Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
NRW will Handy-Käufer schützen
Verbraucherschutzministerin Heinen-Esser plädiert für ein besseres Widerrufsrecht.
DÜSSELDORF (frin) Es ist nur ein Beispiel auf einer langen Liste an Beschwerden, die bei den Verbraucherzentralen eingehen: Eine Frau erkundigt sich in einem Handy-Shop nach neuen Tarifen und Smartphones. Der Verkäufer bittet sie, auf einem Display zu unterschreiben, dass eine Beratung stattgefunden habe. Wenig später werden hohe Summen vom Konto der Frau abgebucht. Sie geht erneut in den Shop – und soll wieder für die Beratung unterschreiben. Am Ende wird sie zehn statt der gewünschten drei Verträge abgeschlossen haben.
Es gibt kaum einen Bereich, in dem es so viele Beschwerdefälle bei den Verbraucherzentralen gibt wie am Telekommunikationsmarkt. Dabei seien Händler durch die Transparenzverordnung eigentlich seit Juni 2017 verpflichtet, vor einem Vertragsabschluss über die wichtigsten Details zu informieren, kritisiert die Verbraucherzentrale NRW. So müssten sie beispielsweise auf ein – nach Vorgaben der Bundesnetzagentur gestaltetes – Produktinformationsblatt hinweisen. Dieses müsste entweder ausgelegt oder den Kunden ausgehändigt werden.
Ein Test der Verbraucherzentrale in 301 Telefonshops in NRW zeigte nun jedoch ein ernüchterndes Ergebnis: 91 Prozent der Geschäfte händigten ein solches Informationsblatt nicht mal auf Nachfrage aus, acht Prozent erst auf Nachfrage und nur ein Prozent direkt. „Der Handel kommt in vielen Fällen seiner Informationspflicht nicht nach“, kritisierte NRW-Verbraucherschutzministerin Ursula Heinen-Esser (CDU) am Donnerstag bei der Vorstellung der Studie in Düsseldorf. Gleichzeitig sind die Kunden nach derzeit geltendem Recht jedoch in der Regel an die in einem Geschäft geschlossenen Verträge gebunden. Gemeinsam mit der Verbraucherzentrale NRW will sie sich Heinen-Esser daher dafür einsetzen, dass Widerrufsrecht anzupassen.
Bei Online- und Haustürgeschäften betrage das Widerrufsrecht 14 Tage, sagt Wolfgang Schuldzinski, Chef der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Aus Verbrauchersicht gebe es keinen Grund, dieses nicht auch auf Verträge mit komplexem Inhalt und Wechselwirkungen auszuweiten.