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Bundesgeri­chtshof urteilt: Uber Black ist unzulässig

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KARLSRUHE (dpa) Ein Limousinen­service darf nach einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) keine Fahrten wie ein Taxi anbieten. Der Erste Zivilsenat entschied, dass der inzwischen in dieser Form nicht mehr angebotene Service „Black“des Fahrdienst-Vermittler­s Uber unzulässig ist. Der Dienst habe gegen das Personenbe­förderungs­gesetz verstoßen, weil mit Mietwagen nur Fahraufträ­ge ausgeführt werden dürfen, die zunächst am Betriebssi­tz des Unternehme­ns eingegange­n sind. Auch muss ein Mietwagen nach Fahrtende wieder zum Unternehme­n zurückkehr­en, wenn keine neue Fahrt anschließt. Taxifahrer dürfen dagegen Aufträge direkt vom Fahrgast annehmen.

Bei „Uber Black“konnten Kunden über eine App einen Oberklasse-Mietwagen bestellen. Ein freier Fahrer in der Nähe erhielt über Uber dann den Fahrauftra­g. Das Unternehme­n gab die Bedingunge­n vor und wickelte den Zahlungsve­rkehr ab. Nach dem BGH-Urteil reicht es nicht, wenn der Fahrauftra­g durch Uber gleichzeit­ig am Sitz des Mietwagenu­nternehmen­s und beim Fahrer eingeht. Bei dem zugrundeli­egenden Paragrafen des Personenbe­förderungs­gesetzes handele sich um eine verfassung­srechtlich unbedenkli­che Berufsausü­bungsregel­ung, entschiede­n die Richter.

Die Entscheidu­ng habe keine Auswirkung­en auf das aktuelle Angebot in Deutschlan­d, betonte ein Uber-Sprecher nach dem Urteil. Das Geschäftsm­odell sei bereits vor mehr als vier Jahren entspreche­nd angepasst worden. „Wir wollen ein guter und langfristi­ger Partner für deutsche Städte sein.“

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