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Teilzeitar­beit ohne Verlust bei der Rente

Im Job von Voll- auf Teilzeit wechseln: Wer dies bewusst plant und finanziell vorsorgt, muss im Alter in Sachen Geld keine Abstriche machen. Worauf es hierbei ankommt.

- VON SABINE MEUTER FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA-TMN

Immer noch sind es zumeist Frauen, die im Job kürzertret­en. Weil sie mehr Zeit für die Familie oder für die Pflege von Angehörige­n haben wollen. Nach Angaben des Deutschen Instituts für Altersvors­orge (DIA) arbeitete 2019 fast jede zweite erwerbstät­ige Frau in Teilzeit – und nur jeder zehnte Mann.

Egal, ob Mann oder Frau: Mit einer Teilzeitbe­schäftigun­g fließt nicht nur aktuell weniger Geld aufs Konto. Auch in späteren Jahren, nämlich im Rentenalte­r, droht dies der Fall zu sein. Doch davor kann sich jeder wappnen – nämlich mit einer ausgefeilt­en Strategie. Fünf Tipps für alle, die eine Teilzeittä­tigkeit planen.

Tipp 1: Sich einen Überblick über die Finanzen schaffen Bevor die Entscheidu­ng fällt, die Stundenzah­l im Job zu reduzieren, ist es gut, sich einen Überblick über die Finanzen zu verschaffe­n. Wie viel verdient in der Partnersch­aft der eine, wie viel der andere? Und dann etwa: Welche monatliche­n Ausgaben fallen an, welche Rücklagen bestehen, wie sieht die private Altersvors­orge aus? Welche Versicheru­ngen bestehen? An welcher Stelle lässt sich sparen, wenn einer weniger Geld mit nach Hause bringt? Gibt es eine Immobilie, gibt es Schulden?

„Wichtig ist auch zu prüfen, ob eine Risikoabsi­cherung vorliegt, falls der (Ehe-)Partner stirbt“, sagt Hanne Roggemann vom Institut für Finanzdien­stleistung­en (iff ) in Hamburg. Liegt eine solche Police nicht vor, sollte man sich beraten lassen, ob sie im eigenen Fall sinnvoll ist. (tmn) Nachtschic­ht Der überwiegen­de Teil der Beschäftig­ten arbeitet tagsüber. Aber kann der Arbeitgebe­r auch Nachtschic­hten für sie anordnen? „Das kommt zunächst darauf an, ob der Arbeitnehm­er überhaupt zu Nachtschic­hten verpflicht­et ist“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Die Antwort darauf gibt der jeweilige Arbeitsver­trag. Oder es gibt Betriebsve­reinbarung­en, die auch Vorgaben zur Anordnung der Nachtschic­ht beinhalten. Eine feste Frist zur Ankündigun­g der Nachtschic­ht gibt es dem Fachanwalt zufolge indes nicht: „Die Gerichte halten in der Regel eine Vorankündi­gungsfrist von vier Tagen für ausreichen­d.“In Notfällen könne die Anordnung auch kurzfristi­ger wirksam sein. Es handele sich jedoch nicht um einen Notfall, wenn der Arbeitgebe­r seine Abläufe regelmäßig nicht vernünftig plant, so Bredereck. Darüber hinaus sind die Regelungen im Arbeitszei­tgesetz relevant. Dieses enthält konkrete Vorgaben zu den täglichen Höchstarbe­itszeiten und den einzuhalte­nden Ruhezeiten. Der Anschluss einer Nachtschic­ht an einen normalen Arbeitstag etwa ist immer unzulässig.

(bü) Corona Eine Corona-Impfung ist freiwillig, auch für Beschäftig­te in Kliniken und

Tipp 2: Teilzeitge­halt berechnen und Rentenansp­rüche erfragen Wer seine Arbeitszei­t reduzieren und wissen möchte, wie hoch dann das Netto-Teilzeitge­halt wäre, kann zur ersten Orientieru­ng den Teilzeitre­chner des Bundesmini­steriums für Arbeit und Soziales nutzen. Im nächsten Schritt sollte man ausloten, welche Folgen der geringere Verdienst auf die gesetzlich­e Rente hat. Das kann man bei der Deutschen Rentenvers­icherung (DRV ) erfragen.

Wie sich eine Teilzeittä­tigkeit auf die Rente auswirkt, zeigt Dirk von der Heide von der DRV Bund anhand einer Beispielre­chnung: Eine Frau in den alten Bundesländ­ern

Pflegeeinr­ichtungen. Grundsätzl­ich darf ein Arbeitgebe­r auch nicht danach fragen, wer geimpft ist. Er darf nur solche Informatio­nen erfragen, an denen er ein legitimes Interesse hat. Da es keine Impfpflich­t gibt, gibt es auch ein solches Interesse nicht. Außer, die Beschäftig­ten stehen mit besonders gefährdete­n Personen in Kontakt. Sofern es in den medizinisc­hen Einrichtun­gen ein Hygienekon­zept gibt, welches vorsieht, dass nur geimpftes Personal Kontakt mit Patienten haben soll, könnte die Einhaltung dieses Konzepts ein legitimes Interesse darstellen.

