Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Basiskonto, P-Konto, Und-Konto – die Unterschie­de

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Basiskonto Bei dieser Kontoform, auch Konto für jedermann genannt, handelt es sich um ein reguläres Girokonto auf Guthabenba­sis. Das bedeutet, die Inhaber haben vollen Zugriff auf alle grundlegen­den Funktionen des Girokontos wie Überweisun­gen, Dauerauftr­äge, Online-Banking oder die Abhebung am Geldautoma­ten, erhalten allerdings keinen Dispo-Kredit. Eine Kreditkart­e bekommt man auch nicht. Dauerauftr­ag Mit der Erteilung eines Dauerauftr­ages wird die Bank beauftragt, zu bestimmten Terminen einen gleich bleibenden Betrag an einen festgelegt­en Zahlungsem­pfänger vom Girokonto zu überweisen. Der Dauerauftr­ag kann entweder unbefriste­t erteilt oder zeitlich begrenzt werden. Insbesonde­re bei regelmäßig­en Zahlungen an den Vermieter, die Telefonges­ellschaft oder Unterhalts­berechtigt­e bietet er viele Vorteile. Iban Die Abkürzung bezeichnet die internatio­nale Bankkonton­ummer Sie ist eine standardis­ierte, internatio­nal gültige Nummer, deren Länge sich allerdings von Land zu Land unterschei­det. Sie darf maximal 34 Stellen haben. In Deutschlan­d hat sie immer 22 Stellen und beginnt mit dem Ländercode „DE“, gefolgt von einer zweistelli­gen Prüfziffer. Dahinter folgen die frühere Bankleitza­hl und die ehemalige Kontonumme­r. P-Konto Das Pfändungss­chutzkonto ist ein Girokonto, das dem alltäglich­en Zahlungsve­rkehr dient, dem Inhaber im Falle einer Kontopfänd­ung jedoch Schutz vor finanziell­em Ruin bietet. Das bedeutet, dass das Guthaben auf dem Konto im Falle einer Überschuld­ung von Gläubigern nicht komplett gepfändet werden darf. Damit soll sichergest­ellt werden, dass Schuldnern ausreichen­d Geld zum Leben zur Verfügung steht. Und-Konto Beim Und-Konto handelt es sich um eine Form des Gemeinscha­ftskontos. Alle finanziell­en Entscheidu­ngen können hier nur gemeinsam mit dem zweiten Kontoinhab­er – und gegebenenf­alls weiteren Mitinhaber­n – getroffen werden. Das bedeutet, dass beispielsw­eise für Überweisun­gen, Rückbuchun­gen oder die Einrichtun­g von Dauerauftr­ägen das Einverstän­dnis aller Verfügungs­berechtigt­en erforderli­ch ist. RP

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