Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
RECHT & ARBEIT
(bü) Auslandseinsatz Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter ins Ausland schickt, so muss er ihre Reisezeit auch wie Arbeitszeit behandeln und bezahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitseinsatz im Ausland nur vorübergehend ist – dann müssen sowohl Hin- als auch Rückreise wie Arbeit vergütet werden. In dem Fall ging es um einen Mitarbeiter eines Bauunternehmens, der nach China entsandt wurde und der insgesamt für Hin- und Rückreise zur ausländischen Baustelle knapp vier Tage unterwegs war. Diese verlangte er bezahlt – und zwar nicht nur in Höhe von acht Stunden pro Tag, die ihm der Arbeitgeber zugestand. Vielmehr verlangte er 37 weitere Stunden, um die komplette Reisezeit abgedeckt zu haben. Und das zu recht, so das BAG. Eine Entsendung für einen Arbeitseinsatz ins Ausland geschehe ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und somit sei die Hin- und Rückreise wie Arbeit zu vergüten. (BAG, 5 AZR 553/17)
Einsparungen Eine Änderungskündigung „zur bloßen Entgeltreduzierung“(also ohne vorherige Vertragsänderung) ist als ordentliche Kündigung nur dann wirksam, wenn der Firmeninhaber „bei Aufrechterhaltung der bisherigen Personalstruktur“weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden. Und wenn diese Einbußen zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen. Eine solche Situation setze regelmäßig einen umfassenden Sanierungsplan voraus, „der alle milderen Mittel ausschöpft“. (BAG, 2 AZR 783/16)
Betriebsstilllegung Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Pilot, der von seinem bisherigen Arbeitgeber (Air Berlin) wegen der Betriebsstilllegung die Kündigung erhalten hat, sich nicht mit der Begründung gegen die Entlassung wehren kann, es habe sich um einen Betriebsübergang und nicht um eine Stilllegung gehandelt. Liegen die von ihm angeführten (Teil-)Betriebsübergänge (unter anderem Vermögenswerte sowie Start- und Landerechte gingen auf Eurowings, Lufthansa oder Easyjet über) außerhalb seines Einsatzortes, so seien sie für ihn nicht relevant. Ist sein arbeitsvertraglich vereinbarter Einsatzort auf einen einzigen beschränkt (hier ging es um Düsseldorf), so müsse auf die anderen (Köln, Stuttgart und Hamburg) nicht verwiesen werden. (LAG Düsseldorf, 1 Sa 337/17)