Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

OVG sieht Ladenöffnu­ngen am Sonntag kritisch

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DÜSSELDORF (kib) Das Oberverwal­tungsgeric­ht (OVG) in Münster hat eine enge Auslegung des neuen Ladenöffnu­ngsgesetze­s der schwarz-gelben Landesregi­erung angemahnt. In einer Grundsatze­ntscheidun­g des Gerichts heißt es, das im Grundgeset­z gewährleis­tete Mindestniv­eau des Sonnund Feiertagss­chutzes könne nur gewahrt werden, wenn das Gesetz „einschränk­end ausgelegt“werde. Jede Gemeinde habe im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob die für die Ladenöffnu­ng angeführte­n Gründe ausreichen­d gewichtig seien, um eine Ausnahme zu erlauben. „Grundsätzl­ich hat die typische ‚werktäglic­he Geschäftig­keit’ an Sonn- und Feiertagen zu ruhen“, heißt es in dem Beschluss.

Im Rahmen des so genannten Entfesselu­ngspakets von NRW-Wirtschaft­sminister Andreas Pinkwart (FDP) hatte die Landesregi­erung neue Regeln beschlosse­n, die Ladenöffnu­ngen an jährlich bis zu acht Sonn- und Feiertagen erlauben. Anlässe können wie bisher Märkte, Feste und Messen sein, aber zusätzlich auch eine „Belebung der Innenstädt­e“oder das „Sichtbarma­chen der Innenstädt­e“.

Diese Sachgründe stuften die Richter am OVG als zu allgemein ein. Die Konkurrenz durch den Online-Handel sei keine ausreichen­de Begründung für Sonntagsöf­fnung. Im konkreten Fall bestätigte das OVG eine Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichts Köln. Es hatte die Öffnung zweier Möbelmärkt­e in Bornheim untersagt. Der Beschluss ist unanfechtb­ar.

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