Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
Falsches Motto – Abmahnung für Abi-Party
Ratinger Gymnasiasten haben mit dem Namen für ihre Vorabiturfeier gegen das Markenrecht verstoßen. Deswegen mussten sie 3100 Euro zahlen. Ein Einzelfall ist das nicht. Fachanwälte raten Abiturienten zur Vorsicht.
RATINGEN Die Vorbereitungen für die große Vorabiturfeier der 12. Jahrgangsstufe (G8) des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums in Ratingen sind so gut wie abgeschlossen. Eine Räumlichkeit ist gefunden, die Feier ist terminiert, für Getränke ist gesorgt, und es gibt auch einen Namen für die Party. „Projekt X – one last time“soll die Veranstaltung heißen. In den sozialen Netzwerken wie Facebook werben die Schüler dafür. Mit den Einnahmen wollen sie ihren Abi-Ball finanzieren.
Doch plötzlich erhalten die Schüler ein Schreiben der „Novus Booking GmbH“mit Sitz in Ergolding. „Sie wiesen uns darauf hin, dass wir durch das Motto unserer Party mehrere ihrer bei dem Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) eingetragenen Schutzmarken verletzen würden“, sagt Fabian Rogall. Der 19-Jährige und seine Mitschüler sollen deshalb an die Firma 2600 Euro netto zahlen. Sollten sie nicht Kontakt zu der Firma aufnehmen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, „kündigten sie rechtliche Schritte und einen Stopp der Veranstaltung durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung an“, sagt Rogall. Die Schüler holen sich Hilfe bei einer Anwältin für Urheberrecht. „Sie hat uns gesagt, dass wir um die Zahlung nicht herumkommen werden, weil wir gegen das Markenrecht verstoßen haben.“Die 12. Jahrgangsstufe überweist schließlich 3100 Euro brutto an „Novus Booking GmbH“. Geld, das die Schüler eigentlich gar nicht haben und das ihnen jetzt ein großes Loch in die Abiturkasse gerissen hat.
Die Ratinger Schüler sind nicht die einzigen, die für ihre Vorabi-Feier den Namen „Projekt X“gewählt haben und deshalb zahlen mussten. „Das ist leider kein Einzelfall. Wir versuchen aber, die Schüler so früh wie möglich darauf hinzuweisen und nicht erst hinterher“, bestätigt Joachim Schaffarzyk, Geschäftsführer der „Novus Booking GmbH“. verstoßen sie gegen die Kennzeichnungspflicht“, erklärt der Experte für Markenrecht der Düsseldorfer Kanzlei Siebeke, Lange, Wilbert. Die Überprüfung bedürfe einer umfassenden Recherche, die nicht einfach sei. Er rät daher allen Schülern, einen unverfänglichen Namen für solche Feiern zu wählen. „Etwa den Namen der Schule plus den Zusatz Party“, sagt Auler. Dem schließt sich auch der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Stefan Wimmers an. „Besser man bleibt bei der Namenswahl kleinkariert und eher uncool und läuft damit nicht in die Falle“, sagt Wimmers.
Die Vorabi-Feier der 12. Jahrgangsstufe des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums hat trotzdem in der vergangenen Woche stattgefunden. Aber unter einem anderen Namen, sie hieß nur noch „One last time“. „Und wir haben diesmal auch überprüft, ob wir das dürfen“, sagt Jahrmarkt. Sie durften!