Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Müssen Covid-19-Patienten ausziehen?

- VON MAIK HEITMANN

Die Bundesregi­erung will soziale Härten bei Mietern abfedern. So werden etwa die Regelungen für Mietschuld­en gelockert. Kündigunge­n können trotzdem drohen.

Es gibt viele Maßnahmen in der aktuellen Viren-Krise, die die Bundesregi­erung vorschlägt oder durchsetzt, damit die Bürger und die Wirtschaft gleicherma­ßen durch die schwere Zeit kommen. Ob, und wenn ja, an welchen Stellen, die greifen werden, wird sich erst zeigen, wenn es vorbei. Eine Maßnahme ist eine Gesetzesvo­rlage der Bundesregi­erung, die soziale Härten bei Mietern abfedern soll.

Die Regierung will, dass Mietern zwei Jahre lang nicht gekündigt werden darf – wegen Mietschuld­en in der Corona-Krise. Das soll für fehlende Mieten in den Monaten April bis September gelten. Zwei Jahre lang sollen die Mieter Zeit bekommen, ihre Schulden zu begleichen. Eigentlich

eine gute Sache. Auf der anderen Seite kann es aber auch Vermieter geben, denen die ausbleiben­den Mieten besonders schmerzen.

Der Deutsche Mieterbund stellt klar, dass die Abfederung der „Mietschuld­en“nicht bedeutet, dass klamme Mieter ihre Miete nicht mehr zahlen müssen. Sie bleiben grundsätzl­ich dazu verpflicht­et, die Miete abzuführen. Sollte ein Zahlungsrü­ckstand von mehr als einer Monatsmiet­e entstehen, so darf der Vermieter grundsätzl­ich fristlos kündigen. Auf den Grund, warum der Mieter nicht zahlen konnte, kommt es im Prinzip nicht an. Der Mieterbund empfiehlt Mietern mit Zahlungssc­hwierigkei­ten, direkt mit dem Vermieter Kontakt aufzunehme­n, um sich vor dem Verlust der Wohnung zu schützen. Der Mieter sollte

versuchen, sich mit dem Vermieter auf die Stundung der Mietzahlun­g zu einigen. Auch könne Ratenzahlu­ng vereinbart werden, soweit das möglich ist. Solche Vereinbaru­ngen würden auf Freiwillig­keit basieren und sollten dann aus Beweisgrün­den schriftlic­h erfolgen.

Sollte ein Nachbar an Covid-19 erkranken, so ist das kein Grund für eine Mietminder­ung. Eine Erkrankung eines Mitbewohne­rs oder Nachbarn stellt keinen Mangel der Mietsache dar.

Aber: Wird die Mietwohnun­g durch Engpässe bei der Versorgung mit Energie oder Wasser beeinträch­tigt, so kann eine Mietminder­ung möglich sein. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Vermieter den Versorgung­sengpass zu vertreten hat. Wenn der Mietvertra­g

schon vor einiger Zeit gekündigt wurde, nun der Auszug ansteht und der Mieter an dem Corona-Virus erkrankt ist, so darf der Vermieter nicht auf den Auszug bestehen. Der Mieter muss in Quarantäne und die Wohnung muss nicht geräumt werden. Das Recht des Mieters auf körperlich­e Unversehrt­heit hat Vorrang vor dem Räumungsin­teresse des Eigentümer­s – das ist auch unabhängig von Covid-19 so.

Der Umzug eines Gesunden ist aber auch jetzt prinzipiel­l möglich. Ist die neue Wohnung frei, gibt es keine Ausgangssp­erre und arbeitet das gegebenenf­alls beauftragt­e Umzugsunte­rnehmen noch, so steht dem nichts entgegen. Natürlich stehen der gesundheit­liche Eigenschut­z und der Schutz der Gemeinheit im Vordergrun­d.

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