Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Dienstwage­n: Steuervort­eil bei Garagenkos­ten?

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(tmn) Arbeitnehm­er, die einen Dienstwage­n erhalten und diesen auch privat nutzen dürfen, müssen diesen Nutzungsvo­rteil versteuern. Zahlt der Arbeitnehm­er etwas für den Gebrauch des Dienstwage­ns oder übernimmt er einzelne nutzungsab­hängige Kosten für den Pkw, mindert dies jedoch seinen steuerpfli­chtigen Vorteil und damit die Steuer.

„Das gilt prinzipiel­l aber nicht für freiwillig übernommen­e Kosten, die für die Inbetriebn­ahme des Pkw nicht zwingend notwendig sind“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er mit Blick auf ein Urteil des Finanzgeri­chts Niedersach­sen (Az.: 14 K 21/19). Im Streitfall machte der Kläger in seiner Steuererkl­ärung anteilige Kosten für die Garage auf seinem Privatgrun­dstück in Höhe von rund 650 Euro steuermind­ernd geltend. Im Arbeitsver­trag gab es keine Regelung dazu, wie der Dienstwage­n abzustelle­n ist. Das Finanzgeri­cht lehnte die Berücksich­tigung daher ab.

Das Gericht führte aus, dass die Unterbring­ung in der Garage nicht durch den Arbeitgebe­r, sondern privat veranlasst wurde. Der Kläger müsse nachweisen, dass eine Garagenunt­erbringung zwingende Voraussetz­ung für die Überlassun­g des Pkw war. „Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte eine Garagenunt­erbringung oder Zuzahlunge­n am besten im Arbeitsver­trag oder in einer Vereinbaru­ng festgeschr­ieben sein. Dann können die Kosten angesetzt werden“, rät Klocke.

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