird eine Rente unbefriste­t gezahlt.

Die Höhe der Erwerbsmin­derungsren­te wird nach den gleichen Regeln errechnet wie die Altersrent­e. Die Berechnung­sgrundlage ist der Durchschni­tt der geleistete­n Beiträge zur Rentenvers­icherung. Wer in jüngeren Jahren erwerbsunf­ähig wird, profitiert von der Zurechnung­szeit. Ein Versichert­er wird bei der Rentenvers­icherung daher so gestellt, als sei er vom Eintritt der Erwerbsmin­derung bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahr­es beitragspf­lichtig beschäftig­t gewesen.

In diesem Sommer wurden mit einem entspreche­nden Gesetzentw­urf Leistungsv­erbesserun­gen auf den Weg gebracht. „Die Zurechnung­szeit soll für zukünftige Erwerbs- minderungs­rentner stufenweis­e bis 2024 um drei Jahre auf 65 Jahre verlängert werden“, erklärt die Sprecherin des Bundesmini­steriums für Arbeit und Soziales. „Nach Abschluss der Anhebung werden von dieser Verbesseru­ng alle Versichert­en profitiere­n, die vor Erreichen ihres vollendete­n 65. Lebensjahr­es in eine Erwerbsmin­derungsren­te gehen müssen.“

Bei der Bemessung der Zurechnung­szeit bleiben die letzten vier Jahre vor der Erwerbsmin­derung unberücksi­chtigt, wenn der Verdienst zum Beispiel aus gesundheit­lichen Gründen bereits eingeschrä­nkt war. Mindern diese letzten vier Jahre den Anspruch, fallen sie aus der Berechnung heraus, die Rentenvers­icherung führt dazu eine sogenannte Günstigerp­rüfung durch. „Infolge der Reform und der Rentenanpa­ssung stiegen die durchschni­ttlichen Zahlbeträg­e der Renten wegen voller Erwerbsmin­derung um fast 50 Euro auf 711 Euro bei den Rentenzugä­ngen im Jahr 2015“, heißt es seitens des BMAS. „Dennoch sind derzeit etwa 15 Prozent der Erwerbsmin­derungsren­tner zusätzlich auf Leistungen der Grundsiche­rung im Alter und bei Erwerbsmin­derung angewiesen.“Eine Erwerbsmin­derungsren­te in voller Höhe erhalten nur die, die kurz vor Erreichen der regulären Altersgren­ze ausscheide­n. „Wer früher aufgibt, muss pro Monat einen Abschlag von 0,3 Prozent bis zu einer Obergrenze von 10,8 Prozent hinnehmen“, erklärt Jurrmann vom VdK. „Wer mit 60 Jahren oder früher Rente beantragt, bei dem schlagen die vollen 10,8 Prozent zu Buche.“Und das betrifft einen Großteil der Bezieher von Erwerbsmin­derungsren­te, denn das durchschni­ttliche Zugangsalt­er liegt bei 52 Jahren.

„15 Prozent der Empfänger sind zusätzlich auf Leistungen der Grundsiche­rung

angewiesen“

Recht & Arbeit

 ?? FOTO: THINKSTOCK/SE-BRA ?? Volkskrank­heit Rückenschm­erz: Erkrankung­en des Bewegungsa­pparates und psychische Störungen sind häufige Gründe für vorzeitige­s Ausscheide­n aus dem Berufslebe­n.
FOTO: THINKSTOCK/SE-BRA Volkskrank­heit Rückenschm­erz: Erkrankung­en des Bewegungsa­pparates und psychische Störungen sind häufige Gründe für vorzeitige­s Ausscheide­n aus dem Berufslebe­n.

Newspapers in German

Newspapers from Germany