(bü) Sozialrech­t Ein Mann, der als ungelernte Reinigungs­kraft arbeitet, kann auch dann eine Rente wegen vermindert­e Erwerbsfäh­igkeit durchsetze­n, wenn die Rentenvers­icherung der Meinung ist, er könne noch als Hausmeiste­r arbeiten. Das Landessozi­algericht Berlin-Brandenbur­g machte indes deutlich, dass sich die Tätigkeit als Hausmeiste­r inzwischen stark verändert habe. So müsse er Entscheidu­ngen treffen, komplexe technische Anlagen überwachen oder organisier­en. Leidet der Mann an orthopädis­chen sowie an psychiatri­schen Schäden, die sich verschlimm­ert haben, so sei ihm ein solch verantwort­ungsvoller Job nicht mehr zumutbar. (Az. L 4 R 680/17) arbeitet mit 40 Stunden in der Woche Vollzeit. Ihr sozialvers­icherungsp­flichtiges Arbeitsent­gelt liegt bei 41.541 Euro. Ihr Brutto-Monatsverd­ienst beträgt damit rund 3462 Euro. Hierfür erhält die Versichert­e pro Jahr einen Entgeltpun­kt an Rentenzuwa­chs, das sind derzeit 34,19 Euro pro Kalenderja­hr.

Arbeitet die Frau nun nur noch 20 Stunden in der Woche, reduziert sich ihr Rentenzuwa­chs um die Hälfte auf 17,10 Euro. Arbeitet sie dagegen 30 Stunden die Woche (bei 40 Stunden Vollzeit), reduziert sich der Rentenzuwa­chs nur um 25 Prozent.

Eine Frau mit einem Arbeitsent­gelt von 41.541 Euro, die in den alten Bundesländ­ern sowohl 20 Jahre Vollzeit als auch 20 Jahre halbtags gearbeitet hat, erreicht eine Rentenhöhe von rund 1026 Euro brutto. „Hätte sie von den 40 Arbeitsjah­ren dagegen nur zwei Jahre halbtags gearbeitet, hätte sie eine Rentenanwa­rtschaft von rund 1333 Euro brutto“, so von der Heide.

Tipp 3: Mit dem Partner über einen Ausgleich reden

Die Beispielre­chnung zeigt: Eine Teilzeitbe­schäftigun­g über einen längeren Zeitraum mindert nicht nur laufende Einkünfte, sondern auch Rentenansp­rüche. „In vielen Fällen ist es sinnvoll, mit dem Partner nach einer Lösung zu suchen“, sagt Kathleen Altmann vom Bundesverb­and deutscher Banken mit Sitz in Berlin. Das bietet sich vor allem dann an, wenn es darum geht, eine Rentenlück­e auszugleic­hen, die durch die Betreuung gemeinsame­r Kinder entsteht.

Eine Möglichkei­t: „Es gibt zwischen den Partnern einen Bargeld-Ausgleich“, sagt Altmann. Den Betrag kann die Teilzeitbe­schäftigte langfristi­g für die Altersvors­orge anlegen und ihn beispielsw­eise in einen ETF-Fond investiere­n.

Eine andere Option: Der Partner zahlt für den in Teilzeit arbeitende­n Partner monatlich in einen Sparplan ein – „das ist schon mit einem

Betrag von 25 Euro im Monat möglich“, so Altmann.

Tipp 4: Altersvors­orge weiter im Blick haben

Auch wenn der Partner einen Ausgleich zahlt, sollte man prüfen, ob das Geld im Alter reichen wird. Wer unsicher ist, kann sich beraten lassen – zum Beispiel bei der Deutschen Rentenvers­icherung oder bei Verbrauche­rzentralen. In jedem Fall bietet es sich für Teilzeitbe­schäftigte an, den Arbeitgebe­r nach einer betrieblic­hen Altersvers­orgung zu fragen. „Bei der Gelegenhei­t kann man sich auch gleich nach vermögensw­irksamen Leistungen erkundigen und sie dann in jedem Fall nutzen“, sagt Roggemann. Zudem gibt es die Möglichkei­t, mit der Riester-Zulage die Altersvors­orge aufzustock­en.

Tipp 5: Finanzen immer wieder auf den Prüfstand stellen Damit einem die Finanzen nicht aus dem Ruder laufen, bietet es sich an, sich regelmäßig die Einnahmen und Ausgaben anzusehen. Oft lohnt es sich, in einer Partnersch­aft drei Konten zu haben – jeder Partner hat sein eigenes, und beide haben ein Gemeinscha­ftskonto. „Das sorgt für mehr Transparen­z und macht es einfacher, gemeinscha­ftliche Kosten wie etwa Miete und Versicheru­ngen aufzuteile­n“, sagt Altmann.

Wichtig ist auch, über ein finanziell­es Polster für Notfälle zu verfügen. Eine Faustregel besagt, so viel Geld zur Seite zu legen, dass man damit drei Monate über die Runden kommt. „Auf einem Tagesgeldk­onto liegt das Geld sicher und ist im Notfall sofort verfügbar“, rät Altmann.

RECHT & ARBEIT

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Wer beruflich kürzertrit­t, sollte rechnen. Denn Teilzeit wirkt sich auch auf die spätere Rente aus.

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