Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
Patientenverfügungen müssen konkret sein
BGH fordert eindeutig erklärten Willen des Patienten zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen.
KARLSRUHE (RP) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anforderungen an eine Patientenverfügung erneut konkretisiert. Wenn der Wille des Patienten zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen eindeutig formuliert wurde, sind auch die Gerichte daran gebunden, erklärte der BGH in einem in Karlsruhe veröffentlichten Urteil. Auch der Ehemann muss danach den Sterbewunsch seiner Frau akzeptieren. (Az: XII ZB 107/18)
Nicht ausreichend sind laut BGH „allgemeine Anweisungen wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist“. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“zu wünschen, reiche nicht aus. Die Anforderungen an die Konkretheit einer Patientenverfügung dürften „jedoch nicht überspannt werden“, urteilten die Richter zugleich. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene festlege, welche ärztlichen Maßnahmen er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation wolle und welche nicht.
Es geht es um eine heute 78 Jahre alte Frau aus Bayern. 2008 erlitt sie einen Schlaganfall und danach einen Kreislaufstillstand. Seitdem ist sie im Wachkoma. Mit einer Magensonde wird sie ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Bereits 1998 verfasste sie eine Patientenverfügung. Danach lehnt sie lebensverlängernde Maßnahmen ab, wenn „keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht“. Behandlung und Pflege sollten auf die Linderung von Schmerz ausgerichtet sein, auch wenn dies die Lebenserwartung verringern könne. Nach dem Schlaganfall sagte sie zudem einer Therapeutin: „Ich möchte sterben.“
Als sogenannte Vertrauensperson benannte die Frau ihren Sohn. Zum rechtlichen Betreuer wurde neben dem Sohn aber auch ihr Ehemann berufen. Der Sohn will einen Abbruch der künstlichen Ernährung und der Flüssigkeitszufuhr durchsetzen, der Ehemann lehnt dies ab.
Zunächst lehnten die Vorinstanzen eine Genehmigung dafür, dass die Versorgung eingestellt wird, ab. Nachdem sich der BGH 2017 erstmals mit dem Fall befasst und diesen an das Landgericht Landshut zurückverwiesen hatte, wurde durch ein Gutachten nun eindeutig eine schwerste Gehirnschädigung bei der Frau bestätigt.
Dies untermauert die Wirksamkeit der von der Frau verfassten Patientenverfügung, die damit laut BGH „bindend“sei. Eine gerichtliche Entscheidung über den Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen sei nicht erforderlich. Bereits 2017 hatte der BGH zu dem Fall erklärt, die Gerichte dürften auch aus einer Ablehnung der aktiven Sterbehilfe nicht den Rückschluss ziehen, dass die Patientin auch einen Abbruch der künstlichen Ernährung ablehnt. Die Richter verwiesen unter anderem darauf, dass der Abbruch einer künstlichen Ernährung keine aktive Sterbehilfe sei.