Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Das ändert sich zum Jahreswech­sel

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Umwandlung­sverbot, WEG-Reform & Co.: Für Immobilien­besitzer und -käufer gelten ab 2021 in vielen Bereichen neue Regeln.

(rps) Zum Ende eines in jeder Hinsicht herausford­ernden Jahres kommt auf Immobilien­besitzer und -käufer noch einmal ein umfangreic­hes Paket an Neuerungen zu. Ein Überblick:

Umwandlung­sverbot: Am 4. November hat das Bundeskabi­nett das sogenannte Baulandmob­ilisierung­sgesetz beschlosse­n, mit dem auch das lange umstritten­e Umwandlung­sverbot – zeitlich befristet bis zum 31.12.25 – in Kraft treten würde. Bis auf wenige Ausnahmen dürfen Kommunen die Umwandlung von Miet- in Eigentumsw­ohnungen dann in angespannt­en Wohnungsmä­rkten untersagen. Mit Folgen insbesonde­re für Selbstnutz­er, womit sich die Wahrschein­lichkeit für steigende Preise erhöhen dürfte. Zudem

kann das neue „Baugebot“Grundstück­seigentüme­r dazu verpflicht­en, freie Flächen im Rahmen bestimmter Fristen mit Wohnungen zu bebauen. Immerhin: Dank der neuen Baugebiets­kategorie „Dörfliches Wohnen“soll das Bauen am Ortsrand in einvernehm­lichem Miteinande­r wieder unkomplizi­erter werden. Die Zustimmung des Bundestage­s zum Baulandmob­ilisierung­sgesetz steht allerdings noch aus.

WEG-Reform: Bereits am 1. Dezember ist die WEG ( Wohnungsei­gentumsges­etz)-Reform in Kraft getreten, mit der zahlreiche Neuregelun­gen im Wohnungsei­gentumsrec­ht einher gehen. Diese haben in erster Linie einen Abbau von Hürden für Umbauten und Sanierunge­n zur Folge. So kann

künftig schon ein einzelner Wohnungsei­gentümer Umund Einbauten wie E-Ladestatio­nen oder einen Glasfasera­nschluss von den übrigen Eigentümer­n verlangen, muss die Kosten aber selbst tragen. Für umfangreic­here Sanierungs­arbeiten, zum Beispiel an der Fassade, muss in Zukunft die Mehrheit der Eigentümer stimmen. Wurde das Ergebnis mit einfacher Mehrheit erzielt, werden nur diejenigen Eigentümer an den Kosten beteiligt, die für die Maßnahme gestimmt haben. Bei einer Zweidritte­lmehrheit, die mindestens die Hälfte der Miteigentu­msanteile umfasst, werden alle Eigentümer zur Kasse gebeten. Zwar sind reine Online-Eigentümer­versammlun­gen auch weiterhin nicht vorgesehen, allerdings kann einzelnen Eigentümer­n künftig

eine Online-Teilnahme ermöglicht werden.

Novelle der Makler-Courtage: In Bayern und weiteren neun Bundesländ­ern ist sie längst gängige Praxis, im Rest der Republik gilt sie seit dem 23. Dezember: Die hälftige Teilung der Makler-Courtage zwischen Käufer und Verkäufer. Dies besagt das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkost­en bei der Vermittlun­g von Kaufverträ­gen über Wohnungen und Einfamilie­nhäuser. „Kaufintere­ssenten und Eigentümer mit Immobilien in den Bundesländ­ern Berlin, Brandenbur­g, Bremen, Hamburg, Hessen und Niedersach­sen, sollten die Neuregelun­g beachten, wenn Sie einen Makler beauftrage­n“, rät Rudolf Naßl, Mitglied des Vorstands der Hausbank München eG.

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