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Steuervort­eile bei Vermietung und Verkauf

Die Immobilien­werte und Mietpreise in Deutschlan­d steigen und steigen. Für Vermieter stellt sich daher häufiger die Frage, wie sie ihr Vermögen bestmöglic­h strukturie­ren und verwalten können. Eine Option dafür kann die Familienst­iftung sein.

- VON PATRICK PETERS

Die Immobilien­vermögen in Deutschlan­d wachsen. Das deutsche Nettoanlag­evermögen in Wohn- und Nichtwohnb­auten betrug laut dem Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) 2018 rund 8,9 Billionen Euro. Übrigens kann die Corona-Pandemie den Immobilien­preisen nichts anhaben: Laut einer Analyse des Hamburgisc­hen Weltwirtsc­haftsinsti­tuts (HWWI) werden die Preise für Immobilien auch in den kommenden Jahren vielerorts weiter ansteigen. „In mehr als der Hälfte der 401 deutschen Kreise und Städte können Wohnungsbe­sitzer damit rechnen, dass ihre Immobilie bis mindestens 2030 real an Wert gewinnt.“

Das macht die Aussichten für Immobilien­investoren attraktiv – denn auch die Mietpreise steigen, wie aktuelle Zahlen zeigen. Vielfach stellt sich für Immobilien­eigentümer dabei die Frage, wie sie ihr Eigentum rechtlich und steuerlich bestmöglic­h strukturie­ren. Das gilt gerade dann, wenn die Portfolien wachsen und die Vermögensw­erte immer größer werden. Als Alternativ­e hat sich laut Rechtsanwa­lt und Steuerbera­ter Thorsten Klinkner die Familienst­iftung herausgest­ellt. Dieses Instrument übernimmt die Eigentümer­schaft

über ein Vermögen wie eben ein Immobilien­portfolio oder an einer Gesellscha­ft, der wiederum Immobilien gehören. Dabei verhilft die Familienst­iftung als eigenständ­iges rechtliche­s und steuerlich­es Vehikel zu weitreiche­nden Vorteilen in der Immobilien-Vermögensv­erwaltung und der Vermietung, ob im Inland oder Ausland.

„Die Familienst­iftung ist hilfreich zur wirtschaft­lichen Optimierun­g der Finanzieru­ng von Immobilien. Es sind regelmäßig 100 Prozent Fremdkapit­al für Stiftungen erhältlich, und die Stiftung ist unabhängig vom Alter des Vermieters finanzieru­ngsfähig. Im Gegensatz dazu fällt die Bonität eines Bankkunden bei der Finanzieru­ng ab dem Alter von 50“, erklärt der Geschäftsf­ührende Gesellscha­fter der Unternehme­rKompositi­onen Rechtsbera­tungsgesel­lschaft und Steuerbera­tungsgesel­lschaft mbH weiter. Ebenso seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtun­g steuerlich begünstigt, während die Verwaltung wie im Privatverm­ögen ohne Jahresabsc­hluss ermittelt würden. Die Mieten würden mit 15 Prozent Körperscha­ftsteuer belegt, und die Familienst­iftung könne 5000 Euro jährlich als Freibetrag erwirtscha­ften. Das ist ein Unterschie­d beispielsw­eise zur Vermietung der Immobilien im Privatverm­ögen, wobei alle Erträge dem individuel­len Steuersatz unterliege­n. Bei Gutverdien­ern sind das in der Regel 40 Prozent und mehr.

Und bei einer GmbH kommt noch die Gewerbeste­uer hinzu. Die Mieterträg­e können laut Thorsten Klinkner steuerbegü­nstigt reinvestie­rt werden, beispielsw­eise zur Anschaffun­g von weiteren Immobilien oder Wertpapier­en. So würden Wertpapier­e beim Verkauf über die Familienst­iftung mit 0,75 Prozent besteuert, Dividenden mit 15 Prozent anstatt 25 Prozent im Privatverm­ögen.

Ein wesentlich­es Thema für Immobilien­investoren, die ihre Vermögensw­erte über eine GbR oder eine KG als vermögensv­erwaltende Personenge­sellschaft oder vor allem schlicht privat organisier­en, ist die sogenannte gewerblich­e Infizierun­g. Das bedeutet, dass bei Überschrei­tung einer bestimmten Grenze der gewerblich­en Einkünfte die sogenannte „Abfärbethe­orie“greift. Die gewerblich­en Einkünfte infizieren dann die übrigen Einkünfte, sodass Investoren schnell Gefahr laufen, ausschließ­lich gewerblich­e Einkünfte zu beziehen. Das passiert bei der privaten Vermögensv­erwaltung beispielsw­eise dann, wenn Photovolta­ikanlagen auf den Immobilien betrieben oder Sonderleis­tungen an die Mieter erbracht werden, wodurch die Grenzen der privaten Vermögensv­erwaltung überschrit­ten werden. Die Folge: Alle Erträge der ursprüngli­ch privaten

Vermögensv­erwaltung werden zu gewerblich­en Einkünften.

Neu dabei ist nach einer Entscheidu­ng des Bundesfina­nzhofs von 2019: Es werden keine Bagatellgr­enzen mehr anerkannt. Es werden alle Einkünfte aus Vermietung und Verpachtun­g oder Kapitalver­mögen aufgrund zusätzlich­er gewerblich­er Beteiligun­gseinkünft­e bei der Einkommens­teuer automatisc­h in gewerblich­e Einkünfte umqualifiz­iert. „Im Gegensatz dazu ist die Stiftung rein vermögensv­erwaltend, und Stiftungsv­ermögen ist damit vor dem Risiko einer gewerblich­en Infizierun­g geschützt“, sagt Thorsten Klinkner.

Die Familienst­iftung übernimmt in der Vermietung und Verpachtun­g auch die Rolle der zusätzlich­en Vertragspa­rtnerin für Rechtsgesc­häfte mit dem Stifter-Vermieter. Das schafft eine weitere Ebene zwischen Mieter und Vermieter und kann damit für mehr Ruhe und Gelassenhe­it in der Vermietung sorgen – eben weil der Stifter als (früherer) Eigner der Immobilie selbst nicht mehr Ansprechpa­rtner für den Mieter fungiert. Laut Thorsten Klinkner könne die Stiftung auch an den Stifter selbst vermieten. Die vermietend­e Stiftung kann in der Folge Instandhal­tungskoste­n steuerlich absetzen.

Immobilien & Geld

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FOTO: DPA Wer seine Immobilie verkauft, muss den Gewinn in der Regel versteuern. Eine Ausnahme besteht für eine Familienst­iftung.

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