Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
Wer Rosenmontag frei hat
Die Arbeitgeber reagieren unterschiedlich auf die Absage von Karnevalsfeiern und dem Zoch. Manche Angestellte haben trotzdem frei, andere wiederum nicht.
DÜSSELDORF Rosenmontag wird in diesem Jahr für manche Angestellte zu einem normalen Arbeitstag, obwohl sie in den Vorjahren frei hatten. Arbeitgeber argumentieren, dass Feierlichkeiten wie der Rosenmontagszug am 15. Februar ausfallen. In Düsseldorf trifft es etwa die Beschäftigten bei der Stadt oder der Rheinbahn.
Vonseiten der Stadt heißt es, dass der „Anlass zur sonst üblichen Dienstbefreiung“entfalle. Der grundsätzlich dienstfreie Rosenmontag werde aber „zukünftig nicht infrage gestellt“. Die Stadt orientiert sich an der am Mittwoch veröffentlichten Regelung des Landes, wonach in allen Landesbehörden am Rosenmontag Dienst zu leisten ist.
Die Rheinbahn hat ihren Mitarbeitern nach Angabe von Sprecherin Heike Schuster bereits mitgeteilt, dass an Rosenmontag normal gearbeitet werden müsse. In den Jahren zuvor sei ein freier Tag gewährt worden, wenn ein Angestellter nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes eingesetzt werden musste. Wer arbeitete, erhielt einen Zuschlag.
Die Beschäftigten einiger anderer Unternehmen können sich allerdings auch in diesem Jahr auf einen freien Tag am 15. Februar freuen. Henkel-Sprecherin Hanna Philipps sagt, dass Rosenmontag „traditionell ein freier Tag für die Mitarbeiter“
sei, so auch in diesem Jahr. Bei der Ergo gibt es eine Betriebsvereinbarung, wonach Rosenmontag als Brauchtumstag frei ist. Das gilt für die 4300 Mitarbeiter laut Sprecherin Monika Stobrawe auch 2021.
Die rechtlichen Hintergründe erklärt Verena Malarek, Rechtsreferentin bei der Industrie- und Handelskammer. Sie weist zunächst einmal grundsätzlich darauf hin, dass Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag in NRW ist, woraus ein gesetzlicher Anspruch für Arbeitnehmer auf Arbeitsbefreiung ableitbar wäre. Zudem bestehe auch kein etwaiges „regionales Gewohnheitsrecht“. Dennoch kann es laut Malarek rechtlich relevante Gründe dafür geben, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag haben, obwohl es in diesem Jahr coronabedingt keine Feierlichkeiten zu Karneval
geben wird. „Dies kann sich beispielsweise aus einer arbeitsvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung ergeben“.
Etwas komplizierter wird es, falls es in einem Unternehmen in der Vergangenheit üblich war, dass der Rosenmontag ohne eine ausdrückliche Regelung frei gewesen ist. Hier kann ein Anspruch aus „betrieblicher Übung“entstanden sein. Voraussetzung dafür ist allerdings nicht nur, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren immer an diesem Tag unter Lohnfortzahlung freigegeben hat. Wichtige Punkte sind Malarek zufolge vor allem, dass die bezahlte Freistellung vorbehaltlos gewährt wurde und der Arbeitnehmer deshalb davon ausgehen konnte, dass diese Praxis auch in Zukunft so beibehalten werde. Wenn beispielsweise in einer E-Mail darauf hingewiesen wurde, dass die Regelung für den freien Tag nur für dieses Jahr gilt, könne das schon die betriebliche Übung ausschließen.
Die Grundsätze der betrieblichen Übung sind im öffentlichen Dienst allerdings nicht uneingeschränkt anwendbar. Die Hürden sind hier höher. Dabei spielen vor allem Haushaltsvorschriften sowie Tarifverträge eine wichtige Rolle. Die Arbeitgeber, also zum Beispiel die Stadt Düsseldorf, sind zudem an Weisungen vorgesetzter Dienststellen gebunden.