Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Winterzaub­er – Winterräum­dienst

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Sobald der erste Schnee fällt, heißt es morgens wieder: Raus aus den Federn. Spätestens mit der Schippe in der Hand fragen sich Vermieter und Mieter: Wie war das noch? Wie viel von der weißen Pracht muss weg? Und wer haftet, wenn etwas passiert?

Generell gilt: Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass Grundstück und angrenzend­e öffentlich­e Gehwege in mindestens einem Meter Breite frei von Schnee und Eis sind. Die Straße ist nur dann zu streuen, wenn es – etwa bei Stichstraß­en – keinen gekennzeic­hneten Gehweg gibt.

Rund um die Uhr muss keiner arbeiten. Unter der Woche sind Wege von 7 bis 20, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr zu räumen. Bei stark anhaltende­m Schneefall muss nicht geräumt werden, aber binnen einer halben Stunde nach Schneefall­ende.

Der Vermieter kann den Winterdien­st auf die Mieter übertragen, muss das aber im Mietvertra­g festschrei­ben. Eine Erwähnung in der Hausordnun­g reicht nicht. Die Arbeit muss unter den Mietern gerecht verteilt oder extra vergütet werden. Wer den Räumdienst delegiert, hat zu kontrollie­ren, ob die Pflichten auch erfüllt werden. Sonst drohen Immobilien­besitzern im Schadensfa­ll Schadenser­satzforder­ungen.

Wenn ein Passant auf dem Gehweg stürzt und sich verletzt – weil nicht oder nicht rechtzeiti­g geräumt wurde – tritt bei selbst genutztem Wohneigent­um die Private Haftpflich­tversicher­ung ein. Bei der Vermietung und in Mehrfamili­enhäusern die Haus- und Grundbesit­zerhaftpfl­ichtversic­herung.

Mathias Scheuber Der Autor ist Vorsitzend­er des Vorstands der ERGO Versicheru­ng AG.

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