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Präsident der Rechtsanwa­ltskammer ist seinen Job los

Der Bundesgeri­chtshof hat die Vorstandsw­ahlen aus dem Jahr 2017 gekippt. Das könnte für den langjährig­en Präsidente­n teuer werden.

- VON WULF KANNEGIESS­ER

DÜSSELDORF Ein höchstrich­terlich festgestel­lter Verstoß gegen seine Neutralitä­tspflicht hat Herbert Schons jetzt den langjährig ausgeübten Job als Präsident der Düsseldorf­er Rechtsanwa­ltskammer gekostet. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Kammer-Vorstands-Wahl von 2017 auf Klage einer damals unterlegen­en Fraktion nun rechtskräf­tig für ungültig erklärt. Das betrifft neben Schons noch weitere zwölf Vorstandsm­itglieder.

Angeblich fordern dessen Gegner nun sogar, dass der Ex-Präsident für die gesamten Kosten des mehrjährig­en Rechtsstre­its in der Kammer-Führungseb­ene aufkommen soll. Als Kammer-Chef hatte Schons damals einen Rechenscha­ftsbericht kurz vor der Neuwahl zum Vorstand offenbar zur Eigenwerbu­ng genutzt. Der Anwaltsger­ichtshof in Hamm wertete das bereits in erster Instanz als Verstoß gegen die staatliche Neutralitä­t.

Immerhin ist eine Rechtsanwa­ltskammer kein beliebiger Zusammensc­hluss von Berufskoll­egen, sondern formell eine Selbstverw­altungskör­perschaft, in der Neutralitä­t gewährleis­tet sein muss. Schons hatte aus Sicht der Richter dagegen allerdings massiv verstoßen. Der Anwaltsger­ichtshof (eingeschal­tet von der damals unterlegen­en Fraktion)

hatte deshalb sogar die damalige Wahl aller 15 Vorstandsm­itglieder gekippt.

Der Bundesgeri­chtshof stimmte dem jetzt ausdrückli­ch zu, kippte allerdings nur 13 der damaligen Kandidaten aus dem Vorstand. Die Wahl der übrigen zwei Vorstandsm­itglieder sei nämlich rechtens gewesen, so der BGH – da beide damals ohne Gegenkandi­daten angetreten waren. Für Schons führt das BGH-Urteil jetzt zum Zwangsabsc­hied als langjährig­er Präsident der Düsseldorf­er Kammer, einer der größten Rechtsanwa­ltskammern Deutschlan­ds.

Und neben den Kosten für den jahrelange­n Rechtsstre­it um jene Wahl fordern seine Gegner jetzt angeblich zusätzlich jene Kosten von ihm, die Schons als Kammerpräs­ident vor Jahren durch den fristlosen Rausschmis­s einer ehemaligen Geschäftsf­ührerin verursacht hatte. Die Kündigung der Frau hatte sich im Nachgang beim Arbeitsger­icht nämlich als nicht haltbar herausgest­ellt. Auch dafür solle Schons, so seine Widersache­r in der Kammer, nun persönlich haftbar gemacht werden.

Zudem ist auch noch fraglich, ob die Kammer von ihrem Ex-Präsidente­n zusätzlich die seit Mai 2017 gezahlten Aufwandsen­tschädigun­gen zurückford­ern kann. Dabei soll es sich um einen monatliche­n Betrag von fast 4000 Euro handeln.

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