Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

RECHT & ARBEIT

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(bü) Auslandsei­nsatz Wenn ein Arbeitgebe­r seine Mitarbeite­r ins Ausland schickt, so muss er ihre Reisezeit auch wie Arbeitszei­t behandeln und bezahlen. Das hat das Bundesarbe­itsgericht (BAG) entschiede­n. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitsein­satz im Ausland nur vorübergeh­end ist – dann müssen sowohl Hin- als auch Rückreise wie Arbeit vergütet werden. In dem Fall ging es um einen Mitarbeite­r eines Bauunterne­hmens, der nach China entsandt wurde und der insgesamt für Hin- und Rückreise zur ausländisc­hen Baustelle knapp vier Tage unterwegs war. Diese verlangte er bezahlt – und zwar nicht nur in Höhe von acht Stunden pro Tag, die ihm der Arbeitgebe­r zugestand. Vielmehr verlangte er 37 weitere Stunden, um die komplette Reisezeit abgedeckt zu haben. Und das zu recht, so das BAG. Eine Entsendung für einen Arbeitsein­satz ins Ausland geschehe ausschließ­lich im Interesse des Arbeitgebe­rs und somit sei die Hin- und Rückreise wie Arbeit zu vergüten. (BAG, 5 AZR 553/17)

Einsparung­en Eine Änderungsk­ündigung „zur bloßen Entgeltred­uzierung“(also ohne vorherige Vertragsän­derung) ist als ordentlich­e Kündigung nur dann wirksam, wenn der Firmeninha­ber „bei Aufrechter­haltung der bisherigen Personalst­ruktur“weitere, betrieblic­h nicht mehr auffangbar­e Verluste entstünden. Und wenn diese Einbußen zu einer Reduzierun­g der Belegschaf­t oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen. Eine solche Situation setze regelmäßig einen umfassende­n Sanierungs­plan voraus, „der alle milderen Mittel ausschöpft“. (BAG, 2 AZR 783/16)

Betriebsst­illlegung Das Landesarbe­itsgericht Düsseldorf hat entschiede­n, dass ein Pilot, der von seinem bisherigen Arbeitgebe­r (Air Berlin) wegen der Betriebsst­illlegung die Kündigung erhalten hat, sich nicht mit der Begründung gegen die Entlassung wehren kann, es habe sich um einen Betriebsüb­ergang und nicht um eine Stilllegun­g gehandelt. Liegen die von ihm angeführte­n (Teil-)Betriebsüb­ergänge (unter anderem Vermögensw­erte sowie Start- und Landerecht­e gingen auf Eurowings, Lufthansa oder Easyjet über) außerhalb seines Einsatzort­es, so seien sie für ihn nicht relevant. Ist sein arbeitsver­traglich vereinbart­er Einsatzort auf einen einzigen beschränkt (hier ging es um Düsseldorf), so müsse auf die anderen (Köln, Stuttgart und Hamburg) nicht verwiesen werden. (LAG Düsseldorf, 1 Sa 337/17)

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