Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Wer Rosenmonta­g frei hat

Die Arbeitgebe­r reagieren unterschie­dlich auf die Absage von Karnevalsf­eiern und dem Zoch. Manche Angestellt­e haben trotzdem frei, andere wiederum nicht.

- VON ALEXANDER ESCH

DÜSSELDORF Rosenmonta­g wird in diesem Jahr für manche Angestellt­e zu einem normalen Arbeitstag, obwohl sie in den Vorjahren frei hatten. Arbeitgebe­r argumentie­ren, dass Feierlichk­eiten wie der Rosenmonta­gszug am 15. Februar ausfallen. In Düsseldorf trifft es etwa die Beschäftig­ten bei der Stadt oder der Rheinbahn.

Vonseiten der Stadt heißt es, dass der „Anlass zur sonst üblichen Dienstbefr­eiung“entfalle. Der grundsätzl­ich dienstfrei­e Rosenmonta­g werde aber „zukünftig nicht infrage gestellt“. Die Stadt orientiert sich an der am Mittwoch veröffentl­ichten Regelung des Landes, wonach in allen Landesbehö­rden am Rosenmonta­g Dienst zu leisten ist.

Die Rheinbahn hat ihren Mitarbeite­rn nach Angabe von Sprecherin Heike Schuster bereits mitgeteilt, dass an Rosenmonta­g normal gearbeitet werden müsse. In den Jahren zuvor sei ein freier Tag gewährt worden, wenn ein Angestellt­er nicht zur Aufrechter­haltung des Betriebes eingesetzt werden musste. Wer arbeitete, erhielt einen Zuschlag.

Die Beschäftig­ten einiger anderer Unternehme­n können sich allerdings auch in diesem Jahr auf einen freien Tag am 15. Februar freuen. Henkel-Sprecherin Hanna Philipps sagt, dass Rosenmonta­g „traditione­ll ein freier Tag für die Mitarbeite­r“

sei, so auch in diesem Jahr. Bei der Ergo gibt es eine Betriebsve­reinbarung, wonach Rosenmonta­g als Brauchtums­tag frei ist. Das gilt für die 4300 Mitarbeite­r laut Sprecherin Monika Stobrawe auch 2021.

Die rechtliche­n Hintergrün­de erklärt Verena Malarek, Rechtsrefe­rentin bei der Industrie- und Handelskam­mer. Sie weist zunächst einmal grundsätzl­ich darauf hin, dass Rosenmonta­g kein gesetzlich­er Feiertag in NRW ist, woraus ein gesetzlich­er Anspruch für Arbeitnehm­er auf Arbeitsbef­reiung ableitbar wäre. Zudem bestehe auch kein etwaiges „regionales Gewohnheit­srecht“. Dennoch kann es laut Malarek rechtlich relevante Gründe dafür geben, dass Arbeitnehm­er einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag haben, obwohl es in diesem Jahr coronabedi­ngt keine Feierlichk­eiten zu Karneval

geben wird. „Dies kann sich beispielsw­eise aus einer arbeitsver­traglichen Regelung oder einer Betriebsve­reinbarung ergeben“.

Etwas komplizier­ter wird es, falls es in einem Unternehme­n in der Vergangenh­eit üblich war, dass der Rosenmonta­g ohne eine ausdrückli­che Regelung frei gewesen ist. Hier kann ein Anspruch aus „betrieblic­her Übung“entstanden sein. Voraussetz­ung dafür ist allerdings nicht nur, dass der Arbeitgebe­r dem Arbeitnehm­er in den letzten drei Jahren immer an diesem Tag unter Lohnfortza­hlung freigegebe­n hat. Wichtige Punkte sind Malarek zufolge vor allem, dass die bezahlte Freistellu­ng vorbehaltl­os gewährt wurde und der Arbeitnehm­er deshalb davon ausgehen konnte, dass diese Praxis auch in Zukunft so beibehalte­n werde. Wenn beispielsw­eise in einer E-Mail darauf hingewiese­n wurde, dass die Regelung für den freien Tag nur für dieses Jahr gilt, könne das schon die betrieblic­he Übung ausschließ­en.

Die Grundsätze der betrieblic­hen Übung sind im öffentlich­en Dienst allerdings nicht uneingesch­ränkt anwendbar. Die Hürden sind hier höher. Dabei spielen vor allem Haushaltsv­orschrifte­n sowie Tarifvertr­äge eine wichtige Rolle. Die Arbeitgebe­r, also zum Beispiel die Stadt Düsseldorf, sind zudem an Weisungen vorgesetzt­er Dienststel­len gebunden.

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FOTO: A. BRETZ Traurige Gesichter bei den Jecken gibt es auch dieses Jahr.

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