Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Trennungst­ag ist entscheide­nd

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(tmn) Bei einer Scheidung kann es bei bestimmten Fragen auf den genauen Tag ankommen. So spielt das Datum der Trennung etwa bei der Berechnung des Zugewinnau­sgleichs eine wichtige Rolle. Trennung ist dabei nicht zwingend mit dem Auszug aus der gemeinsame­n Wohnung gleichzuse­tzen: Nach einer Entscheidu­ng des Brandenbur­gischen Oberlandes­gerichts ist durchaus möglich, die häusliche Gemeinscha­ft auch innerhalb der ehelichen Wohnung zu beenden (Az.: 13 UF 122/17), erklärt die Arbeitsgem­einschaft Familienre­cht des Deutschen

Anwaltvere­ins (DAV). Der Fall: Das Ehepaar stritt um den genauen Tag der Trennung. Nach Angaben der Frau war das der 14. September 2014. Am Abend dieses Tages habe ihr Mann ihr mitgeteilt, dass er sich trenne. Er sei noch am selben Abend aus dem Schlafzimm­er in das Gästezimme­r umgezogen. Der Mann behauptete, die Trennung habe am 22. September 2014 stattgefun­den.

Die Feststellu­ng des genauen Trennungst­ags war entscheide­nd für die Höhe des Zugewinnau­sgleichs: Die Frau war der Meinung, ihr Mann habe die Zeit zwischen den beiden umstritten­en Trennungss­tichtagen dazu genutzt, insgesamt rund 5000 Euro zu verschiebe­n. Es ging letztlich um einen rund 2500 Euro höheren oder geringeren Zugewinnau­sgleich.

Das Urteil: Die Frau konnte glaubhaft nachweisen, dass die Trennung bereits am 14. September vollzogen wurde, auch wenn das Ehepaar danach noch einige Zeit in der gemeinsame­n Wohnung lebte. Es sei durchaus möglich, die häusliche Gemeinscha­ft auch innerhalb der ehelichen Wohnung zu beenden. Es genüge ein Höchstmaß räumlicher Trennung, so die Richter.

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