Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
Homo-Ehe: Nur eine rechtliche Mutter
Ein lesbisches Paar wollte zwei Mütter eintragen lassen. Der BGH sagte Nein.
KARLSRUHE (epd) Nur die leibliche lesbische Mutter eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares kann von Gesetzes wegen rechtlicher Elternteil des Kindes sein. Die andere Ehepartnerin darf nach dem Abstammungsrecht nicht als „weiterer Elternteil“in das Geburtenregister eingetragen werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag bekanntgegebenen Beschluss entschied. (Az: XII ZB 231/18).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist bei einem heterosexuellen Ehepaar der Ehemann automatisch rechtlicher Vater des Kindes. Gleichgeschlechtliche Ehen hat der Gesetzgeber am 20. Juli 2017 mit einer gesetzlichen Neuregelung zur Ehe für alle zwar gleichgestellt. Allerdings wurde dabei das Abstammungsrecht bislang noch nicht geändert.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte sich ein lesbisches Paar aus Sachsen als eingetragene Lebenspartnerschaft registrieren lassen. Mit der Einführung der Ehe für alle ließen die beiden Frauen ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Eine von ihnen brachte dann am 3. November 2017 ein Kind zur Welt, welches mithilfe von Spendersamen und einer künstlichen Befruchtung gezeugt worden war.
Die Ehepartnerin der Mutter wollte sich als „weitere Mutter“im Geburtenregister und damit als weitere „rechtliche Mutter“eintragen lassen. Sie verwies darauf, dass bei heterosexuellen Paaren der Ehemann automatisch rechtlicher Vater des Kindes wird.
Der BGH erteilte der Frau jedoch eine Absage. Auch wenn mit der Ehe für alle gleichgeschlechtliche mit heterosexuellen Paaren gleichgestellt wurden, gelte dies bislang noch nicht für das Abstammungsrecht. Dieses regele allein die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater. Danach könne nur der Ehemann automatisch als rechtlicher Vater anerkannt werden.
In einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen sei dagegen die Abstammung nur zur Kindsmutter begründet. Die Ehefrau könne rein biologisch nicht leiblicher Elternteil des Kindes sein. Die lesbische Ehefrau habe nur die Möglichkeit, das Kind zu adoptieren, um neben der Kindsmutter ebenfalls die rechtliche Elternschaft übernehmen zu können, entschied der BGH.