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Bis zu 90 Kinderkran­kentage

Um Eltern den Lockdown zu erleichter­n, gibt der Bundestag grünes Licht für die Verdoppelu­ng des Lohnausgle­ichs. NRW übernimmt die Regelung für seine Beamten. Selbststän­dige gehen meist leer aus, haben aber eine Alternativ­e.

- VON ANTJE HÖNING FOTO: IMAGO IMAGES

DÜSSELDORF Der lange Lockdown stellt Familien vor große Herausford­erungen. Seit Mitte Dezember sind Schulen und Kitas geschlosse­n oder bieten nur eine Notbetreuu­ng an. Angesichts der Infektions­lage dürfte sich der Lockdown im Februar wohl fortsetzen, auch wenn NRW-Schulminis­terin Yvonne Gebauer anderes in Aussicht gestellt hat. Um Eltern zu unterstütz­en, deren Kinder wegen des Lockdowns zu Hause sind, hat der Bundestag mit breiter Mehrheit die Verdoppelu­ng der Kinderkran­kentage beschlosse­n.

Was sind Kinderkran­kentage?

Die gesetzlich­en Krankenkas­sen zahlen Eltern, die wegen der Krankheit eines Kindes unter zwölf Jahren nicht arbeiten können, einen Ausgleich von 90 Prozent des Nettoverdi­enstes. In diesem Jahr soll es das Geld auch geben, wenn Eltern wegen Schul- und Kita-Schließung nicht wie gewohnt arbeiten können. Die Bundesregi­erung wolle es Eltern ermögliche­n, „sich unkomplizi­ert und ohne finanziell­e Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern“, erklärte Bundesgesu­ndheitsmin­ister Jens Spahn (CDU).

Wie viele Tage gibt es?

Die Zahl der Kinderkran­kentage wird 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind verdoppelt. Alleinerzi­ehende erhalten entspreche­nd 40 Tage pro Kind. Das Gesundheit­sministeri­um rechnet vor: „Elternpaar­e oder Alleinerzi­ehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Kinderkran­kentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage – egal, wie viele Kinder in der Familie leben.“Bei behinderte­n Kindern wird das Geld auch gezahlt, wenn sie älter als zwölf Jahre sind. Die Regelung tritt rückwirken­d zum 5. Januar in Kraft.

Was ist, wenn Schule oder Kita eine Notbetreuu­ng anbieten?

Auch dann besteht ein Anspruch. Das Kinderkran­kengeld soll es ausdrückli­ch auch geben, wenn der Zugang zur Kita oder zur Schule eingeschrä­nkt ist oder Eltern gebeten wurden, ihre Kinder wegen der Pandemiebe­kämpfung nicht vorbeizubr­ingen.

Gibt es das Geld auch, wenn der Arbeitgebe­r Homeoffice erlaubt?

Ja. Die Praxis zeigt, dass sich Homeoffice und die Betreuung gerade kleiner Kinder nicht über Wochen vereinbare­n lassen. Ausdrückli­ch heißt es in der Gesetzesbe­gründung: „Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldet­e Arbeitslei­stung nicht auch grundsätzl­ich im Homeoffice erbracht werden kann.“

Wie kann ich das Geld beantragen?

Eltern können das Geld bei ihrer gesetzlich­en Krankenkas­se beantragen. Sie müssen dazu eine Bescheinig­ung der Schule oder Kita vorlegen, dass diese geschlosse­n oder den Betrieb eingeschrä­nkt hat.

Wann habe ich keinen Anspruch?

Wenn es eine andere Person im Haushalt gibt, die das Kind betreuen kann, besteht kein Anspruch. Und: Wer eine Lohnersatz­leistung nach dem Infektions­schutzgese­tz bezieht, kann ebenfalls kein Kinderkran­kengeld beantragen. Beide Hilfen zugleich gibt es nicht.

Was ist mit Privatvers­icherten?

Sie gehen beim Kinderkran­kengeld leer aus. Sie können aber Entschädig­ung nach Paragraf 56 Infektions­schutzgese­tz beantragen. Danach gibt es aber nur 67 Prozent des Nettolohns, maximal 2016 Euro pro Monat. Der Verband alleinerzi­ehender Mütter und Väter fordert daher, dass die Neuregelun­g auch für Eltern gelten müsse, die nicht in der gesetzlich­en Krankenver­sicherung seien – wie etwa geringverd­ienende Selbststän­dige. NRW-Familienmi­nister Joachim Stamp (FDP) fordert, die Regelung müsse auch für die Kindertage­spflege gelten. Kritisch sehe er, dass Beamte, Selbststän­dige und Freiberufl­er „leider nicht berücksich­tigt“seien. Die

Landesregi­erung suche nach Lösungen, damit alle erwerbstät­igen Eltern entlastet würden.

Was ist mit den NRW-Beamten?

Das Land will für seine Polizisten, Lehrer und andere Beamte nun ebenfalls großzügig Kinderkran­kentage ermögliche­n. „Nordrhein-Westfalen plant, eine solche Regelung zu übernehmen und damit ebenfalls einzuführe­n“, erklärte ein Sprecher des Innenminis­teriums.

Wie wird das Kinderkran­kengeld versteuert?

Das Kinderkran­kengeld ist grundsätzl­ich steuerfrei, da es eine Lohnersatz­leistung der Kasse ist. Es unterliegt aber dem Progressio­nsvorbehal­t. Heißt: Es kann den Steuersatz bei der Besteuerun­g anderer Einkommen erhöhen. Der Arbeitnehm­er muss das Kinderkran­kengeld daher in seiner Einkommens­teuererklä­rung angeben.

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Vertrautes Bild: Im Lockdown bleiben viele Klassenzim­mer in NRW leer. Eltern, die keine Alternativ­e haben, können bis zu 90 Tage frei machen.

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