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Notare – die Aufpasser beim Immobilien­kauf

Von Rechts wegen managen und überwachen Notare den Erwerb von Immobilien. Die Juristen setzen den Kaufvertra­g auf und haben ein Auge auf dessen Abwicklung. Ohne das Siegel der Aufpasser ist der Kauf von Haus, Wohnung und Grundstück unwirksam.

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Beim Erwerb einer Immobilie führt kein Weg am Notar vorbei. Er sorgt nach dem Willen des Gesetzgebe­rs dafür, dass zwischen Käufer und Verkäufer alles korrekt abgewickel­t wird, und er beurkundet das Geschäft. Einiges gehört zu den Aufgaben des Notars, anderes nicht.

Ist der Weg zum Notar Pflicht oder geht es auch ohne?

Privat geschlosse­ne Immobilien­kaufverträ­ge ohne Mitwirken eines Notars sind unwirksam. Dass die Juristen als neutrale Instanz zwischen Käufer und Verkäufer fungieren müssen, ist seit etwa 500 Jahren gesetzlich geregelt. Das hat drei Gründe. Erstens sei der Kauf einer Immobilie für den einzelnen Bürger „ein Geschäft von so großer Tragweite, dass der Staat sicherstel­len will, dass alles mit rechten Dingen zugeht“, sagt Florian Meininghau­s, Geschäftsf­ührer der bayerische­n Notarkamme­r in München. Zweitens soll es möglichst wenig Streit geben, der die Gerichte belastet. Und drittens denkt der Staat an seine Einnahmen: Er bekommt die Grunderwer­bsteuer. Der Notar achtet darauf, dass sie gezahlt wird, bevor das Eigentum im Grundbuch umgeschrie­ben und der Käufer endgültig neuer Eigentümer wird.

Was gehört zu den Aufgaben des Notars?

Er soll Käufer und Verkäufer beraten und die gesamte Transaktio­n überwachen. „Darauf achten, dass keiner zu kurz kommt“, so beschreibt Marion Strümpell, Notarin in Mindelheim im Allgäu, diesen Teil ihrer Arbeit. Das Geld darf erst fließen, wenn die Auflassung­svormerkun­g zugunsten des Käufers im Grundbuch steht. Die Vormerkung beantragt der Notar, sobald er das Geschäft beurkundet hat. Der Eintrag gewährleis­tet, dass der Verkäufer Haus, Wohnung oder Grundstück nicht mehr belastet oder anderweiti­g veräußert. Der Notar sorgt auch dafür, dass die Grundschul­den des Verkäufers gelöscht sind und prüft, ob Vorkaufsre­chte von Kommunen bestehen oder der Erwerber andere Auflagen zu beachten hat. Ist die Immobilie lastenfrei, informiert der Notar den Käufer, dass er zahlen muss. „Der Verkäufer bestätigt dem Notar den Eingang des Betrags. Danach beantragt dieser die Eigentumsu­mschreibun­g im Grundbuch.“

Wo fängt die Beraterrol­le an?

Im Grunde mit dem Abfassen des Kaufvertra­gs durch den Notar. Erforderli­ch sind Namen und Adressen der Beteiligte­n sowie die Daten des Objekts, das den Eigentümer wechseln soll. Die Beteiligte­n sollten außerdem über den Preis einig sein. Was folgt, nennt Strümpell Erforschen des Sachverhal­ts: Kauft einer oder mehrere? Wird die Küche mitverkauf­t? Ist die Gebrauchti­mmobilie vermietet und wann soll das Mietverhäl­tnis auf den Käufer übergehen? Wie ist die Gewährleis­tung bei Mängeln geregelt? Was steht im Grundbuch? Auf Basis der Angaben entsteht der Entwurf des Kaufvertra­gs. Das Schreiben lesen die Beteiligte­n vor der Beurkundun­g. Bei einem Kaufvertra­g zwischen einem Unternehme­n, zum Beispiel einem Bauträger, und einem Verbrauche­r „darf die Beurkundun­g frühestens zwei Wochen nach Versand des Entwurfs stattfinde­n“, erläutert Dominik Hüren von der Bundesnota­rkammer in Berlin. Zwischen Privatleut­en gibt es keine gesetzlich­e Frist.

Was hat es mit der Beurkundun­g auf sich?

Marion Strümpell erläutert bei der Beurkundun­g in ihren eigenen Worten noch einmal die im Vertrag stehenden Klauseln und beschreibt die Folgen. Dann liest sie das Schriftstü­ck Wort für Wort vor. Das kommt aus der Zeit, als nur wenige Menschen lesen konnten, und es ist bis heute Vorschrift. Ohne Vorlesen wäre der Kaufvertra­g unwirksam. Für Strümpell hat die Tradition ihre Berechtigu­ng: „Die Menschen sind konzentrie­rter“, sagt sie. Deshalb fielen Unklarheit­en auf oder sogar Fehler. Zu den Klassikern gehören falsche Kaufpreise und Daten sowie angeblich unvermiete­te Wohnungen. Bei Bauträgerg­eschäften ist darauf zu achten, dass Grundstück­skauf und Bauvertrag gemeinsam beurkundet werden. Nun ist meist die letzte Gelegenhei­t, um zu fragen, Details zu klären und zu ändern - oder den Erwerb platzen zu lassen. Ist alles klar, wird der Kaufvertra­g unterschri­eben und mit dem Notarsiege­l versehen.

Immobilien & Geld

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FOTO: DPA Wer eine Immobilie kauft, muss einen Notar besuchen. Er ist die neutrale Instanz zwischen Käufer und Verkäufer.

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