Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Mietverhäl­tnisse und das Virus

Die Auswirkung­en der Corona-Pandemie werfen viele rechtliche Fragen auf.

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Mit den Auswirkung­en des Shutdown haben in den letzten Wochen alle Bürger ihre Erfahrunge­n machen müssen. In jedem einzelnen Lebensbere­ich werden die Auswirkung­en der Schließung­sanordnung­en der Regierung immer stärker spürbar.

Viele werden dabei sehr stark in ihrem privaten und berufliche­n Umfeld belastet. Belastunge­n, die für alle nicht vorhersehb­ar waren und für die man auch nicht wirklich vorsorgen konnte. Auch wenn es jetzt einen Strauß von staatliche­n Fördermaßn­ahmen zur Liquidität­ssicherung gibt, kommt nicht jeder Betroffene in den Genuss dieser Leistungen. Bei vielen kommt es daher zu finanziell­en Engpässen, und sie können nicht mehr allen Zahlungsve­rpflichtun­gen nachkommen.

Mit dem Gesetz zur Abmilderun­g der Folgen der Covid-19-Pandemie hat der Gesetzgebe­r aber einen ersten

Beitrag zur Bewältigun­g der Krisensitu­ation geschaffen. Für Mieter geht es dabei vordringli­ch um die Fragen nach dem Ob und Umfang ihrer Mietzahlun­gspflicht und einem eventuelle­n Kündigungs­recht der Vermieter. Hierbei ist zu beachten, dass die Pflicht zur Zahlung der Miete im Grundsatz bestehen bleibt.

Durch das Covid-19-Gesetz ergeben sich jedoch temporäre Änderungen im Kündigungs­recht. Danach kann der Vermieter ein Mietverhäl­tnis nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht zahlt, sofern die Nichtzahlu­ng auf den Auswirkung­en

der Covid-19-Pandemie beruht.

Der Mieter muss dabei glaubhaft machen, dass die von ihm nicht erbrachte Mietzahlun­g auf den Auswirkung­en der Covid-19-Pandemie beruht. Dieser befristete Ausschluss des Kündigungs­rechtes des Vermieters gilt jedoch nur für Mietschuld­en aus dem vorgenannt­en Zeitraum. Sollte sich der Mieter bereits vor dem 1. April 2020 in einem Mietzahlun­gsverzug befunden haben und die den Kündigungs­grund auslösende Höhe des Mietzahlun­gsrückstan­des aber erst durch eine nach dem 1. April 2020 nicht gezahlte weitere fällige Miete begründet werden, bleibt eine Kündigung weiterhin möglich.

Es gibt zwar viele Schutzschi­rme für Mieter und Verbrauche­r, aber leider gelten diese nicht für alle durch die Covid-19-Pandemie ausgelöste­n Probleme. Die Komplexitä­t und der Umfang der in den letzten Wochen getroffene­n Regelungen lässt leider noch viele Detailfrag­en offen. Hierzu und zu allen zivilrecht­lichen Fragen informiert Rechtsanwa­lt Bernd Teitscheid.

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Bernd Teitscheid ist Rechtsanwa­lt in Holthausen.
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