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Was sind eigentlich die „Ruhetage“?
DÜSSELDORF Über Ostern soll das Land weiter heruntergefahren werden. Zwei zusätzliche „Ruhetage“sollen helfen, die dritte Welle zu brechen. Der Begriff taucht dabei zum ersten Mal im Entwurf der Ministerpräsidentenkonferenz auf. Gründonnerstag und Karsamstag sollen die meisten Geschäfte geschlossen bleiben. Was heißt das für Arbeitnehmer? Haben alle frei?
Der Begriff ist etwas unklar: „Ruhetage kennt man im Arbeitszeitgesetz als Ersatzruhetage, wenn feiertags gearbeitet wurde, beispielsweise in der Pflege“, erklärt Till Bender von der DGB-Rechtsschutz GmbH. Für Menschen mit Fünftagewoche sei der Sonntag Ruhetag. Damit soll sichergestellt werden, dass Menschen nicht einfach durcharbeiten, sondern ihnen freie Tage garantiert werden. Im neuen Beschluss ist jedoch offenbar etwas anderes gemeint: Die Kanzlerin sprach davon, dass sich die Regelungen für die Ruhetage an Sonn- und Feiertagen orientieren sollen. Feiertage müssen allerdings von den Ländern beschlossen werden.
Das läuft in der Regel über die Parlamente, ist aber zeitlich schwierig umzusetzen. Würde das jedoch geschehen, gäbe es mehr rechtliche Sicherheit: An Feiertagen gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot von 0 bis 24 Uhr. Ausnahmen gibt es für Bereiche, in denen die Arbeit jeden Tag erledigt werden muss. „Das hieße, dass Gründonnerstag und Karsamstag in diesem Jahr für die meisten Menschen freie Tage sind, für die keine Urlaubstage genommen werden müssten“, sagt Arbeitsrechtsanwalt Markus Mingers. Menschen, die in Berufen arbeiten, an denen auch an Feiertagen gearbeitet wird, hätten dann Anrecht auf einen Ersatzruhetag. Auch ob Betriebe grundsätzlich schließen müssen, hängt an den Ländern. „Aktuell gehe ich davon aus, dass Betriebe nicht verpflichtet sind, an den Ruhetagen zu schließen“, sagt Bender. Dann wiederum wäre auch der Urlaubsantrag wieder nötig.
Unsicherheit gibt es auch beim Thema Homeoffice: „Weil die Beschlüsse ja vor allem der Kontaktreduzierung dienen sollen, sehe ich rein logisch eigentlich keinen Grund, wieso man zu Hause nicht arbeiten sollen könnte“, sagt Anwalt Mingers.
Für Arbeitgeber hat die Umsetzung eine weitere rechtliche Relevanz: An gesetzlichen Feiertagen sind diese nämlich verpflichtet, den Mitarbeitern ihren Lohn weiterzuzahlen. Gründonnerstag und Karsamstag wäre so also kein Geld einzunehmen, der Lohn müsste aber weitergezahlt werden. Für die Arbeitnehmer wiederum ist nicht geklärt, ob es Feiertagszuschläge geben wird.