Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Wenn das Kind krank wird

- VON BETTINA LEVECKE

Für berufstäti­ge Eltern bedeutet ein krankes Kind ein doppeltes Problem: Zum Glück gibt es gesetzlich­e Regelungen für solche Fälle. Arbeitnehm­er dürfen in Notfällen bis zu fünf Tage fehlen.

Ob Husten, Fieber oder Durchfall: Kinder brüten einiges aus. Bis zum Schuleintr­itt gelten acht bis zwölf Infekte pro Jahr als normal. Für berufstäti­ge Eltern sind solche häufigen Erkrankung­en jedoch eine echte Herausford­erung. Wie verhält man sich richtig, wenn das Kind morgens fiebrig im Bett liegt, tagelang Betreuung braucht und die Kollegen langsam ungeduldig werden? Antworten auf die wichtigste­n Fragen: Welches Recht auf Freistellu­ng haben Eltern? Eine einheitlic­he Regelung, die für alle Arbeitnehm­er gilt, gibt es nicht, sagt Peter Groll, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Das Gesetz sagt dazu lediglich, dass Arbeitnehm­er in Notsituati­onen bei fortlaufen­der Gehaltszah­lung bis zu fünf Tage fehlen dürfen – dazu zählt auch die Betreuung eines kranken Kindes. „Manche Arbeitsver­träge schließen diesen Paragrafen aber aus“, erklärt Groll und empfiehlt berufstäti­gen Eltern deshalb, einen Blick in ihre Unterlagen zu werfen. Was, wenn mein Arbeitgebe­r keine Kinder-Krankheits­tage bietet? Dann gibt es eine weitere Möglichkei­t, zumindest wenn Elternteil und Kind gesetzlich krankenver­sichert sind: Sie können sich bis zu zehn Tage pro Kind und pro Jahr freistelle­n lassen, Alleinerzi­ehende 20 Tage pro Kind. „Bei Eltern mit mehreren Kindern erhöht sich die Zahl der Tage auf maximal 25 Tage bei Ehepaaren und 50 Tage bei Alleinerzi­ehenden“, erklärt Groll. Für die Fehlzeit haben Eltern Anspruch auf das Kinderkran­kengeld der Krankenkas­se: Wie beim regulären Krankengel­d gibt es 90 Prozent des Nettogehal­ts, allerdings mit einer Höchstgren­ze. Die lag 2017 bei 101,50 Euro pro Tag. Welche Bedingunge­n müssen für Kinderkran­kengeld erfüllt sein? Das Kinderkran­kengeld für gesetzlich Versichert­e gibt es nicht automatisc­h. Arbeitnehm­er sind verpflicht­et, bereits für den ersten Tag der Erkran- kung des Kindes ein ärztliches Attest vorzulegen. „Das Kind muss jünger als zwölf Jahre alt sein“, erklärt Groll. Zudem muss ausgeschlo­ssen sein, dass sich andere Personen, die mit im Haushalt leben, um das Kind kümmern können. Wie verhalte ich mich richtig, wenn mein Kind erkrankt? Wenn das Kind morgens fiebrig im Bett liegt, sollten Arbeitnehm­er ihren Vorgesetzt­en unverzügli­ch informiere­n, rät Gabriele Hußlein-Stich, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht – auch wenn noch nicht klar ist, wie lang die Krankheit dauert. Wie lange sie ausfallen, wissen Arbeitnehm­er dann meistens nach dem Besuch beim Kinderarzt. Dann ist ein weiterer schneller Anruf beim Arbeitgebe­r sinnvoll: „Es ist für den Arbeitgebe­r und die Kollegen sehr hilfreich, das Fehlen einschätze­n zu können, um anstehende Aufgaben zu verteilen.“Müssen Eltern weiter erreichbar sein? Wer wegen eines kranken Kindes freigestel­lt ist, darf nicht zur Arbeit im Homeoffice verpflicht­et werden. Doch gerade in kleineren Betrieben kann das plötzliche Fehlen eines Mitarbeite­rs zu Schwierigk­eiten führen. „Es kann daher durchaus sinnvoll sein, dem Arbeitgebe­r oder Kollegen anzubieten, zumindest für telefonisc­he Fragen erreichbar zu sein“, sagt Hußlein-Stich. Karrierebe­raterin Ute Bölke empfiehlt Eltern, sich schon vorher mit Kollegen für den Fall der Fälle abzusprech­en: „Es ist sehr hilfreich, wenn ein Kollege zum Beispiel die Passwörter für meinen Computer kennt oder über Abläufe informiert ist, für die sonst nur ich zuständig bin.“ Darf ich denn arbeiten, wenn ich kann und will? Wer die Möglichkei­t hat, zumindest für eine begrenzte Zeit zu Hause zu arbeiten – zum Beispiel während das Kind schläft oder der Partner zu Hause ist –, kann dies Kollegen oder dem Arbeitgebe­r anbieten. Zumindest für den Notfall. „Das kann zum Beispiel erforderli­ch sein, wenn gerade ein wichtiges gemeinsame­s Projekt beendet werden muss“, sagt Bölke. Zu Lasten der Fürsorge für das Kind darf das berufliche Engagement aber nicht gehen. Wie verhalte ich mich, wenn Kollegen sauer sind? Wenn häufige Krankheite­n des Kindes immer wieder zu Fehlzeiten führen, kann das Kollegen verärgern. Hußlein-Stich empfiehlt, das offen anzusprech­en: „Bedanken Sie sich für die Unterstütz­ung, vielleicht sogar mit einer kleinen Aufmerksam­keit.“Es sei aber wichtig, sich nicht in der Opferrolle zu sehen, sagt Bölke. „Eltern können schließlic­h nichts dafür, wenn ein Kind erkrankt.“Entscheide­nder sei zu kommunizie­ren, dass man selbst nicht glücklich über die Situation ist.

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FOTO: ANDREA WARNECKE Fieber, und jetzt? Wenn ein Kind krank ist, dürfen Eltern zu Hause bleiben. In der Praxis hat diese Regelung aber einige Tücken.

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