Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch
Probleme bei Impfungen der Angehörigen von Schwangeren
In NRW dürfen sich werdende Väter und enge Angehörige bereits immunisieren lassen. Es gibt jedoch große regionale Unterschiede, wie dies geregelt wird.
DÜSSELDORF Theorie und Praxis liegen im Pandemie-Alltag oft weit auseinander, vor allem bei der Impfstrategie. Besonders hakt es derzeit offenbar beim Schutz schwangerer Frauen in NRW. Weil werdenden Müttern von Experten derzeit nicht empfohlen wird, sich gegen Corona impfen zu lassen, dürfen sie bis zu zwei enge Kontaktpersonen angeben, sich in der Gruppe von Menschen mit hoher Priorität impfen zu lassen. Diese ist rein rechtlich zwar bereits seit Ende März an der Reihe, die Frage, wie und wo das funktioniert, hat allerdings zu Verwirrung geführt. Betroffene aus Aachen, Münster, Mönchengladbach, Essen und dem Kreis Wesel melden Schwierigkeiten bei der Terminvergabe, es fehlten Kontaktmöglichkeiten und Informationen. Einzelne Städte hätten angegeben, von dieser Regelung gar keine Kenntnis zu haben. Unsicherheit herrscht mancherorts darüber, ob und wann in Frauenarztund Hausarztpraxen nun mit dem Impfen begonnen wird.
Grundsätzlich sei es so, dass es sich um eine „Kann“-Regelung handelt, betont das NRW-Ministerium für Arbeit und Gesundheit (MAGS) auf Nachfrage. „Die Kommunen sind aktuell nicht verpflichtet, ein solches Angebot zu machen.“Man habe alle Kommunen über die rechtlichen Möglichkeiten informiert, Kontaktpersonen von Schwangeren zu impfen. Der entsprechende Erlass sei am 31. März 2021 per E-Mail an alle Kommunen versandt worden. Demnach seien zehn Prozent des vorhandenen Impfstoffs für diese Personengruppe vorgesehen. Geplant sind die Impfungen derzeit in den Impfzentren, die Bestellung von Impfstoff über das Apothekenliefersystem für Frauenarztpraxen sei derzeit noch nicht vorgesehen. Auf den Hinweis, dass Betroffene durchaus von Impfungen in ihrer Frauenarztpraxis berichten, heißt es vom MAGS, man werde dem Sachverhalt im Einzelnen nachgehen. Eine Einschätzung, ab wann die gynäkologischen Fachärztinnen und -ärzte mitimpfen können, sei im Moment nicht möglich.
Da Kontaktpersonen von Schwangeren in einzelnen Städten problemlos Termine bei Impfzentren oder Frauenärzten bekommen, in anderen aber abgewiesen werden, stellt sich auch die Frage, ob man es an verschiedenen Standorten probieren kann. Aus dem MAGS heißt es zwar, „dass die Impfzentren gehalten sind, Termine grundsätzlich an Personen aus ihrem Einzugsbereich zu vergeben, da die Bereitstellung von Impfstoffdosen durch das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend dem jeweiligen Bevölkerungsanteil erfolgt“. Eine Kontrolle oder Sanktionen gibt es jedoch nicht. Auch die Impfverordnung des Bundes sieht kein Wohnortprinzip vor. So wie es keinerlei Übersicht gibt, wo sich Angehörige von Schwangeren impfen lassen und ob dies ihrem Wohnort entspricht (etwa durch eine Ausweiskontrolle), wird auch nicht zentral erfasst, wie viele Personen werdende Mütter als enge Kontaktpersonen angeben. Diese müssen zum Impftermin lediglich eine Kopie des Mutterpasses und ein von beiden ausgefülltes Formular mitbringen.