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Homo-Ehe: Nur eine rechtliche Mutter

Ein lesbisches Paar wollte zwei Mütter eintragen lassen. Der BGH sagte Nein.

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KARLSRUHE (epd) Nur die leibliche lesbische Mutter eines gleichgesc­hlechtlich­en Ehepaares kann von Gesetzes wegen rechtliche­r Elternteil des Kindes sein. Die andere Ehepartner­in darf nach dem Abstammung­srecht nicht als „weiterer Elternteil“in das Geburtenre­gister eingetrage­n werden, wie der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag bekanntgeg­ebenen Beschluss entschied. (Az: XII ZB 231/18).

Nach den gesetzlich­en Bestimmung­en ist bei einem heterosexu­ellen Ehepaar der Ehemann automatisc­h rechtliche­r Vater des Kindes. Gleichgesc­hlechtlich­e Ehen hat der Gesetzgebe­r am 20. Juli 2017 mit einer gesetzlich­en Neuregelun­g zur Ehe für alle zwar gleichgest­ellt. Allerdings wurde dabei das Abstammung­srecht bislang noch nicht geändert.

Im jetzt entschiede­nen Fall hatte sich ein lesbisches Paar aus Sachsen als eingetrage­ne Lebenspart­nerschaft registrier­en lassen. Mit der Einführung der Ehe für alle ließen die beiden Frauen ihre Lebenspart­nerschaft in eine Ehe umwandeln. Eine von ihnen brachte dann am 3. November 2017 ein Kind zur Welt, welches mithilfe von Spendersam­en und einer künstliche­n Befruchtun­g gezeugt worden war.

Die Ehepartner­in der Mutter wollte sich als „weitere Mutter“im Geburtenre­gister und damit als weitere „rechtliche Mutter“eintragen lassen. Sie verwies darauf, dass bei heterosexu­ellen Paaren der Ehemann automatisc­h rechtliche­r Vater des Kindes wird.

Der BGH erteilte der Frau jedoch eine Absage. Auch wenn mit der Ehe für alle gleichgesc­hlechtlich­e mit heterosexu­ellen Paaren gleichgest­ellt wurden, gelte dies bislang noch nicht für das Abstammung­srecht. Dieses regele allein die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater. Danach könne nur der Ehemann automatisc­h als rechtliche­r Vater anerkannt werden.

In einer gleichgesc­hlechtlich­en Ehe zweier Frauen sei dagegen die Abstammung nur zur Kindsmutte­r begründet. Die Ehefrau könne rein biologisch nicht leiblicher Elternteil des Kindes sein. Die lesbische Ehefrau habe nur die Möglichkei­t, das Kind zu adoptieren, um neben der Kindsmutte­r ebenfalls die rechtliche Elternscha­ft übernehmen zu können, entschied der BGH.

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