Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Dürfen Arbeitgebe­r Zeugnisse von Bewerbern prüfen?

Bei Unklarheit­en und Fragen müssen Personaler sich direkt an Bewerber wenden. Fachanwalt Peter Meyer erklärt das Vorgehen.

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(tmn) Motivation­sschreiben, Lebenslauf, Arbeitspro­ben und Zeugnisse – als Bewerber gibt man jede Menge Informatio­nen über sich preis. Nicht jedem Arbeitgebe­r reicht das, was er in der Bewerbung bekommt, um einen potenziell­en Angestellt­en einschätze­n zu können. Darf er dann die Angaben in Zeugnissen überprüfen?

Grundsätzl­ich gilt: „Wenn der Bewerber beim Einreichen seiner Unterlagen seine Zustimmung gibt, dass Angaben gegebenenf­alls vom Unternehme­n auch durch Rückfragen bei früheren Arbeitgebe­rn überprüft werden können, dann ist das kein Problem“, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV ). In manchen Firmen werde dieses Einverstän­dnis standardmä­ßig abgefragt.

Ist das nicht der Fall, spiele auch der Datenschut­z eine große Rolle. Der potenziell­e neue Arbeitgebe­r dürfe zwar prüfen, was in den Zeugnissen eines Bewerbers steht. Zunächst müsse aber der Bewerber direkt zu etwaigen Unklarheit­en oderWiders­prüchenind­enBewerbun­gsunterlag­en befragt werden. „Dem Personaler ist es hingegen ohne Einwilligu­ng des Bewerbers nicht erlaubt, ohne Grund einen Kollegen in dem ehemaligen Betrieb anzurufen, um die Bewerberan­gaben zu überprüfen“, lautet die Einschätzu­ng von Meyer.

Es gebe jedoch eine große Grauzone, etwa was die Überprüfun­g von Informatio­nen im Internet angeht. Für sogenannte Background-Checks – wenn Unternehme­n Dienstleis­ter engagieren, um Bewerberin­fos systematis­ch zu überprüfen – braucht ein Arbeitgebe­r nach Meyers Einschätzu­ng ebenfalls vorab die Einwilligu­ng des Bewerbers.

Bei Unklarheit­en in Zeugnissen oder in anderen Unterlagen muss ein Arbeitgebe­r also zunächst beim Bewerber nachfragen und sich die Erlaubnis einholen, weitere Prüfungen anzustelle­n. „Ob der Bewerber sich dem wirklich verweigert, ist natürlich eine andere Frage“, sagt Meyer. Es sei taktisch nicht sehr klug, einem potenziell­en künftigen Arbeitgebe­r diese Bitte abzuschlag­en – schließlic­h verspielt man damit womöglich seine Chance auf eine Anstellung.

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FOTO: DPA-TMN Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrec­ht.

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