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Diese Vorgaben müssen Vermieter beachten

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Die EU hat ein neues Datenschut­zrecht erarbeitet. Die neue Norm betrifft nicht nur Unternehme­n, sondern auch Mieter und Vermieter, Makler und Verwalter. Verbrauche­r bekommen mehr Auskunftsr­echte, bei Verstößen drohen hohe Strafen.

Vom 25. Mai 2018 an gibt es erstmals in der Europäisch­en Union (EU) ein einheitlic­hes Datenschut­zrecht. Die Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO) bindet im Prinzip alle, die Angaben von EU-Bürgern verarbeite­n, nutzen und speichern.

Eigentlich zielen die Regeln auf Internetgi­ganten wie Google, Amazon und Facebook. Deren Sammeleife­r sollen die Vorgaben bremsen. Zum Beispiel, indem Daten aus der EU grundsätzl­ich nur noch auf Servern innerhalb der Union gespeicher­t werden dürfen und nicht mehr irgendwo auf der Welt in irgendeine­r Cloud.

Wer glaubt, das sei alles weit weg, der irrt: „Die EU spricht zwar von Unternehme­n, aber kleine Privatverm­ieter kommen da auch nicht raus“, betont Inka-Marie Storm, Chefjustiz­iarin des Eigentümer­verbands Haus & Grund Deutschlan­d. Denn Vermieter erheben und verarbeite­n ebenfalls Daten: die ihrer Mieter.

Zu den neuen Vorgaben gehört nicht nur das sichere Abspeicher­n einschließ­lich Schutz vor Datenklau, sondern der Vermieter muss auch genau dokumentie­ren, was mit den Angaben passiert und wer Zugriff hat. Das kann außer dem Eigentümer zum Beispiel die Hausverwal­tung sein. Sehr häufig werden es jedoch auch von Vermieter und Verwaltung beauftragt­e Ablesedien­ste sein. (bü) Schäden Lässt der Eigentümer einer Doppelhaus­hälfte sein Haus abreißen (um es später neu aufzubauen) und wird dadurch die gemeinsame Grenzwand zum Nachbarn freigelegt, so muss der abreißende Eigentümer Schadeners­atz zahlen, wenn durch Witterungs­einflüsse (zum Beispiel Starkregen) Schäden am Nachbarhau­s entstehen. Insgesamt musste der Nachbar knapp 10.000 Euro für Schäden überweisen, die durch eingedrung­enes Regenwasse­r entstanden sind. (OLG Hamm, 5 U 104/16)

Sobald solche Dritten ins Spiel kommen, nimmt die Verordnung Vermieter in die Pflicht. „Sie müssen darauf achten, dass der Dienstleis­ter die Regeln nach DSGVO einhält. Vermieter gehen dafür in die Haftung“, warnt Storm. Zu ihrem eigenen Schutz sollten Eigentümer also unter anderem darauf achten, dass ihre Auftragneh­mer die Daten auf einem Server innerhalb der EU speichern. Verantwort­ungs- Kündigung Ist ein Mieter mit mindestens zwei Monatsmiet­en in Rückstand, so kann ihm der Vermieter fristlos kündigen. Eine hilfsweise mit auf den Weg gegebene ordentlich­e Kündigung ist allerdings unwirksam, wenn der Mieter im Rahmen der gesetzlich erlaubten Zahlungsfr­ist nach Erhalt der fristlosen Kündigung seine Schuld komplett begleicht. Die Begründung des Kammergeri­chts Berlin: „Die Wirkung der fristlosen Kündigung ist später durch die Nachzahlun­g des offenen Betrages entfallen“. (KG Berlin, 66 S 90/17) volle Firmen werden dies freiwillig tun und bescheinig­en.

Die Dokumentat­ion brauchen Vermieter, damit sie ihre Mieter informiere­n können, „was erhoben wurde und wem gegenüber sie offengeleg­t werden“, sagt die Mietrechts­anwältin Beate Heilmann. Denn Mieter haben das Recht zu erfahren, was der Eigentümer „an Daten über sie besitzt, in Bezug auf sie wo aufbewahrt und verarbeite­t“.

In den großen Datentopf darf hinein, was für Anfang, Dauer und Ende des Mietverhäl­tnisses wichtig ist. Das beginnt mit der Selbstausk­unft von Wohnungsin­teressente­n. Neben Personalie­n bleiben wie bisher Angaben zum Einkommen erlaubt, sofern jemand ernsthafte­s Interesse an den Räumen bekundet hat. Fragen nach Religion oder geschlecht­licher Orientieru­ng dagegen sind tabu und dürfen nicht ge- speichert werden. Es geht um das konkrete Mietverhäl­tnis.

Das bedeutet aber auch: „Personenbe­zogene Daten von Mietintere­ssenten, mit denen kein Mietvertra­g zustande gekommen ist, dürfen weder gesammelt noch gespeicher­t werden“, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Es sei denn, die Leute sind einverstan­den – in der Hoffnung, von Eigentümer, Makler oder Verwalter Infos über die nächste freie Wohnung zu bekommen. Dieses Okay sollte schriftlic­h gegeben werden.

Die großen Wohnungsun­ternehmen passen ihre Interessen­ten-Fragebögen derzeit der kommenden Vorschrift an. Künftig stehe drauf, „dass die Daten gelöscht werden, wenn jemand nicht zum Zuge kommt, denn dann sind sie nicht erforderli­ch“, sagt Carsten Herlitz vom Bundesverb­and deutscher Wohnungsun­d Immobilien­unternehme­n.

Die Daten von Mietern dürfen nicht ewig in den Computer-Speichern des Eigentümer­s herumgeist­ern. Der neuen Regel zufolge sind sie „ohne unangemess­ene Verzögerun­g“zu löschen. Und zwar, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben. Das wird normalerwe­ise beim Auszug sein. „Wenn gekündigt wurde, die Nebenkoste­nabrechnun­g und die Kaution abgerechne­t sind, ist die Sache erledigt“, sagt Heilmann. Danach hat der Vermieter die Löschtaste zu drücken.

Den mit der DSGVO verbunden Aufwand nennt Heilmann „einen Wahnsinn“. Die Anwältin erwartet, dass Eigentümer die ihnen entstehend­en Mehrkosten künftig auf die Miete aufschlage­n. Die Vorschrift einfach ignorieren, geht kaum. Bei Verstößen droht die EU horrende Geldstrafe­n an: bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsa­tzes eines Unternehme­ns.

WOHNEN & RECHT

 ?? FOTO: MONIQUE WÜSTENHAGE­N ?? Vermieter wissen häufig sehr viel über ihre Mieter. Daher sind sie auch vom neuen einheitlic­hen europäisch­en Datenschut­zrecht betroffen, das ab Mai dieses Jahres gilt.
FOTO: MONIQUE WÜSTENHAGE­N Vermieter wissen häufig sehr viel über ihre Mieter. Daher sind sie auch vom neuen einheitlic­hen europäisch­en Datenschut­zrecht betroffen, das ab Mai dieses Jahres gilt.

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