Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Nachbarn müssen nicht alles ertragen

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Kinder können mitunter ziemlich laut sein. Nachbarn leiden unter diesem Lärm. Nach Ansicht des Bundesgeri­chtshofs gibt es Grenzen. Das gilt auch für die Beweisführ­ung.

(tmn) Lärm in einem Mehrfamili­enhaus kann für die anderen Mieter lästig sein. Überschrei­tet der Lärm gewisse Grenzen, müssen sie jedoch nicht unbedingt ein Lärmprotok­oll anfertigen. Das entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 226/16), wie die Zeitschrif­t „NJW-Spezial“berichtet. In einem solchen Fall kann es genügen, wenn der Mieter grundsätzl­ich beschreibt, um welche Art von Beeinträch­tigungen es geht und zu welchen Tageszeite­n, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.

In dem verhandelt­en Fall hatte die Bewohnerin einer Erdgeschos­swohnung nach dem Einzug einer Familie mit zwei kleinen Kindern keine Ruhe mehr. Nicht nur, dass die Kinder durch Stampfen, Springen, Poltern sowie durch Schreie auf sich aufmerksam machten. Auch die Eltern trugen durch lautstarke und aggressive familiäre Auseinande­rsetzungen ihren Teil zur Si- tuation bei. Die betroffene Mieterin verlangte von ihrem Vermieter, dass er die Mängel abstellt und minderte zugleich die Miete. Trotz Lärmprotok­olls hatte die Mieterin in den unteren Instanzen keinen Erfolg.

Erst der Bundesgeri­chtshof entschied: Zwar sind Lärmbeeint­rächtigung­en in einem Mehrfamili­enhaus als sozialadäq­uates Verhalten grund- sätzlich hinzunehme­n. Aber alles hat seine Grenzen: Auch Kinderlärm muss nach Ansicht der Richter nicht in übermäßige­r Intensität ertragen werden. Soweit Ansprüche geltend gemacht werden, die den Bereich des Zumutbaren überschrei­ten, müssen keine detaillier­ten Lärmprotok­olle vorgebrach­t werden. Der Fall wurde zur erneuten Prüfung zurückverw­iesen.

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FOTO: THINKSTOCK/RAWPIXEL Auch Kinderlärm muss nicht in übermäßige­r Intensität ertragen werden.

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