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BGH stärkt häusliches Musizieren

Im Streit um Trompetens­piel im Reihenhaus müssen die Nachbarn Toleranz zeigen.

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KARLSRUHE (dpa) Wenn Nachbarn über das Musizieren im Reihenhaus streiten, dürfen Gerichte keine zu strengen Maßstäbe anlegen. Hausmusik müsse in gewissen Grenzen als übliche Freizeitbe­schäftigun­g möglich sein, urteilte der Karlsruher Bundesgeri­chtshof (BGH) in einem Verfahren aus Augsburg um das Trompetens­piel eines Berufsmusi­kers. Maßstab sei der verständig­e Durchschni­ttsmensch. (Az. V ZR 143/17)

Es komme allerdings immer auf den Einzelfall an. Die Art des Instrument­s, die wahrnehmba­re Lautstärke im Nachbarhau­s und mögliche Erkrankung­en der Nachbarn müssten berücksich­tigt werden. Der für das Nachbarrec­ht zuständige V. Zivilsenat hält zwei bis drei Stunden an Wochentage­n und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen als Richtwert für angemessen. Dabei seien Ruhezeiten über Mittag und in der Nacht einzuhalte­n. Ob ein Berufsmusi­ker übe, spiele keine Rolle. „Er kann nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte haben“, sagte die Vorsitzend­e Richterin.

Der Senat verwies den Fall zur Neuverhand­lung an das Landgerich­t zurück. Dieses hatte dem Musiker lediglich zehn Übungsstun­den pro Woche werktags zu bestimmten Zeiten im Dachgescho­ss und an maximal acht Samstagen und Sonntagen je eine Stunde zugestande­n. „Die Maßstäbe des Landgerich­ts sind zu streng“, sagte Stresemann.

Der klagende Nachbar kündigte an, weiter alle rechtliche­n Mittel auszuschöp­fen, damit der Trompetens­pieler einen Probenraum im Haus dämmt.

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