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Dienstwagen: Steuervorteil bei Garagenkosten?
(tmn) Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen erhalten und diesen auch privat nutzen dürfen, müssen diesen Nutzungsvorteil versteuern. Zahlt der Arbeitnehmer etwas für den Gebrauch des Dienstwagens oder übernimmt er einzelne nutzungsabhängige Kosten für den Pkw, mindert dies jedoch seinen steuerpflichtigen Vorteil und damit die Steuer.
„Das gilt prinzipiell aber nicht für freiwillig übernommene Kosten, die für die Inbetriebnahme des Pkw nicht zwingend notwendig sind“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az.: 14 K 21/19). Im Streitfall machte der Kläger in seiner Steuererklärung anteilige Kosten für die Garage auf seinem Privatgrundstück in Höhe von rund 650 Euro steuermindernd geltend. Im Arbeitsvertrag gab es keine Regelung dazu, wie der Dienstwagen abzustellen ist. Das Finanzgericht lehnte die Berücksichtigung daher ab.
Das Gericht führte aus, dass die Unterbringung in der Garage nicht durch den Arbeitgeber, sondern privat veranlasst wurde. Der Kläger müsse nachweisen, dass eine Garagenunterbringung zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Pkw war. „Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte eine Garagenunterbringung oder Zuzahlungen am besten im Arbeitsvertrag oder in einer Vereinbarung festgeschrieben sein. Dann können die Kosten angesetzt werden“, rät Klocke.