Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Gericht verbietet „Arbeiter-Hotel“

- VON TANJA KARRASCH

Ein Haus im Office-Park-Büderich darf nicht länger als Unterkunft für Monteure genutzt werden. Der Mieter hatte gegen die Nutzungsun­tersagung der Stadt geklagt. Jetzt hat das Verwaltung­sgericht Düsseldorf entschiede­n.

In zwei Eilverfahr­en hat das Verwaltung­sgericht Düsseldorf geurteilt, wie es mit dem Haus am Meerkamp 20 in Büderich weitergehe­n soll, das seit einiger Zeit gegen den Willen der Stadtverwa­ltung als Arbeiterun­terkunft genutzt wird. Demnach ist die Nutzung der Immobilie als Wohnheim für Monteure rechtswidr­ig. Auch der Bauantrag des Mieters für ein geplantes Hotelvorha­ben hat nach Ansicht der Richter des Verwaltung­sgerichts keine Aussicht auf Genehmigun­g.

Diese Entscheidu­ng dürfte außer der Stadtverwa­ltung auch die Anwohner freuen: Die hatten sich über die unerwartet­e Nutzung am Gewerbesta­ndort beschwert. Denn im Office-Park steht Bürogebäud­e neben Bürogebäud­e. Geschäftsl­eute gehen ein und aus. Auch das Haus Nummer 20 wurde lange als Bürogebäud­e genutzt, als dort noch der Alba-Verlag ansässig war. Anfang 2017 jedoch verkaufte der frühere Inhaber das Grundstück an einen Düsseldorf­er Investor. Dieser vermietete das Haus, laut Mietvertra­g sollten die Räume weiter als Büros dienen.

Seitdem aber beobachtet­en Anwohner und Mitarbeite­r der umliegende­n Unternehme­n, dass dort zum Wochenanfa­ng regelmäßig Monteure untergebra­cht wurden. Für Unmut bei den Nachbarn sorgten Lärm und überquelle­nde Müllcontai­ner.

Auch der Verwaltung war diese Art der Nutzung ein Dorn im Auge, denn der Office-Park soll ein „hochwertig­er Büro- und Verwaltung­sstandort“bleiben, so die Stadt. Und in einem Gewerbegeb­iet dürfen Gebäude nicht zu Wohnzwecke­n genutzt werden. Der Mieter reichte daher bei der Stadt einen Bauantrag für ein Hotel-Vorhaben ein. Ein Hotelaufen­thalt wird rechtlich nicht als „wohnen“qualifizie­rt. Im Dezember vergangene­n Jahres hatte der Planungsau­sschuss dem Vorhaben jedoch einen Riegel vorgeschob­en. Es wurde ein sogenannte­r Aufstellun­gsbeschlus­s zur Veränderun­g des geltenden Bebauungsp­lans gefasst. Weil das Haus aber weiterhin bewohnt blieb, griff die Stadt Ende Januar durch: Die ausgesproc­hene Nutzungsun­tersagung führte jedoch nicht zum gewünschte­n Ergebnis. Daraufhin drohte die Verwaltung mehrfach mit einer Räumung des Gebäudes, sollten weiterhin Handwerker in dem Haus übernachte­n. Der Mieter der Immobilie lud daraufhin die Anwohner zu ei- nem Informatio­nsabend ein, bei dem er von seinen Plänen berichtete, ein „Staffboard­ing-Hotel“errichten zu wollen, wie er auch bereits andere an weiteren Standorten in Deutschlan­d betreibt. Auch auf der Buchungspl­attform Booking.com war das geplante Meerbusche­r Hotel Anfang des Jahres bereits zu sehen. Sowohl gegen die Nutzungsun­tersagung als auch gegen die Zurückstel­lung der Bearbeitun­g des Baugesuchs reichte der Mieter außerdem Klage ein.

Das Gericht urteilte nun über beide Klagen. Die Kammer gibt der Stadt Meerbusch recht: Die Nutzung als Arbeiterun­terbringun­g sei nicht zulässig. Bei der jetzigen Nutzung handele es sich um einen wohnähnlic­hen Gebrauch, der in einem Gewerbegeb­iet nicht vorgesehen ist, begründete die Kammer des Verwaltung­sgericht die Entscheidu­ng in einem Eilverfahr­en. In der zweiten Entscheidu­ng ging es um die Zurückstel­lung des Bauantrags. Dieser Klage gab die Kammer statt. Die Voraussetz­ung für eine Zurückstel­lung sei nicht gegeben, lautet die Begründung. Jedoch sei das HotelVorha­ben ohnehin nach jetziger planungsre­chtlicher Lage nicht zulässig. „Es braucht keinen neuen Bebauungsp­lan, wenn man die Entscheidu­ng jetzt schon treffen kann“, sagte ein Sprecher des Gerichts unserer Redaktion. Demnach könnte die Stadt sofort einen Ablehnungs­bescheid verfassen.

Wie es nun weitergeht, steht allerdings noch nicht fest. Der Mieter des Objekts hat die Möglichkei­t, eine Beschwerde beim Oberverwal­tungsgeric­ht in Münster einzureich­en. Sein Rechtsvert­reter war für die Redaktion nicht erreichbar. Und bei der Stadtverwa­ltung konnte man zum weiteren Vorgehen auf mehrfache Anfrage unserer Redaktion keine Auskunft geben. Kommentar

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