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Präsident der Rechtsanwaltskammer ist seinen Job los
Der Bundesgerichtshof hat die Vorstandswahlen aus dem Jahr 2017 gekippt. Das könnte für den langjährigen Präsidenten teuer werden.
DÜSSELDORF Ein höchstrichterlich festgestellter Verstoß gegen seine Neutralitätspflicht hat Herbert Schons jetzt den langjährig ausgeübten Job als Präsident der Düsseldorfer Rechtsanwaltskammer gekostet. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Kammer-Vorstands-Wahl von 2017 auf Klage einer damals unterlegenen Fraktion nun rechtskräftig für ungültig erklärt. Das betrifft neben Schons noch weitere zwölf Vorstandsmitglieder.
Angeblich fordern dessen Gegner nun sogar, dass der Ex-Präsident für die gesamten Kosten des mehrjährigen Rechtsstreits in der Kammer-Führungsebene aufkommen soll. Als Kammer-Chef hatte Schons damals einen Rechenschaftsbericht kurz vor der Neuwahl zum Vorstand offenbar zur Eigenwerbung genutzt. Der Anwaltsgerichtshof in Hamm wertete das bereits in erster Instanz als Verstoß gegen die staatliche Neutralität.
Immerhin ist eine Rechtsanwaltskammer kein beliebiger Zusammenschluss von Berufskollegen, sondern formell eine Selbstverwaltungskörperschaft, in der Neutralität gewährleistet sein muss. Schons hatte aus Sicht der Richter dagegen allerdings massiv verstoßen. Der Anwaltsgerichtshof (eingeschaltet von der damals unterlegenen Fraktion)
hatte deshalb sogar die damalige Wahl aller 15 Vorstandsmitglieder gekippt.
Der Bundesgerichtshof stimmte dem jetzt ausdrücklich zu, kippte allerdings nur 13 der damaligen Kandidaten aus dem Vorstand. Die Wahl der übrigen zwei Vorstandsmitglieder sei nämlich rechtens gewesen, so der BGH – da beide damals ohne Gegenkandidaten angetreten waren. Für Schons führt das BGH-Urteil jetzt zum Zwangsabschied als langjähriger Präsident der Düsseldorfer Kammer, einer der größten Rechtsanwaltskammern Deutschlands.
Und neben den Kosten für den jahrelangen Rechtsstreit um jene Wahl fordern seine Gegner jetzt angeblich zusätzlich jene Kosten von ihm, die Schons als Kammerpräsident vor Jahren durch den fristlosen Rausschmiss einer ehemaligen Geschäftsführerin verursacht hatte. Die Kündigung der Frau hatte sich im Nachgang beim Arbeitsgericht nämlich als nicht haltbar herausgestellt. Auch dafür solle Schons, so seine Widersacher in der Kammer, nun persönlich haftbar gemacht werden.
Zudem ist auch noch fraglich, ob die Kammer von ihrem Ex-Präsidenten zusätzlich die seit Mai 2017 gezahlten Aufwandsentschädigungen zurückfordern kann. Dabei soll es sich um einen monatlichen Betrag von fast 4000 Euro handeln.