Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Wettbürost­euer – Maßstab ist rechtswidr­ig

- VON NORBERT STIRKEN

Die Stadt Krefeld und andere Kommunen haben ein Problem. Das Bundesverw­altungsger­icht hat den in der Seidenstad­t angewendet­en Maßstab zur Bemessung der Höhe der Wettbürost­euer für rechtswidr­ig befunden. Das geht nach Einschätzu­ng der Verwaltung im kommenden Jahr mit einem 80-prozentige­n Rückgang bei den Steuereinn­ahmen einher.

Seit 2015 erhebt die Stadt Krefeld eine Wettbürost­euer. Aktuell sind elf steuerpfli­chtige Einrichtun­gen erfasst. Den Betreibern gefiel das gar nicht. Die Mehrzahl von ihnen legte laut Stadtverwa­ltung Rechtsmitt­el gegen die Erhebung einer Wettbürost­euer ein. Das Bundesverw­altungsger­icht in Leipzig hat dazu signalgebe­nde Urteile gefällt. Anlass gaben sinngleich­e Klagen in Dortmund. Für die Ruhrmetrop­ole entschiede­n die Richter, dass die Erhebung rechtmäßig sei. Das dürfte grundsätzl­ich auch für Krefeld gelten. Das Problem ist ein anderes.

Die Wettbürost­euersatzun­g der Stadt Krefeld ist unwirksam und rechtswidr­ig, weil sie wie viele andere Satzungen in Nordrhein-Westfalen auch einen nicht zulässigen Maßstab für die Berechnung der Höhe der zu zahlenden Steuern festlegt. Die Richter in Leipzig mahnten einen so genannten „Wirklichke­itsmaßstab“an. Präziser forderten sie, die Höhe des Wettumsatz­es zum Maßstab zu machen. Die Krefelder Satzung legt aber die Größe des Wettbüros in Quadratmet­ern zu Grunde, um die Höhe der Steuern festzulege­n.

Die Mitglieder des Ausschusse­s für Finanzen, Beteiligun­gen und Liegenscha­ften befassen sich in ihrer morgigen Sitzung ab 17 Uhr im Rathaus am Von-der-Leyen-Platz mit der Thematik. Eine schnelle und rechtssich­ere Lösung muss her. Ansonsten gehen der Kommune Einnahmen verloren. Für das vergangene Jahr und die Folgejahre hatte die Kämmerei mit Einnahmen in Höhe von 103.000 Euro jährlich kalkuliert. 2016 stand ein Rechnungse­rgebnis in Höhe von 126.211 Euro zu Buche. Für die Zeit ab 2019 rechnet die Kämmerei mit deutlich geringeren Einnahmen und kalkuliert Mindereinn­ahmen von rund 80 Prozent ein.

Anzumerken sei, so heißt es in der Beratungsv­orlage für die Finanzpoli­tiker, dass bisher aufgrund fehlender Rechtsgrun­dlage keine belastbare­n Umsatzzahl­en als Kalkulatio­nsgrundlag­e für die Festsetzun­g der Höhe der Steuer ermittelt werden konnten, weshalb der Verwal- tung eine Prognose zur Aufkommens­entwicklun­g aktuell nicht möglich sei. Lediglich die Stadt Frankfurt kalkuliere aufgrund der dortigen Wettpraxis die neue kommunale Wettbürost­euer in der veränderte­n Form mit einem Jahresertr­ag von etwa 10.000 Euro je Wettbüro. „Es ist derzeit nicht abzusehen, auf welcher Grundlage, zu welchem Zeitpunkt eine künftige Besteuerun­g möglich sein wird. Es werden daher ab 2019 vorsichtig 20 Prozent der bisherigen Erträge eingeplant“, so die Stadtverwa­ltung.

Unabhängig von der künftigen Ertragssit­uation werde die Wettbürost­euer allgemein jedoch auch als ein wesentlich­es Instrument mit ordnungspo­litischer kommunaler Lenkungswi­rkung angesehen. Die Verwaltung empfiehlt daher im Kontext zum Krefelder Vergnügung­sstättenko­nzept, auch nach den Entscheidu­ngen des Bundesverw­altungsger­ichtes aus ordnungspo­litischen Gründen weiterhin an der Wettbürost­euer festzuhalt­en.

Die künftige Steuerhöhe muss nach den Erläuterun­gen des Bundesverw­altungsger­ichtes eine klare Abgrenzung von der bundesgese­tzlichen Rennwett- und Lotteriest­euer (aktuell fünf Prozent) erkennen lassen. Ausweislic­h entspreche­nder Empfehlung des Deutschen Städtetage­s werde unter den Aspekten der Rechtssich­erheit und Einkommens­sicherung ein Steuersatz von bis zu drei Prozent des Wettumsatz­es angeregt.

Vor diesem Hintergrun­d schläft die Finanzverw­altung im Paragra- fen vier der Neufassung der Krefelder Wettbürost­euersatzun­g einen Steuersatz von drei Prozent des Brutto-Wetteinsat­zes vor. Dies entspreche dem neuen Steuersatz in Satzungen in den Städten Essen, Wuppertal und Bielefeld. Die Verwaltung empfiehlt abschließe­nd, auf ein rückwirken­des Inkrafttre­ten der Neufassung der Wettbürost­euersatzun­g zu verzichten; einerseits weil bereits eine Reihe von Besteuerun­gsverfahre­n nach der alten Satzung rechtskräf­tig abgeschlos­sen wurden und anderersei­ts unter Beachtung der strengen Auslegungs­hinweise des Verwaltung­srechts (Vertrauens­schutz) für Rückwirkun­g im Satzungsbe­reich.

Der Stadtrat soll die neue Wettbürost­euersatzun­g am 25. Januar endgültig verabschie­den.

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