Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Kein grundsätzl­iches Besichtigu­ngsrecht

- FOTO: TMN

Mieter haben ein Besitzrech­t an ihrer Mietsache. Sie können damit bestimmen, wer die Wohnung betreten darf. Selbst dem Vermieter dürfen sie im Zweifel den Zugang verwehren.

(tmn) Ein generelles Besichtigu­ngsrecht von Vermietern gibt es nicht. Mieter müssen nur in engem Rahmen und zu vertretbar­en Zeiten die Besichtigu­ng ihrer Wohnung oder des gemieteten Hauses gestatten. Nach Angaben des Deutschen Mieterbund­es (DMB) ist eine Klausel im Mietvertra­g, die dem Vermieter ein generelles Besichtigu­ngsrecht zum Beispiel alle ein bis zwei Jahre einräumt, unwirksam.

Möchte der Vermieter die Wohnung besichtige­n, benötigt er dafür vielmehr einen konkreten, sachlichen Grund. Dies kann laut Mieterbund ein bevorstehe­nder Verkauf, ein bevorstehe­nder Mieterwech­sel oder auch ein vorhandene­r Mangel sein. Ist die Wohnung mangelhaft, muss der Vermieter den Mangel beseitigen. Informiert

der Mieter seinen Vermieter über den Mangel, so ist der Vermieter verpflicht­et, diesem nachzugehe­n – und daher ist er dann auch berechtigt, den Mangel zu besichtige­n.

Dieses Besichtigu­ngsrecht kann die Mitnahme eines fachkundig­en Dritten rechtferti­gen, sofern der Vermieter selbst nicht fachkundig ist.

Zudem darf der Vermieter dabei ein Diktierger­ät verwenden und Fotos machen, soweit nicht Personen fotografie­rt werden und es einen plausiblen Grund für das Anfertigen der Fotos gibt – so hat es das Amtsgerich­t Hamburg entschiede­n (Az.: 49 C 173/20). Ein plausibler Grund kann die Dokumentat­ion eines veränderte­n

Zustandes sein. Der Vermieter muss die Besichtigu­ng grundsätzl­ich rechtzeiti­g ankündigen. Bei berufstäti­gen Mietern bedeutet rechtzeiti­g: in der Regel mindestens drei bis vier Tage vor dem geplanten Termin. Außerdem muss er den Grund für die Besichtigu­ng angeben.

Der Termin darf nur zu üblichen Zeiten angesetzt werden. Angemessen sind beispielsw­eise Termine an Wochentage­n zwischen 10 und 13 Uhr sowie zwischen 16 und 18 Uhr. An Sonn- und Feiertagen darf eine Besichtigu­ng nur in Ausnahmefä­llen stattfinde­n.

In der Regel genügt der berufstäti­ge Mieter seiner Pflicht, wenn er Besichtigu­ngen dreimal monatlich zwischen 19 und 20 Uhr für jeweils 30 bis 45 Minuten ermöglicht.

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