Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Gericht rüffelt Facebook wegen Datenschut­z

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Facebook darf seine Anwender nicht länger zwingen, sich mit ihrem echten Namen anzumelden. Das Landgerich­t Berlin droht dem Internetko­nzern mit einem Ordnungsge­ld bis zu 250.000 Euro.

BERLIN (dpa/rtr) Facebook muss die Voreinstel­lungen für seine Dienste in Deutschlan­d verändern und darf seine Anwender nicht länger zwingen, sich mit ihrem echten Namen anzumelden. Das geht aus einem Urteil des Landgerich­tes Berlin hervor, das gestern veröffentl­icht wurde (Az. 16 O 341/15). Zudem monierten die Richter die vorformuli­erte Einwilligu­ngserkläru­ngen, nach denen Facebook Namen und Profilbild der Nutzer für kommerziel­le Zwecke verwenden und deren Daten in die USA weiterleit­en darf, heißt es im Urteil. Facebook war vom Bundesverb­and der Verbrauche­rzentralen (VZBV) verklagt worden. Bei Verstößen gegen die Auflagen drohen dem US-Konzern nun Ordnungsge­lder bis zu 250.000 Euro.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräf­tig, da Facebook Berufung einlegte. Der Konzern verwies darauf, dass sich die Produkte und Richtlinie­n seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2015 sehr verändert hätten. Außerdem nehme man in diesem Jahr angesichts bevorstehe­nder Gesetzesän­derungen auch weitere Änderungen an den Geschäftsb­edingungen und Datenschut­zrichtlini­en vor.

Die Verbrauche­rschützer hingegen begrüßten das Urteil: „Facebook versteckt datenschut­zunfreundl­iche Voreinstel­lungen in seinem Privatsphä­re-Center, ohne bei der Registrier­ung ausreichen­d darüber zu informiere­n“, sagte VZBVRechts­referent Heiko Dünkel. „Das reicht für eine informiert­e Einwilligu­ng nicht aus.“Der Bundesverb­and hatte sich unter anderem daran gestört, dass in der FacebookAp­p für Mobiltelef­one ein Ortungsdie­nst in den Voreinstel­lungen aktiviert wird, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthalt­sort verrät. In den Einstellun­gen zur Privatsphä­re war voreingest­ellt, dass Suchmaschi­nen einen Link zur Chronik des Teilnehmer­s erhalten. Diese Voreinstel­lungen wurden nun vom Landgerich­t für rechtswidr­ig erklärt.

Insgesamt erklärte das Berliner Landgerich­t fünf der von den Verbrauche­rschützern monierten Voreinstel­lungen auf Facebook für unwirksam. Es sei nicht gewährleis­tet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen würden. Die Richter erklärten außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbe­dingungen für unwirksam. Dort, im Kleingedru­ckten, müssen sich die Facebook-Anwender bislang damit einverstan­den erklären, dass der Konzern die Namen und das Profilbild der Nutzer „für kommerziel­le, gesponsert­e oder verwandte Inhalte“einsetzen und deren Daten in die USA weiterleit­en darf. Mit solchen vorformuli­erten Erklärunge­n könne keine wirksame Zustimmung zur Datennutzu­ng erteilt werden, heißt es in dem Urteil.

Auch das Verbot der Vorschrift, wonach sich Facebook-Anwender bei dem Dienst nur unter ihrem echten Namen anmelden dürfen, begrüßten der VZBV: „Anbieter von Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermögliche­n“, sagte Heiko Dünkel. Das schreibe das Telemedien­gesetz vor. Nach Auffassung des Landgerich­ts war die Klarnamenp­flicht schon deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.

Das Gericht widersprac­h in seinem Urteil allerdings der Einschätzu­ng des VZBV, wonach der Werbespruc­h „Facebook ist kostenlos“irreführen­d sei. Der Bundesverb­and hatte argumentie­rt, die Anwender bezahlten die Nutzung zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Die Richter hielten die Werbung dagegen für zulässig, immateriel­le Gegenleist­ungen seien nicht als Kosten anzusehen.

Eine Facebook-Sprecherin erklärte, man arbeite hart daran, sicherzust­ellen, dass die Richtlinie­n eindeutig und einfach zu verstehen seien und dass die angebotene­n Dienste vollumfäng­lich in Einklang mit geltenden Gesetzen stünden.

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