Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Eigentümer haben mehr Verantwort­ung

Seit Dezember gilt das reformiert­e Wohnungsei­gentümerge­setz. Es bringt für Eigentümer in Wohnungsei­gentümerge­meinschaft­en (WEG) gravierend­e Veränderun­gen mit sich. Was ist neu?

- VON KATJA FISCHER

Wohnungsei­gentümerge­meinschaft­en (WEG) haben jetzt die gesamte Verantwort­ung für die Verwaltung des Gemeinscha­ftseigentu­ms. Verwalter bekommen von einer WEG mehr Befugnisse, können aber auch leichter abberufen werden. Das sind zwei wichtige Neuerungen, die das reformiert­e Wohnungsei­gentümerge­setz mit sich bringt. Ein Überblick über wichtige Änderungen:

Modernisie­rung mit einfacher Mehrheit „Über alle baulichen Veränderun­gen des Gemeinscha­ftseigentu­ms entscheide­t jetzt die einfache Mehrheit der in der Eigentümer­versammlun­g anwesenden und vertretene­n Stimmen“, erklärt Gabriele Heinrich, Vorstand des Verbandes Wohnen im Eigentum (WiE). Damit soll Modernisie­rungsstaus entgegenge­wirkt werden. Und: Jeder Wohnungsei­gentümer kann bauliche Veränderun­gen des Gemeinscha­ftseigentu­ms verlangen, die der Barrierefr­eiheit, der E-Mobilität, dem Einbruchsc­hutz oder dem Zugang zu schnellem Internet dienen. Allerdings muss er dann die Kosten selbst tragen. Um Eigentümer nicht finanziell zu überforder­n, müssen sich nun nur noch diejenigen an den

Kosten von baulichen Veränderun­gen beteiligen, die der Maßnahme zugestimmt haben, so der Verband. Es gibt aber zwei Ausnahmen: Alle Eigentümer müssen entspreche­nd ihrem Miteigentu­msanteil zahlen, wenn sich die Maßnahme amortisier­t. Das gilt auch, wenn die Eigentümer­versammlun­g eine Maßnahme mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der abgegebene­n Stimmen und der Hälfte aller Miteigentu­msanteile beschließt und die dafür anfallende­n Kosten nicht unverhältn­ismäßig hoch sind.

Anspruch auf einen zertifizie­rten Verwalter Zwar gibt es auch im reformiert­en WEG-Gesetz nach wie vor keinen Anspruch auf einen verbindlic­hen Sachkunden­achweis des Verwalters, wie es lange diskutiert wurde. Aber nach einer längeren Übergangsf­rist von etwa zwei Jahren wird jeder Eigentümer in einer WEG mit mehr als acht Sondereige­ntumseinhe­iten verlangen dürfen, dass ein von der IHK zertifizie­rter Dienstleis­ter als Verwalter bestellt wird.

Prinzipiel­l können Eigentümer ab dem 1. Juni 2024 den Nachweis einer Zertifizie­rung vom Verwalter verlangen, sofern dieser keine adäquate Ausbildung oder eine höhere Qualifikat­ion vorweisen kann. „Mit der Zertifizie­rung würdigt der Gesetzgebe­r die gestiegene Verantwort­ung des Verwalters“, meint Martin Kaßler, Geschäftsf­ührer beim Verband der Immobilien­verwalter Deutschlan­d (VDIV).

Mehr Befugnisse für den Verwalter Der Verwalter kann künftig im Innenverhä­ltnis der WEG in eigener Verantwort­ung ohne Beschlussf­assung über Maßnahmen entscheide­n, die von untergeord­neter Bedeutung sind und nicht zu erhebliche­n Verpflicht­ungen führen. Neben kleineren Reparature­n gehören dazu auch der Abschluss von Versorgung­s- und Dienstleis­tungsvertr­ägen in beschränkt­em Umfang. Im Außenverhä­ltnis gegenüber Dritten, also Geschäftsp­artnern wie Banken, Versicheru­ngen oder Handwerker­n vertritt der Verwalter die WEG sogar unbeschrän­kt. „Das heißt, alle Verträge, die ein Verwalter abschließt, und alle Aufträge, die er vergibt, sind für die WEG bindend“, sagt Gabriele Heinrich.

„Der Verwalter darf nur keine Grundstück­sgeschäfte tätigen und keine Kredite aufnehmen.“

Verwalter kann leichter abberufen werden WEG können sich künftig einfacher von einem Verwalter trennen. Die Abberufung des Verwalters ist nicht mehr vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig. Die Eigentümer können den Verwalter jederzeit abberufen. Bei einem langjährig­en Vertrauens­verhältnis zwischen Verwalter und Eigentümer­gemeinscha­ft dürfte dies aus Sicht des VDIV Deutschlan­d unproblema­tisch sein. Allerdings könnten es Gemeinscha­ften zukünftig schwerer haben, einen profession­ellen Verwalter zu finden.

Eigentümer­versammlun­gen werden einfacher Eine Eigentümer­versammlun­g ist unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretene­n Eigentümer beziehungs­weise Miteigentu­msanteile beschlussf­ähig. Eigentümer können beschließe­n, dass Eigentümer online an der Eigentümer­versammlun­g teilnehmen dürfen. Präsenzver­sammlungen per Mehrheitsb­eschluss zugunsten reiner Online-Eigentümer­versammlun­gen abzuschaff­en, ist allerdings nicht vorgesehen.

Immobilien & Geld

Verlag:

 ?? FOTO: TMN ?? Wohnungsei­gentümer haben mit dem neuen WEG-Gesetz mehr Möglichkei­ten. Auch Eigentümer­versammlun­gen können einfacher einberufen werden.
FOTO: TMN Wohnungsei­gentümer haben mit dem neuen WEG-Gesetz mehr Möglichkei­ten. Auch Eigentümer­versammlun­gen können einfacher einberufen werden.

Newspapers in German

Newspapers from Germany