Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
Mietverhältnisse und das Virus
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie werfen viele rechtliche Fragen auf.
Mit den Auswirkungen des Shutdown haben in den letzten Wochen alle Bürger ihre Erfahrungen machen müssen. In jedem einzelnen Lebensbereich werden die Auswirkungen der Schließungsanordnungen der Regierung immer stärker spürbar.
Viele werden dabei sehr stark in ihrem privaten und beruflichen Umfeld belastet. Belastungen, die für alle nicht vorhersehbar waren und für die man auch nicht wirklich vorsorgen konnte. Auch wenn es jetzt einen Strauß von staatlichen Fördermaßnahmen zur Liquiditätssicherung gibt, kommt nicht jeder Betroffene in den Genuss dieser Leistungen. Bei vielen kommt es daher zu finanziellen Engpässen, und sie können nicht mehr allen Zahlungsverpflichtungen nachkommen.
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie hat der Gesetzgeber aber einen ersten
Beitrag zur Bewältigung der Krisensituation geschaffen. Für Mieter geht es dabei vordringlich um die Fragen nach dem Ob und Umfang ihrer Mietzahlungspflicht und einem eventuellen Kündigungsrecht der Vermieter. Hierbei ist zu beachten, dass die Pflicht zur Zahlung der Miete im Grundsatz bestehen bleibt.
Durch das Covid-19-Gesetz ergeben sich jedoch temporäre Änderungen im Kündigungsrecht. Danach kann der Vermieter ein Mietverhältnis nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht zahlt, sofern die Nichtzahlung auf den Auswirkungen
der Covid-19-Pandemie beruht.
Der Mieter muss dabei glaubhaft machen, dass die von ihm nicht erbrachte Mietzahlung auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Dieser befristete Ausschluss des Kündigungsrechtes des Vermieters gilt jedoch nur für Mietschulden aus dem vorgenannten Zeitraum. Sollte sich der Mieter bereits vor dem 1. April 2020 in einem Mietzahlungsverzug befunden haben und die den Kündigungsgrund auslösende Höhe des Mietzahlungsrückstandes aber erst durch eine nach dem 1. April 2020 nicht gezahlte weitere fällige Miete begründet werden, bleibt eine Kündigung weiterhin möglich.
Es gibt zwar viele Schutzschirme für Mieter und Verbraucher, aber leider gelten diese nicht für alle durch die Covid-19-Pandemie ausgelösten Probleme. Die Komplexität und der Umfang der in den letzten Wochen getroffenen Regelungen lässt leider noch viele Detailfragen offen. Hierzu und zu allen zivilrechtlichen Fragen informiert Rechtsanwalt Bernd Teitscheid.