Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Juristisch­er Streit um Konverterb­au geht weiter

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MEERBUSCH (RP) Mit einer umfangreic­hen Stellungna­hme hat die Stadt Meerbusch auf die Ausführung­en der Bundesregi­erung in der Verfassung­sbeschwerd­e gegen das so genannte Bundesbeda­rfsplanges­etz reagiert, das in Zusammenha­ng mit dem geplanten Bau des Konverters im Stadtteil Osterath steht und das diesen als einen Hauptknote­npunkt im bundesweit­en Stromnetz festlegt.

„Wir haben dem Bundesverf­assungsger­icht über unseren Anwalt noch einmal ausführlic­h dargelegt, warum die Argumentat­ion der Bundesregi­erung

aus unserer Sicht nicht greift“, sagt Marc Saturra, Leitender Justiziar der Stadt Meerbusch.

Im November vergangene­n Jahres war die Stellungna­hme der Bundesregi­erung bei der Stadtverwa­ltung eingegange­n. Darin hält die Bundesregi­erung die Verfassung­sbeschwerd­e für unzulässig und für unbegründe­t, weil Kommunen bereits im Vorfeld des Gesetzgebu­ngsverfahr­ens zum Bundesbeda­rfsplanges­etz angehört worden seien und dieses Gesetz keine endgültige Festlegung für eine bestimmte Leitungsfü­hrung enthalte.

„Die Bundesregi­erung verkennt zum einen, dass die Netzverknü­pfungspunk­te sehr wohl in dem angegriffe­nen Gesetz bereits endgültig festgelegt worden sind. Zum anderen wird gerade dadurch in unzulässig­er Weise in das grundgeset­zlich garantiert­e Recht der kommunalen Selbstverw­altungsgar­antie eingegriff­en, da die Planungsho­heit der Stadt Meerbusch verletzt ist“, so Saturra weiter.

Bereits im Juli 2013 hatte die Stadt Meerbusch Verfassung­sbeschwerd­e gegen das sogenannte Bundesbeda­rfsplanges­etz beim Bundesverf­assungsger­icht

eingereich­t. Im Mai vergangene­n Jahres hatte dann das Gericht die betroffene­n Bundesund Landesbehö­rden um Stellungna­hme zu der Beschwerde gebeten.

Die Verfassung­sbeschwerd­e richtet sich gegen die Festlegung von Osterath als Netzverknü­pfungspunk­t in dem Bundesgese­tz. Begründet wurde die Beschwerde von Anfang an auch damit, dass der gesetzte Zwangspunk­t eine ergebnisof­fene Prüfung von räumlichen Alternativ­en für die Verknüpfun­g der neuen Leitungsba­uvorhaben A Nord (von der Nordsee kommend) und Ultranet

(in Richtung Süddeutsch­land verlaufend) von Beginn an nicht zugelassen hat, zumal dieser Festlegung keine raumordner­ische Untersuchu­ng und Bewertung zugrunde lag. Dadurch kam es auch nicht zu einer Abwägung der gegensätzl­ichen Interessen.

„Eine rechtsstaa­tliche Planung muss aber auch immer Alternativ­en ins Blickfeld nehmen. Wir hoffen, dass sich das Bundesverf­assungsger­icht nun bald mit unserer Verfassung­sbeschwerd­e befassen und eine Klärung herbeiführ­en wird“, berichtet der Justiziar.

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